Die Revision ist auch berechtigt.
Für die Rückforderung verbotener und ungültiger Leistungen, die entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs 1 MG vor dem 1. Jänner 1982 (Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes: § 58 Abs 1 MRG) erbracht wurden, gelten die bisherigen Vorschriften.Für die Rückforderung verbotener und ungültiger Leistungen, die entgegen den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, MG vor dem 1. Jänner 1982 (Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes: Paragraph 58, Absatz eins, MRG) erbracht wurden, gelten die bisherigen Vorschriften.
Ist nämlich eine vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften rechtsunwirksam, so sind diesbezüglich - anders als für "Altverträge" im allgemeinen (§ 43 Abs 1 MRG) - die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden (§ 43 Abs 2 MRG). Damit wird für die Rechtsfolgen nichtiger Vereinbarungen - auch solcher, die zwischen dem früheren Mieter und dem neuen Mieter geschlossen wurden (§ 17 Abs 1 lit a MG) - die Weitergeltung des alten Rechts fingiert, sodaß auch die Neuregelung der Verjährung in § 27 Abs 3 MRG nicht anzuwenden ist. Auch für die Verjährung von Rückforderungsansprüchen aus solchen Vereinbarungen gelten vielmehr die bisherigen Vorschriften (Würth-Zingher, MRG 139 FN 5; Würth in Rummel, ABGB, II Rdz 6 zu § 43 MRG; auch MietSlg. 35.459; vgl. ferner Würth aaO Rdz 8 zu § 27 MRG). Da die Klägerin Leistungen aus einer vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes getroffenen Vereinbarung zurückfordert, ist ihr Rückforderungsanspruch also nach den bisherigen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu beurteilen.Ist nämlich eine vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften rechtsunwirksam, so sind diesbezüglich - anders als für "Altverträge" im allgemeinen (Paragraph 43, Absatz eins, MRG) - die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden (Paragraph 43, Absatz 2, MRG). Damit wird für die Rechtsfolgen nichtiger Vereinbarungen - auch solcher, die zwischen dem früheren Mieter und dem neuen Mieter geschlossen wurden (Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, MG) - die Weitergeltung des alten Rechts fingiert, sodaß auch die Neuregelung der Verjährung in Paragraph 27, Absatz 3, MRG nicht anzuwenden ist. Auch für die Verjährung von Rückforderungsansprüchen aus solchen Vereinbarungen gelten vielmehr die bisherigen Vorschriften (Würth-Zingher, MRG 139 FN 5; Würth in Rummel, ABGB, römisch zwei Rdz 6 zu Paragraph 43, MRG; auch MietSlg. 35.459; vergleiche ferner Würth aaO Rdz 8 zu Paragraph 27, MRG). Da die Klägerin Leistungen aus einer vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes getroffenen Vereinbarung zurückfordert, ist ihr Rückforderungsanspruch also nach den bisherigen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu beurteilen.
Nach ständiger Rechtsprechung zur bisherigen Regelung galt die (einjährige) Verjährungsfrist des § 17 Abs 2 MG nicht, wenn die auf Grund einer nach § 17 Abs 1 MG ungültigen und verbotenen Vereinbarung erbrachte Leistung auf einem Irrtum beruhte, der den Mieter schon gemäß § 1431 ABGB zur Rückforderung berechtigt; die kurze Verjährungsfrist des § 17 Abs 2 MG wurde somit nur bei wissentlicher Zahlung einer Nichtschuld angewendet (Rummel in Rummel aaO Rdz 12 zu § 1432; SZ 20/56; EvBl 1975/60; MietSlg. 33.308 ua.). Diese Abgrenzung beruht auf der Ansicht, daß durch die mietengesetzliche Sondervorschrift des § 17 Abs 2 MG der allgemeinen Bestimmung des § 1431 ABGB nicht derogiert wurde (MietSlg. 33.308, 34.402).Nach ständiger Rechtsprechung zur bisherigen Regelung galt die (einjährige) Verjährungsfrist des Paragraph 17, Absatz 2, MG nicht, wenn die auf Grund einer nach Paragraph 17, Absatz eins, MG ungültigen und verbotenen Vereinbarung erbrachte Leistung auf einem Irrtum beruhte, der den Mieter schon gemäß Paragraph 1431, ABGB zur Rückforderung berechtigt; die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 17, Absatz 2, MG wurde somit nur bei wissentlicher Zahlung einer Nichtschuld angewendet (Rummel in Rummel aaO Rdz 12 zu Paragraph 1432,; SZ 20/56; EvBl 1975/60; MietSlg. 33.308 ua.). Diese Abgrenzung beruht auf der Ansicht, daß durch die mietengesetzliche Sondervorschrift des Paragraph 17, Absatz 2, MG der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 1431, ABGB nicht derogiert wurde (MietSlg. 33.308, 34.402).
