Begründung:
Die Parteien sind Brüder. Sie führen in Mönchhof, Bahngasse 1 b, eine Gemischtwarenhandlung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an welcher der Antragsteller mit 60 % und der Antragsgegner mit 40 % beteiligt ist. Zu den Geschäftsräumlichkeiten besteht ein einziger Zugang von der Straße her. Die Eingangstüre war ursprünglich mit einem Schloß versehen, zu dem jede der Parteien einen Schlüssel hatte. Auf Betreiben des Antragsgegners wurden im Jahr 1982 zwei Schlösser angebracht, wobei jede der Parteien nur einen Schlüssel zu jeweils einem Schloß erhielt. Zu den feststehenden Geschäftszeiten wurde gemeinsam auf- und zugesperrt; außerhalb der Geschäftszeiten war jede Partei auf die andere angewiesen, wenn sie ins Geschäft wollte. In der ordnungsgemäß einberufenen und durchgeführten Gesellschafterversammlung vom 25. Juli 1985 faßte der Antragsteller mit seiner Stimme gegen die Stimme des Antragsgegners den Beschluß, daß ein einziges Schloß für die Eingangstüre des Geschäftes angefertigt und der (einzige) Schlüssel hiezu ihm ausgefolgt werde, so daß dem Antragsgegner der Zugang zum Geschäft zu den festen Geschäftszeiten jederzeit, außerhalb dieser aber nur gemeinsam mit ihm zustehe. Der Antragsteller setzte diesen Beschluß sofort in Vollzug. Der Antragsgegner klagte hierauf auf Wiederherstellung des früheren Zustandes. Mit rechtskräftigem Urteil vom 7. März 1986, C 516/85-6, erkannte das Bezirksgericht Neusiedl am See den Antragsteller schuldig, den vor der Gesellschafterversammlung vom 25. Juli 1985 bestandenen Zustand wiederherzustellen. Der Antragsgegner führt gegen den Antragsteller zur Durchsetzung des Wiederherstellungsurteils Exekution, die noch nicht beendet ist. Nunmehr stellte der Antragsteller im außerstreitigen Verfahren den aus dem Spruch ersichtlichen Antrag, wobei er von der vom Gericht im Prozeß vertretenen Ansicht ausging, die beschlossene Maßnahme sei als wichtige Veränderung im Sinne des § 835 ABGB anzusehen.Die Parteien sind Brüder. Sie führen in Mönchhof, Bahngasse 1 b, eine Gemischtwarenhandlung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an welcher der Antragsteller mit 60 % und der Antragsgegner mit 40 % beteiligt ist. Zu den Geschäftsräumlichkeiten besteht ein einziger Zugang von der Straße her. Die Eingangstüre war ursprünglich mit einem Schloß versehen, zu dem jede der Parteien einen Schlüssel hatte. Auf Betreiben des Antragsgegners wurden im Jahr 1982 zwei Schlösser angebracht, wobei jede der Parteien nur einen Schlüssel zu jeweils einem Schloß erhielt. Zu den feststehenden Geschäftszeiten wurde gemeinsam auf- und zugesperrt; außerhalb der Geschäftszeiten war jede Partei auf die andere angewiesen, wenn sie ins Geschäft wollte. In der ordnungsgemäß einberufenen und durchgeführten Gesellschafterversammlung vom 25. Juli 1985 faßte der Antragsteller mit seiner Stimme gegen die Stimme des Antragsgegners den Beschluß, daß ein einziges Schloß für die Eingangstüre des Geschäftes angefertigt und der (einzige) Schlüssel hiezu ihm ausgefolgt werde, so daß dem Antragsgegner der Zugang zum Geschäft zu den festen Geschäftszeiten jederzeit, außerhalb dieser aber nur gemeinsam mit ihm zustehe. Der Antragsteller setzte diesen Beschluß sofort in Vollzug. Der Antragsgegner klagte hierauf auf Wiederherstellung des früheren Zustandes. Mit rechtskräftigem Urteil vom 7. März 1986, C 516/85-6, erkannte das Bezirksgericht Neusiedl am See den Antragsteller schuldig, den vor der Gesellschafterversammlung vom 25. Juli 1985 bestandenen Zustand wiederherzustellen. Der Antragsgegner führt gegen den Antragsteller zur Durchsetzung des Wiederherstellungsurteils Exekution, die noch nicht beendet ist. Nunmehr stellte der Antragsteller im außerstreitigen Verfahren den aus dem Spruch ersichtlichen Antrag, wobei er von der vom Gericht im Prozeß vertretenen Ansicht ausging, die beschlossene Maßnahme sei als wichtige Veränderung im Sinne des Paragraph 835, ABGB anzusehen.
Der Antragsgegner beantragt, die Maßnahme nicht zu genehmigen. Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es vertrat die Ansicht, die Maßnahme diene im wesentlichen den Interessen des Antragstellers und beschneide die Kontrollrechte des Antragsgegners. Da die Parteien verfeindet seien, komme aber dieser Kontrolle besondere Bedeutung zu. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Die Anrufung des Richters zur Entscheidung darüber, ob die Veränderung unbedingt oder gegen Sicherstellung stattfinden solle oder nicht, könne sich naturgemäß nur auf die Zukunft beziehen, weil § 834 ABGB von wichtigen Veränderungen spreche, welche "vorgeschlagen" werden. Da der Antragsteller den Gesellschafterbeschluß vom 25. Juli 1985 gegen die Minderheit bereits eigenmächtig in Vollzug gesetzt habe, sei es unzulässig, die bereits durchgeführte Veränderung nachträglich durch den Außerstreitrichter zu genehmigen.Der Antragsgegner beantragt, die Maßnahme nicht zu genehmigen. Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es vertrat die Ansicht, die Maßnahme diene im wesentlichen den Interessen des Antragstellers und beschneide die Kontrollrechte des Antragsgegners. Da die Parteien verfeindet seien, komme aber dieser Kontrolle besondere Bedeutung zu. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Die Anrufung des Richters zur Entscheidung darüber, ob die Veränderung unbedingt oder gegen Sicherstellung stattfinden solle oder nicht, könne sich naturgemäß nur auf die Zukunft beziehen, weil Paragraph 834, ABGB von wichtigen Veränderungen spreche, welche "vorgeschlagen" werden. Da der Antragsteller den Gesellschafterbeschluß vom 25. Juli 1985 gegen die Minderheit bereits eigenmächtig in Vollzug gesetzt habe, sei es unzulässig, die bereits durchgeführte Veränderung nachträglich durch den Außerstreitrichter zu genehmigen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit den Anträgen, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Antrag mangels des Erfordernisses einer Genehmigung des Gesellschafterbeschlusses vom 25. Juli 1985 als unzulässig zurückgewiesen, hilfsweise der Antrag genehmigt werde, allenfalls den Beschluß des Rekursgerichtes oder die Beschlüsse beider Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.