Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre kann mit einstweiligen Verfügungen grundsätzlich nur in die Rechtssphäre des Gegners der gefährdeten Partei eingegriffen werden; einstweilige Verfügungen jeder Art, durch welche die Rechtssphäre einer dritten, an den rechtlichen Beziehungen zwischen der gefährdeten Partei und ihren Gegnern unbeteiligten Person berührt wird, sind daher unzulässig. Grundsätzlich können nur dem Gegner der gefährdeten Partei Handlungen verboten oder sonstige Aufträge erteilt werden. Auch mit dem Drittverbot nach § 382 Z 7 EO können einem Dritten nur Handlungen bezüglich des dem Gegner der gefährdeten Partei zustehenden Anspruches verboten werden (SZ 24/151; EvBl 1958/336;Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre kann mit einstweiligen Verfügungen grundsätzlich nur in die Rechtssphäre des Gegners der gefährdeten Partei eingegriffen werden; einstweilige Verfügungen jeder Art, durch welche die Rechtssphäre einer dritten, an den rechtlichen Beziehungen zwischen der gefährdeten Partei und ihren Gegnern unbeteiligten Person berührt wird, sind daher unzulässig. Grundsätzlich können nur dem Gegner der gefährdeten Partei Handlungen verboten oder sonstige Aufträge erteilt werden. Auch mit dem Drittverbot nach Paragraph 382, Ziffer 7, EO können einem Dritten nur Handlungen bezüglich des dem Gegner der gefährdeten Partei zustehenden Anspruches verboten werden (SZ 24/151; EvBl 1958/336;
EvBl 1967/69; ÖBl 1974, 14; JBl 1974, 211; EvBl 1980/104;
Heller-Berger-Stix 2699 und 2754; Hausmaninger, Die Beeinträchtigung Dritter durch einstweilige Verfügungen, JBl 1990, 160 ff; Konecny,
Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 315 ff, insbesondere 317).
Der Gefährdete hat sich nicht mit dem Antrag begnügt, seiner Gegnerin den Auftrag zu erteilen, die in ihrer oder eines ihrer Bevollmächtigten Verwahrung befindliche einzige Ausfertigung des Ranganmerkungsbeschlusses bei Gericht zu hinterlegen, mit einem Begehren also, wie es der Entscheidung JBl 1962, 501 zugrunde gelegen war; er hat vielmehr zusätzlich beantragt, den Bevollmächtigten seiner Gegnerin persönlich zu verpflichten, diese Beschlußausfertigung bei Gericht zu hinterlegen. Diesen Teil des Antrages hat das Rekursgericht mit Recht abgewiesen. Wenn auch der Anwalt in prozessualer und zivilrechtlicher Beziehung grundsätzlich mit der Partei zu identifizieren ist und seine Erklärungen und Rechtshandlungen so anzusehen sind, als wären sie von der Partei selbst ausgegangen (vgl § 34 ZPO), hat das für die Frage der Gewahrsame keine Bedeutung; der Rechtsanwalt ist demnach, was die Gewahrsame anlangt, "Dritter" im Sinne der §§ 262, 347 EO, so daß die Gewahrsame des Machthabers eine von jener seines Machtgebers grundsätzlich verschiedene Tatsache ist (SZ 23/370). Der Rechtsanwalt würde ja auch nicht persönlich vom Urteil erfaßt; es wäre daher nicht gerechtfertigt, ihn im Rahmen des Provisorialverfahrens nicht als Vertreter (und damit Dritten), sondern als Partei zu behandeln (Hausmaninger aaO 163).Der Gefährdete hat sich nicht mit dem Antrag begnügt, seiner Gegnerin den Auftrag zu erteilen, die in ihrer oder eines ihrer Bevollmächtigten Verwahrung befindliche einzige Ausfertigung des Ranganmerkungsbeschlusses bei Gericht zu hinterlegen, mit einem Begehren also, wie es der Entscheidung JBl 1962, 501 zugrunde gelegen war; er hat vielmehr zusätzlich beantragt, den Bevollmächtigten seiner Gegnerin persönlich zu verpflichten, diese Beschlußausfertigung bei Gericht zu hinterlegen. Diesen Teil des Antrages hat das Rekursgericht mit Recht abgewiesen. Wenn auch der Anwalt in prozessualer und zivilrechtlicher Beziehung grundsätzlich mit der Partei zu identifizieren ist und seine Erklärungen und Rechtshandlungen so anzusehen sind, als wären sie von der Partei selbst ausgegangen vergleiche Paragraph 34, ZPO), hat das für die Frage der Gewahrsame keine Bedeutung; der Rechtsanwalt ist demnach, was die Gewahrsame anlangt, "Dritter" im Sinne der Paragraphen 262, 347, EO, so daß die Gewahrsame des Machthabers eine von jener seines Machtgebers grundsätzlich verschiedene Tatsache ist (SZ 23/370). Der Rechtsanwalt würde ja auch nicht persönlich vom Urteil erfaßt; es wäre daher nicht gerechtfertigt, ihn im Rahmen des Provisorialverfahrens nicht als Vertreter (und damit Dritten), sondern als Partei zu behandeln (Hausmaninger aaO 163).
