Der angefochtene Beschluß enthält keinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses und wäre daher an sich zur Verbesserung zurückzustellen (JBl 1985, 113 ua). Die Zurückstellung zur Verbesserung erübrigt sich aber, weil eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt und der Revisionsrekurs daher zulässig ist; er ist auch berechtigt.Der angefochtene Beschluß enthält keinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses und wäre daher an sich zur Verbesserung zurückzustellen (JBl 1985, 113 ua). Die Zurückstellung zur Verbesserung erübrigt sich aber, weil eine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegt und der Revisionsrekurs daher zulässig ist; er ist auch berechtigt.
Das Rekursgericht weist zutreffend darauf hin, daß der Beschluß über den Eintritt der Unterbrechung nach § 7 KO nur deklarative Bedeutung hat (SZ 44/63; JBl 1972, 578; GesRZ 1985, 32; MR 1991, 28), weil anhängige Rechtsstreitigkeiten durch die Konkurseröffnung ex lege unterbrochen werden. Daraus folgt aber noch nicht, daß ein solcher Beschluß unanfechtbar wäre:Das Rekursgericht weist zutreffend darauf hin, daß der Beschluß über den Eintritt der Unterbrechung nach Paragraph 7, KO nur deklarative Bedeutung hat (SZ 44/63; JBl 1972, 578; GesRZ 1985, 32; MR 1991, 28), weil anhängige Rechtsstreitigkeiten durch die Konkurseröffnung ex lege unterbrochen werden. Daraus folgt aber noch nicht, daß ein solcher Beschluß unanfechtbar wäre:
Auch der Beschluß, mit dem das Gericht eine Klagserücknahme zur Kenntnis nimmt, hat nur deklarative Bedeutung; dennoch kann dieser Beschluß nach herrschender Ansicht mit Rekurs angefochten werden (Fasching III 147; JBl 1967, 269; EvBl 1978/103 uva). Das gleiche muß für den Beschluß über den Eintritt der Unterbrechung nach § 7 KO gelten. Auch bei diesem Beschluß schließt die nur deklarative Bedeutung die Anfechtbarkeit nicht aus (MR 1991, 28). Die Kläger auf die Möglichkeit zu verweisen, einen Aufnahmeantrag zu stellen und den allenfalls ablehnenden Beschluß zu bekämpfen (vgl Petschek, Das österreichische Insolvenzrecht 467), erscheint weder notwendig noch zweckmäßig. Das Gericht gibt mit dem Beschluß über den Eintritt der Unterbrechung nach § 7 KO zu erkennen, daß es das Verfahren nicht fortführen will; ist bereits dieser Beschluß anfechtbar, so kann rasch geklärt werden, ob das Gericht die Fortführung des Verfahrens zu Recht verweigert.Auch der Beschluß, mit dem das Gericht eine Klagserücknahme zur Kenntnis nimmt, hat nur deklarative Bedeutung; dennoch kann dieser Beschluß nach herrschender Ansicht mit Rekurs angefochten werden (Fasching römisch drei 147; JBl 1967, 269; EvBl 1978/103 uva). Das gleiche muß für den Beschluß über den Eintritt der Unterbrechung nach Paragraph 7, KO gelten. Auch bei diesem Beschluß schließt die nur deklarative Bedeutung die Anfechtbarkeit nicht aus (MR 1991, 28). Die Kläger auf die Möglichkeit zu verweisen, einen Aufnahmeantrag zu stellen und den allenfalls ablehnenden Beschluß zu bekämpfen vergleiche Petschek, Das österreichische Insolvenzrecht 467), erscheint weder notwendig noch zweckmäßig. Das Gericht gibt mit dem Beschluß über den Eintritt der Unterbrechung nach Paragraph 7, KO zu erkennen, daß es das Verfahren nicht fortführen will; ist bereits dieser Beschluß anfechtbar, so kann rasch geklärt werden, ob das Gericht die Fortführung des Verfahrens zu Recht verweigert.
Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.