Die Klägerin behauptete, den Betrag von S 165.000 in Unkenntnis der Rechtslage bezahlt zu haben, und stützte ihren Rückforderungsanspruch auf § 1431 ABGB. Nach dieser Bestimmung ist der bei der Zahlung unterlaufene Rechtsirrtum dem Tatsachenirrtum ausdrücklich gleichgestellt. Auch ein verschuldeter (Rechts-)Irrtum schließt die Rückforderung nicht aus (Rummel in Rummel, ABGB II, Rdz 5 zu § 1431; SZ 52/70 ua.). Nach § 1431 ABGB zu beurteilende Rückforderungsansprüche verjähren nach dreißig Jahren (SZ 52/70; MietSlg. 34.402 mwN). Zur Beurteilung der Frage, ob die Forderung der Klägerin danach der dreißigjährigen Verjährung unterliegt, reicht die Feststellung des Erstgerichtes, sie habe erst im November 1980 in der Kanzlei des Klagevertreters erfahren, daß verbotene Ablösen zurückgefordert werden können, nicht aus. Entscheidend ist, ob sie bei der Zahlung der Ablöse in Unkenntnis darüber war, daß es sich hiebei um eine verbotene und ungültige Leistung handelte. Das Klagsvorbringen läßt aber auch die Deutung zu, daß sich die Klägerin (zunächst) in einem Tatsachenirrtum darüber befand, daß der Wert der abgelösten Möbel und Investitionen weit geringer als die bezahlte Ablöse war. Es wird daher noch zu klären sein, ob und aus welchem Irrtum die Klägerin den zurückgeforderten Betrag geleistet hat. Ein Verzicht der Klägerin auf die erhobenen Kondiktionsansprüche kann dem Wortlaut der von ihr am 1. September 1980 abgegebenen Erklärung nicht zweifelsfrei entnommen werden, da diese Urkunde nur von der Übernahme der Wohnung (samt Schlüsseln) durch die Klägerin handelt und die in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung, an den Vormieter "keine wie immer gearteten Ansprüche zu stellen", ohne Erörterung der von den Parteien damit verbundenen Absicht keinen Aufschluß darüber gibt, welche Ansprüche von dem Verzicht erfaßt werden sollten. Sollte nach den allgemeinen Auslegungsregeln für Verträge (§§ 914, 915 ABGB) - für den erforderlichen Vertragscharakter des Verzichtes reicht eine konkludente Zustimmung des Erklärungsempfängers aus (vgl. Rummel in Rummel aaO Rdz 3 zu § 1444 ABGB) - eine Auslegung, die dem erklärten Verzicht Bestimmtheit gibt, nicht zu erzielen sein, so wäre die Klausel als allgemeine unbestimmte Verzichtsleistung gemäß § 869 ABGB und gemäß § 937 ABGB, der auch bei Verzicht auf ein Recht angewendet wird (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 582), ohne Wirkung.Die Klägerin behauptete, den Betrag von S 165.000 in Unkenntnis der Rechtslage bezahlt zu haben, und stützte ihren Rückforderungsanspruch auf Paragraph 1431, ABGB. Nach dieser Bestimmung ist der bei der Zahlung unterlaufene Rechtsirrtum dem Tatsachenirrtum ausdrücklich gleichgestellt. Auch ein verschuldeter (Rechts-)Irrtum schließt die Rückforderung nicht aus (Rummel in Rummel, ABGB römisch zwei, Rdz 5 zu Paragraph 1431,; SZ 52/70 ua.). Nach Paragraph 1431, ABGB zu beurteilende Rückforderungsansprüche verjähren nach dreißig Jahren (SZ 52/70; MietSlg. 34.402 mwN). Zur Beurteilung der Frage, ob die Forderung der Klägerin danach der dreißigjährigen Verjährung unterliegt, reicht die Feststellung des Erstgerichtes, sie habe erst im November 1980 in der Kanzlei des Klagevertreters erfahren, daß verbotene Ablösen zurückgefordert werden können, nicht aus. Entscheidend ist, ob sie bei der Zahlung der Ablöse in Unkenntnis darüber war, daß es sich hiebei um eine verbotene und ungültige Leistung handelte. Das Klagsvorbringen läßt aber auch die Deutung zu, daß sich die Klägerin (zunächst) in einem Tatsachenirrtum darüber befand, daß der Wert der abgelösten Möbel und Investitionen weit geringer als die bezahlte Ablöse war. Es wird daher noch zu klären sein, ob und aus welchem Irrtum die Klägerin den zurückgeforderten Betrag geleistet hat. Ein Verzicht der Klägerin auf die erhobenen Kondiktionsansprüche kann dem Wortlaut der von ihr am 1. September 1980 abgegebenen Erklärung nicht zweifelsfrei entnommen werden, da diese Urkunde nur von der Übernahme der Wohnung (samt Schlüsseln) durch die Klägerin handelt und die in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung, an den Vormieter "keine wie immer gearteten Ansprüche zu stellen", ohne Erörterung der von den Parteien damit verbundenen Absicht keinen Aufschluß darüber gibt, welche Ansprüche von dem Verzicht erfaßt werden sollten. Sollte nach den allgemeinen Auslegungsregeln für Verträge (Paragraphen 914, 915, ABGB) - für den erforderlichen Vertragscharakter des Verzichtes reicht eine konkludente Zustimmung des Erklärungsempfängers aus vergleiche Rummel in Rummel aaO Rdz 3 zu Paragraph 1444, ABGB) - eine Auslegung, die dem erklärten Verzicht Bestimmtheit gibt, nicht zu erzielen sein, so wäre die Klausel als allgemeine unbestimmte Verzichtsleistung gemäß Paragraph 869, ABGB und gemäß Paragraph 937, ABGB, der auch bei Verzicht auf ein Recht angewendet wird (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 582), ohne Wirkung.