Der Revisionsrekurswerber irrt, wenn er meint, in JBl 1962, 501 hätte der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß der Rangordnungsbescheid auch dem Bevollmächtigten zwangsweise abgenommen werden könnte. In dieser Entscheidung wurde zwar eine zwangsweise Abnahme als erforderlich angesehen, mit keinem Wort aber gesagt, daß auch gegen den Bevollmächtigten Zwang ausgeübt werden könnte; vielmehr wurde durch die Zitierung (auch) der Entscheidung SZ 23/370 zum Ausdruck gebracht, daß - wie dort ausgeführt - bei dem Rechtsanwalt nur der Versuch einer Zwangsabnahme unternommen werden könne, bei dessen Weigerung zur Herausgabe aber die Amtshandlung ohne jede Zwangsausübung zu beenden sei. (Gegenstand der Entscheidung SZ 23/370 war - soweit hier von Bedeutung - eine einstweilige Verfügung auf "Abnahme der einzigen Beschlußausfertigung der bewilligten Rangordnungsanmerkung vom Rechtsanwalt oder einer dritter sie verwahrenden Person", nicht aber - wie hier - ein unmittelbarer Auftrag gegen den Rechtsanwalt, der Grundlage für eine Exekution gegen diesen bilden könnte.)
Auch die Entscheidung EvBl 1967/69 kann der Gefährdete nicht für sich ins Treffen führen, war es doch dort um eine einstweilige Verfügung gegangen, mit der einem Rechtsanwalt als Drittschuldner jede Verfügung über den in seiner Verwahrung befindlichen Ranganmerkungsbeschluß untersagt wurde. Gerade eine solche einstweilige Verfügung ist aber, sofern der Rechtsanwalt die Urkunde ausschließlich für den Gegner aufbewahrt - als im Gesetz vorgesehenes Drittverbot nach § 382 Z 7 EO - zulässig, weil damit einem Dritten nur solche Handlungen verboten werden, die den dem Gegner der gefährdeten Partei gegen ihn zustehenden Anspruch betreffen ; damit wird dem Drittschuldner nur die Erfüllung einer Verpflichtung - zur Ausfolgung der Urkunde - untersagt (SZ 24/151; Heller-Berger-Stix 2754; Hausmaninger aaO 163; Konecny aaO 347). Ein solches Sicherungsbegehren hat der Gefährdete aber hier nicht erhoben.Auch die Entscheidung EvBl 1967/69 kann der Gefährdete nicht für sich ins Treffen führen, war es doch dort um eine einstweilige Verfügung gegangen, mit der einem Rechtsanwalt als Drittschuldner jede Verfügung über den in seiner Verwahrung befindlichen Ranganmerkungsbeschluß untersagt wurde. Gerade eine solche einstweilige Verfügung ist aber, sofern der Rechtsanwalt die Urkunde ausschließlich für den Gegner aufbewahrt - als im Gesetz vorgesehenes Drittverbot nach Paragraph 382, Ziffer 7, EO - zulässig, weil damit einem Dritten nur solche Handlungen verboten werden, die den dem Gegner der gefährdeten Partei gegen ihn zustehenden Anspruch betreffen ; damit wird dem Drittschuldner nur die Erfüllung einer Verpflichtung - zur Ausfolgung der Urkunde - untersagt (SZ 24/151; Heller-Berger-Stix 2754; Hausmaninger aaO 163; Konecny aaO 347). Ein solches Sicherungsbegehren hat der Gefährdete aber hier nicht erhoben.
Die im Revisionsrekurs angeführte Entscheidung MietSlg 38.864 spricht bloß aus, daß die Gewahrsame des Gegners der gefährdeten Partei an dem Ranganmerkungsbescheid - das ist Voraussetzung für die einstweilige Verfügung durch gerichtliche Hinterlegung des Bescheides (Heller-Berger-Stix 2737; RZ 1936, 126 ua) - zu vermuten ist, so daß es Sache des Gegners wäre, das Gegenteil zu behaupten und zu bescheinigen. Die hier maßgebliche Frage wird somit nicht behandelt.
