Gemäß § 519 Abs. 2 Satz 1 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach Abs. 1 Z 3 dieser Bestimmung nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs. 1 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO für gegeben erachtet. Übersteigt daher der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000 nicht, dann ist der Rechtskraftvorbehalt wirkungslos; übersteigt dieser Wert hingegen S 300.000 nicht, dann hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu beschränken. Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand - wie hier - nicht in einem Geldbetrag besteht, in sinngemäßer Anwendung der § 526 Abs. 3, § 500 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO in die Entscheidung auch einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, bejahendenfalls auch, ob er S 300.000 übersteigt.Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, Satz 1 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach Absatz eins, Ziffer 3, dieser Bestimmung nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO für gegeben erachtet. Übersteigt daher der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000 nicht, dann ist der Rechtskraftvorbehalt wirkungslos; übersteigt dieser Wert hingegen S 300.000 nicht, dann hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu beschränken. Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand - wie hier - nicht in einem Geldbetrag besteht, in sinngemäßer Anwendung der Paragraph 526, Absatz 3,, Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO in die Entscheidung auch einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, bejahendenfalls auch, ob er S 300.000 übersteigt.
Der Rechtskraftvorbehalt, dessen Begründung zwar erkennen läßt, daß das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich im Auge hatte, ersetzt die erforderlichen Aussprüche über den Wert des Streitgegenstandes deshalb nicht, weil er ja nur dann ausgesprochen werden darf, wenn der Streitwert den in § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO genannten Schwellenwert übersteigt und der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß § 526 Abs. 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (RZ 1984/87). Da das Berufungsgericht die notwendigen Aussprüche unterlassen hat, wird es sie im Wege der Berichtigung (Ergänzung) seines Beschlusses nachzuholen haben. § 60 Abs. 2 JN, wonach als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen ist, der als Steuerwert für die Gebührenbemessung (Einheitswert) in Betracht kommt, ist nur dann anzuwenden, wenn die Liegenschaft selbst den Streitgegenstand bildet (SZ 55/186), nicht aber bei einer Eigentumsfreiheitsklage (7 Ob 521/88).Der Rechtskraftvorbehalt, dessen Begründung zwar erkennen läßt, daß das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich im Auge hatte, ersetzt die erforderlichen Aussprüche über den Wert des Streitgegenstandes deshalb nicht, weil er ja nur dann ausgesprochen werden darf, wenn der Streitwert den in Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO genannten Schwellenwert übersteigt und der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (RZ 1984/87). Da das Berufungsgericht die notwendigen Aussprüche unterlassen hat, wird es sie im Wege der Berichtigung (Ergänzung) seines Beschlusses nachzuholen haben. Paragraph 60, Absatz 2, JN, wonach als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen ist, der als Steuerwert für die Gebührenbemessung (Einheitswert) in Betracht kommt, ist nur dann anzuwenden, wenn die Liegenschaft selbst den Streitgegenstand bildet (SZ 55/186), nicht aber bei einer Eigentumsfreiheitsklage (7 Ob 521/88).