Zum Schutze der Mieter bestimmte § 17 Abs 2 Satz 2 MG (jetzt: § 27 Abs 3 Satz 2 MRG), daß auf den Rückforderungsanspruch aus ungültigen und verbotenen Vereinbarungen nach § 17 Abs 1 MG im voraus nicht verzichtet werden kann. Diese Bestimmung bezog sich jedoch nur auf den besonderen mietenrechtlichen Rückforderungsanspruch nach § 17 MG. Im vorliegenden Fall kann die Klägerin ihren Kondiktionsanspruch nur mehr auf § 1431 ABGB stützen. Die nur bei Ansprüchen nach § 17 MG (§ 27 MRG) relevante Frage, wann die Zwangslage des Mieters wegfällt und einen rechtswirksamen Verzicht auf diesen Rückforderungsanspruch möglich macht (vgl. Würth in Rummel aaO II Rdz 10 zu § 27 MRG), bedarf somit hier keiner Lösung. Zum Schutze der Mieter bestimmte Paragraph 17, Absatz 2, Satz 2 MG (jetzt: Paragraph 27, Absatz 3, Satz 2 MRG), daß auf den Rückforderungsanspruch aus ungültigen und verbotenen Vereinbarungen nach Paragraph 17, Absatz eins, MG im voraus nicht verzichtet werden kann. Diese Bestimmung bezog sich jedoch nur auf den besonderen mietenrechtlichen Rückforderungsanspruch nach Paragraph 17, MG. Im vorliegenden Fall kann die Klägerin ihren Kondiktionsanspruch nur mehr auf Paragraph 1431, ABGB stützen. Die nur bei Ansprüchen nach Paragraph 17, MG (Paragraph 27, MRG) relevante Frage, wann die Zwangslage des Mieters wegfällt und einen rechtswirksamen Verzicht auf diesen Rückforderungsanspruch möglich macht vergleiche Würth in Rummel aaO römisch zwei Rdz 10 zu Paragraph 27, MRG), bedarf somit hier keiner Lösung.
Aus all dem ergibt sich, daß die Rechtssache noch nicht spruchreif ist. Es ist noch zu klären, ob die Klägerin die Ablöse infolge eines Irrtums bezahlte und ob sie auf den Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB rechtswirksam verzichtete. Liegt ein solcher Verzicht nicht vor, werden außerdem Feststellungen über den Umfang jener, nicht auf die überlassenen Möbel und Investitionen anzurechnenden Leistungen zu treffen sein, die die Klägerin an den Beklagten für die Aufgabe des Mietgegenstandes erbrachte und die sie daher im Falle eines ihr unterlaufenen Rechtsirrtums gemäß § 1431 ABGB noch zurückfordern kann. Da die aufgetragenen Verfahrensergänzungen eine Verhandlung in erster Instanz erforderlich machen, sind die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an die erste Instanz zurückzuverweisen.Aus all dem ergibt sich, daß die Rechtssache noch nicht spruchreif ist. Es ist noch zu klären, ob die Klägerin die Ablöse infolge eines Irrtums bezahlte und ob sie auf den Rückforderungsanspruch nach Paragraph 1431, ABGB rechtswirksam verzichtete. Liegt ein solcher Verzicht nicht vor, werden außerdem Feststellungen über den Umfang jener, nicht auf die überlassenen Möbel und Investitionen anzurechnenden Leistungen zu treffen sein, die die Klägerin an den Beklagten für die Aufgabe des Mietgegenstandes erbrachte und die sie daher im Falle eines ihr unterlaufenen Rechtsirrtums gemäß Paragraph 1431, ABGB noch zurückfordern kann. Da die aufgetragenen Verfahrensergänzungen eine Verhandlung in erster Instanz erforderlich machen, sind die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Der Kostenausspruch stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenausspruch stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.