Auch die Ausführungen in EvBl 1958/336 beziehen sich auf eine einstweilige Verfügung durch ein gegen den Notar als Gewahrsamsinhaber einer Urkunde erlassenes Drittverbot; diese einstweilige Verfügung sei mangels eines dem Gegner der gefährdeten Partei gegen den Notar zustehenden Anspruches auf Ausfolgung ins Leere gegangen.
Mit Recht hat daher das Rekursgericht den Sicherungsantrag insoweit abgewiesen, als damit dem Rechtsanwalt der Gegnerin des Gefährdeten persönlich ein Auftrag erteilt werden sollte. Im Zuge einer allfälligen Exekution gegen seine Gegnerin kann - im Sinne von SZ 23/370 - bei jedem Dritten, also auch beim Rechtsanwalt, der Versuch gemacht werden, die Urkunde abzunehmen; das setzt aber das Einverständnis des Dritten voraus.
Dem Gefährdeten kann auch nicht darin beigepflichtet werden, daß der Sicherungsantrag, soweit er ein Verbot gegen die H***** GmbH zum Gegenstand hatte, vom Rekursgericht deshalb nicht hätte abgewiesen werden dürfen, weil es insoweit an einem Rekursantrag gefehlt habe; er übersieht dabei, daß seine Gegnerin in ihrem Rekurs die Abweisung des gesamten Sicherungsantrages - und damit auch jedes einzelnen Teils davon - begehrt hatte. Ein Verstoß gegen die Rechtskraft kann daher dem Rekursgericht nicht vorgeworfen werden.
Nach dem oben Gesagten sind einstweilige Verfügungen, die Rechte Dritter eingreifen, grundsätzlich unzulässig; auch dem Drittschuldner kann gemäß § 382 Z 7 EO nur das Gebot erteilt werden, die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber dem Gegner der gefährdeten Partei zu unterlassen (Heller-Berger-Stix 2754). Hat aber der Dritte schon Rechte erlangt, dann können ihm diese nicht durch einstweilige Verfügung entzogen oder sonst beeinträchtigt werden (SZ 13/62; SZ 24/151; ÖBl 1974, 14; JBl 1974, 211; EvBl 1980/104). Wenn das Immobilienbüro bereits eine Vollmacht zur Unterfertigung eines Kaufvertrages udgl. erlangt hat, dann kann ihm eine Ausnützung dieser Rechte nicht im Sicherungsverfahren untersagt werden.Nach dem oben Gesagten sind einstweilige Verfügungen, die Rechte Dritter eingreifen, grundsätzlich unzulässig; auch dem Drittschuldner kann gemäß Paragraph 382, Ziffer 7, EO nur das Gebot erteilt werden, die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber dem Gegner der gefährdeten Partei zu unterlassen (Heller-Berger-Stix 2754). Hat aber der Dritte schon Rechte erlangt, dann können ihm diese nicht durch einstweilige Verfügung entzogen oder sonst beeinträchtigt werden (SZ 13/62; SZ 24/151; ÖBl 1974, 14; JBl 1974, 211; EvBl 1980/104). Wenn das Immobilienbüro bereits eine Vollmacht zur Unterfertigung eines Kaufvertrages udgl. erlangt hat, dann kann ihm eine Ausnützung dieser Rechte nicht im Sicherungsverfahren untersagt werden.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Beschluß zu bestätigen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50, 52 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO. Im Hinblick auf den Gegenstand des Revisionsrekurses war Bemessungsgrundlage nicht der Streitwert des gesamten Sicherungsantrages, sondern nur derjenige Teil des Streitwertes, der auf den abweisenden Teil des angefochtenen Beschlusses entfallen ist. Da nur zwei der insgesamt fünf begehrten Verfügungen abgewiesen wurden, war der darauf entfallende Streitwert mangels anderer Anhaltspunkte mit zwei Fünfteln des Streitwertes, also mit S 200.000, anzunehmen.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, 52, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO. Im Hinblick auf den Gegenstand des Revisionsrekurses war Bemessungsgrundlage nicht der Streitwert des gesamten Sicherungsantrages, sondern nur derjenige Teil des Streitwertes, der auf den abweisenden Teil des angefochtenen Beschlusses entfallen ist. Da nur zwei der insgesamt fünf begehrten Verfügungen abgewiesen wurden, war der darauf entfallende Streitwert mangels anderer Anhaltspunkte mit zwei Fünfteln des Streitwertes, also mit S 200.000, anzunehmen.