Aus der Begründung:
Die Beklagte vertritt die Meinung, durch die Abtretung der Forderung an die Bank sei ein Wechsel in der Person des Forderungsberechtigten eingetreten, wodurch die Forderung aus dem Vermögen der Beklagten ausgeschieden sei.
Das Rekursgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung, daß der Beklagten an der sicherungsweise abgetretenen Forderung noch Vermögensrechte zustehen, auf die Meinung Faschings (I 482) berufen, der dort ausführt, auch gepfändete, verpfändete oder sicherungsweise abgetretene Forderungen seien zur Begründung des Gerichtsstandes nach § 99 JN geeignet.Das Rekursgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung, daß der Beklagten an der sicherungsweise abgetretenen Forderung noch Vermögensrechte zustehen, auf die Meinung Faschings (römisch eins 482) berufen, der dort ausführt, auch gepfändete, verpfändete oder sicherungsweise abgetretene Forderungen seien zur Begründung des Gerichtsstandes nach Paragraph 99, JN geeignet.
Nach der einhelligen österreichischen Rechtsprechung (SZ 32/170, 36/18, RiZ 1967, 90 ua) ist die Sicherungsabtretung ein der Verpfändung körperlicher Sachen durchaus ähnliches Rechtsverhältnis. Durch sie wird ein Treuhandverhältnis begrundet, dessen Inhalt sich im einzelnen nach den Parteienvereinbarungen richtet. Der Treuhänder ist nach außenhin unbeschränkt Verfügungsberechtigter, jedoch im Innenverhältnis dem Treugeber obligatorisch verpflichtet, das ihm übertragene Recht im Interesse des Treugebers auszuüben, also von seiner äußeren Rechtsstellung als voll Verfügungsberechtigter nur einen dem inneren Zweck entsprechenden Gebrauch zu machen. Das zu treuen Handen übertragene Recht scheidet zwar rechtlich, nicht aber wirtschaftlich aus dem Vermögen des Treugebers aus (SZ 25/249, EvBl 1972/19). Die Verpflichtung des Treuhänders, von dem abgetretenen Recht nur innerhalb der vertraglichen Schranken Gebrauch zu machen, ist Inhalt der dem Treugeber verbliebenen, auf obligatorischer Grundlage beruhenden Vermögensrechte. Daher hat die wirtschaftlich die Stellung eines Pfandrechtes vertretende Sicherungsabtretung nicht das endgültige Ausscheiden der abgetretenen Forderung aus dem Vermögen des Treugebers zur Folge. So erlangt dieser auch gleichzeitig mit der sicherungsweisen Abtretung eine Anwartschaft auf Rückabtretung, sodaß er nach Erlöschen der gesicherten Forderung oder bei Austausch der zur Sicherung abgetretenen Forderung gegen eine andere das volle Recht am Sicherungsgut zurückerhält, wie dies auch im Pfandrecht vorgesehen ist. Mangels einer gegenteiligen Absprache soll das abgetretene Recht die besicherte Forderung, auf die sich die Sicherungsabrede als Titel bezieht, nicht überdauern. Das Anwartschaftsrecht des Übergebers ist daher mit weitgehenden Wirkungen ausgestattet (siehe die Ausführungen Frotz in den "Verhandlungen des 4. ÖJT" I/3, 244 f).
