Die Revision ist unzulässig.
Das Rechtsmittel der Beklagten ist entgegen seiner - nach § 84 Abs 2 ZPO unerheblichen - unrichtigen Benennung keine außerordentliche Revision. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn das Berufungsgericht in einem Fall, in welchem die Revision nicht schon nach § 502 Abs 2 oder 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, gemäß § 500 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig ist (§ 505 Abs 3 ZPO). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben: Gegenstand der Anfechtung durch die Beklagten ist der abändernde Teil eines im übrigen bestätigenden Berufungsurteiles, das insgesamt über nicht in Geld bestehende Streitgegenstände ergangen ist und in welchem das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Satz 1 Z 1 ZPO ausgesprochen hat, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S nicht übersteigt. Die dagegen von den Beklagten erhobene ("ordentliche") Revision ist daher gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1869; Petrasch in ÖJZ 1983, 174). Wenn die Beklagten demgegenüber die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht als gesetzwidrig und daher für den Obersten Gerichtshof nicht bindend bezeichnen, kann ihnen nicht gefolgt werden:Das Rechtsmittel der Beklagten ist entgegen seiner - nach Paragraph 84, Absatz 2, ZPO unerheblichen - unrichtigen Benennung keine außerordentliche Revision. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn das Berufungsgericht in einem Fall, in welchem die Revision nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2, oder 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig ist, gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig ist (Paragraph 505, Absatz 3, ZPO). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben: Gegenstand der Anfechtung durch die Beklagten ist der abändernde Teil eines im übrigen bestätigenden Berufungsurteiles, das insgesamt über nicht in Geld bestehende Streitgegenstände ergangen ist und in welchem das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Satz 1 Ziffer eins, ZPO ausgesprochen hat, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S nicht übersteigt. Die dagegen von den Beklagten erhobene ("ordentliche") Revision ist daher gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1869; Petrasch in ÖJZ 1983, 174). Wenn die Beklagten demgegenüber die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht als gesetzwidrig und daher für den Obersten Gerichtshof nicht bindend bezeichnen, kann ihnen nicht gefolgt werden:
Ein Ausspruch nach § 500 Abs 2 Satz 1 ZPO ist einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof grundsätzlich entzogen; er könnte das Revisionsgericht nur dann nicht binden, wenn das Berufungsgericht die dort gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschritten, also insbesondere bei der Ermittlung des Wertes eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes die im zweiten Satz der angeführten Gesetzesstelle vorgeschriebene sinngemäße Anwendung der §§ 54 bis 60 JN unterlassen hätte (ÖBl. 1985, 166; ÖBl. 1987, 63 ua). Inwiefern dem Berufungsgericht hier ein solcher Verfahrensverstoß unterlaufen wäre, ist aber nicht zu sehen. Gemäß § 500 Abs 2 Satz 2 ZPO ist das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle (ua) nicht an die Geldsumme gebunden, die die Klägerin - hier gemäß § 59 JN für beide Klagebegehren insgesamt - als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Das Gericht zweiter Instanz war daher berechtigt, die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreites und damit das Interesse der Klägerin an der von ihr zu 2) begehrten Unterlassung selbständig und ohne Bindung an die Globalbewertung in der Klage nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen einzuschätzen. Die somit unzulässige Revision wäre bereits vom Prozeßgericht erster Instanz zurückzuweisen gewesen (§ 507 Abs 1 Satz 1 ZPO); es bedarf daher keiner Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift an die Revisionsgegnerin und keiner Nachholung der Aktenvorlage im Wege des Berufungsgerichtes (§ 508 Abs 1 ZPO) mehr. Die Zurückweisung der unzulässigen Revision konnte vielmehr bei dieser Sachlage sofort durch den Obersten Gerichtshof ausgesprochen werden.Ein Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Satz 1 ZPO ist einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof grundsätzlich entzogen; er könnte das Revisionsgericht nur dann nicht binden, wenn das Berufungsgericht die dort gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschritten, also insbesondere bei der Ermittlung des Wertes eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes die im zweiten Satz der angeführten Gesetzesstelle vorgeschriebene sinngemäße Anwendung der Paragraphen 54 bis 60 JN unterlassen hätte (ÖBl. 1985, 166; ÖBl. 1987, 63 ua). Inwiefern dem Berufungsgericht hier ein solcher Verfahrensverstoß unterlaufen wäre, ist aber nicht zu sehen. Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Satz 2 ZPO ist das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle (ua) nicht an die Geldsumme gebunden, die die Klägerin - hier gemäß Paragraph 59, JN für beide Klagebegehren insgesamt - als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Das Gericht zweiter Instanz war daher berechtigt, die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreites und damit das Interesse der Klägerin an der von ihr zu 2) begehrten Unterlassung selbständig und ohne Bindung an die Globalbewertung in der Klage nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen einzuschätzen. Die somit unzulässige Revision wäre bereits vom Prozeßgericht erster Instanz zurückzuweisen gewesen (Paragraph 507, Absatz eins, Satz 1 ZPO); es bedarf daher keiner Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift an die Revisionsgegnerin und keiner Nachholung der Aktenvorlage im Wege des Berufungsgerichtes (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) mehr. Die Zurückweisung der unzulässigen Revision konnte vielmehr bei dieser Sachlage sofort durch den Obersten Gerichtshof ausgesprochen werden.