Das Rekursgericht hat allerdings übersehen, daß sich die Beantwortung der Frage nach der Auswirkung der Sicherungsabtretung auf das materielle Recht des Zedenten an der abgetretenen Forderung nach deutschem Recht zu richten hat, weil der Abtretungsvertrag zwischen deutschen Unternehmen in der BRD abgeschlossen wurde (vgl Schnitzer, IPR[4]II, 656 f; Raape IPR[5], 660; Walker IPR[5], 486). Die Anwendung des deutschen Rechtes führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Die Wirksamkeit der sicherungsweisen Forderungsabtretung ist im § 223 Abs 2 BGB ausdrücklich anerkannt. Im deutschen Schrifttum wird ebenfalls die Auffassung vertreten, daß durch die sicherungsweise Forderungsabtretung das Vollrecht auf den Erwerber übertragen wird, daher die übertragene Forderung rechtlich nach außen hin zwar zum Vermögen des Treuhänders, wirtschaftlich aber zu jenem des Treugebers gehört, und daß die sicherungsweise Abtretung den wirtschaftlichen Zweck einer Pfandbestellung erfüllt. Der Sicherungsnehmer darf von seinem Recht, ebenso wie nach österreichischem Recht, nur im Rahmen des Sicherungszweckes Gebrauch machen, darüber hinaus nur mit Zustimmung oder im Interesse des Sicherungsgebers. Die abgetretene Forderung darf zu keinem anderen Zweck als zur Deckung der Schuld des Treugebers an den Treuhänder verwendet werden, dieser hat die Forderung rückzuübertragen, wenn die besicherte Forderung erlischt, und muß bei Einziehung der abgetretenen Forderung den Erlös zur Befriedigung der Forderung gegen den Treugeber verwenden, nämlich ihn von seiner Verbindlichkeit befreien und den die eigene Forderung übersteigenden Teil herausgeben (so Palandt, BGB[30] bei § 398 Anm 6c und S 131, Staudinger, BGB[9] II 797, 801. RGR-Kommentar zum BGB[11] I/2, 1429 f). Der Auffassung des Rekursgerichtes, der Beklagten stunden an der abgetretenen Forderung Vermögensrechte zu, kann somit nicht entgegengetreten werden. Nach § 99 Abs 2 JN gilt der Wohnsitz des Drittschuldners als der Ort, an welchem sich das Vermögen befindet. Gegen die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien bestehen daher keine Bedenken.Das Rekursgericht hat allerdings übersehen, daß sich die Beantwortung der Frage nach der Auswirkung der Sicherungsabtretung auf das materielle Recht des Zedenten an der abgetretenen Forderung nach deutschem Recht zu richten hat, weil der Abtretungsvertrag zwischen deutschen Unternehmen in der BRD abgeschlossen wurde vergleiche Schnitzer, IPR[4]II, 656 f; Raape IPR[5], 660; Walker IPR[5], 486). Die Anwendung des deutschen Rechtes führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Die Wirksamkeit der sicherungsweisen Forderungsabtretung ist im Paragraph 223, Absatz 2, BGB ausdrücklich anerkannt. Im deutschen Schrifttum wird ebenfalls die Auffassung vertreten, daß durch die sicherungsweise Forderungsabtretung das Vollrecht auf den Erwerber übertragen wird, daher die übertragene Forderung rechtlich nach außen hin zwar zum Vermögen des Treuhänders, wirtschaftlich aber zu jenem des Treugebers gehört, und daß die sicherungsweise Abtretung den wirtschaftlichen Zweck einer Pfandbestellung erfüllt. Der Sicherungsnehmer darf von seinem Recht, ebenso wie nach österreichischem Recht, nur im Rahmen des Sicherungszweckes Gebrauch machen, darüber hinaus nur mit Zustimmung oder im Interesse des Sicherungsgebers. Die abgetretene Forderung darf zu keinem anderen Zweck als zur Deckung der Schuld des Treugebers an den Treuhänder verwendet werden, dieser hat die Forderung rückzuübertragen, wenn die besicherte Forderung erlischt, und muß bei Einziehung der abgetretenen Forderung den Erlös zur Befriedigung der Forderung gegen den Treugeber verwenden, nämlich ihn von seiner Verbindlichkeit befreien und den die eigene Forderung übersteigenden Teil herausgeben (so Palandt, BGB[30] bei Paragraph 398, Anmerkung 6c und S 131, Staudinger, BGB[9] römisch zwei 797, 801. RGR-Kommentar zum BGB[11] I/2, 1429 f). Der Auffassung des Rekursgerichtes, der Beklagten stunden an der abgetretenen Forderung Vermögensrechte zu, kann somit nicht entgegengetreten werden. Nach Paragraph 99, Absatz 2, JN gilt der Wohnsitz des Drittschuldners als der Ort, an welchem sich das Vermögen befindet. Gegen die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien bestehen daher keine Bedenken.