Der Rekurs gegen den die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (Annahme des Erlages) ablehnenden Zurückweisungsbeschluß ist zwar zulässig (SZ 40/1; SZ 43/234; JBl. 1987, 258), aber nicht berechtigt.
Die Antragsgegnerin führt in ihrem Rekurs im wesentlichen aus, daß kein Erlagsgrund vorliege und die gesetzten Bedingungen unmöglich und unerfüllbar seien, weshalb der Erlag unwirksam sei. Ihre Parteistellung im Erlagsverfahren sei gegeben, weil sie über den unrechtmäßig erlegten Betrag nicht verfügen könne. Dem kann nicht gefolgt werden:
Die Hinterlegung ist ein einseitiger Akt des Schuldners. Der Beschluß über die Genehmigung der Hinterlegung beeinflußt die materiellrechtliche Stellung des Erlagsgegners nicht; ihm kommt daher bezüglich der Genehmigung der Hinterlegung keine Parteistellung zu (Reischauer in Rummel; ABGB, Rz 16 zu § 1425 und die dort angeführte Judikatur; SZ 40/8; SZ 45/107 uva). Auf die im Rekurs aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des Erlages muß daher nicht eingegangen werden. Ob der Erlag rechtmäßig mit schuldbefreiender Wirkung erfolgte, kann im Außerstreitverfahren nicht geklärt werden (Reischauer aaO Rz 17 zu § 1425). Daher war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.Die Hinterlegung ist ein einseitiger Akt des Schuldners. Der Beschluß über die Genehmigung der Hinterlegung beeinflußt die materiellrechtliche Stellung des Erlagsgegners nicht; ihm kommt daher bezüglich der Genehmigung der Hinterlegung keine Parteistellung zu (Reischauer in Rummel; ABGB, Rz 16 zu Paragraph 1425 und die dort angeführte Judikatur; SZ 40/8; SZ 45/107 uva). Auf die im Rekurs aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des Erlages muß daher nicht eingegangen werden. Ob der Erlag rechtmäßig mit schuldbefreiender Wirkung erfolgte, kann im Außerstreitverfahren nicht geklärt werden (Reischauer aaO Rz 17 zu Paragraph 1425,). Daher war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
2. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs:
In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs macht die Antragsgegnerin Aktenwidrigkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit geltend. Auf Grund der Behauptungen im Ausfolgungsantrag hätten die Vorinstanzen die im Erlagsantrag gesetzten Bedingungen als unmöglich werten müssen und im Ausfolgungsverfahren nicht berücksichtigen dürfen. Dazu ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 16 AußerStrG können bestätigende Entscheidungen im Außerstreitverfahren nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer Nichtigkeit angefochten werden. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann, und trotzdem anders entschieden wurde (SZ 21/10 und 131 uva), wenn die Entscheidung mit Grundprinzipien des Rechts im Widerspruch steht (SZ 23/289 uva) oder keinerlei gesetzliche Deckung hat (SZ 41/109). Eine Aktenwidrigkeit ist gegeben, wenn das Rekursgericht in seiner Entscheidung in einem wesentlichen Punkt den Akteninhalt unrichtig wiedergegeben und solcherart ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen hat (EvBl 1950/13 uva).Gemäß Paragraph 16, AußerStrG können bestätigende Entscheidungen im Außerstreitverfahren nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer Nichtigkeit angefochten werden. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann, und trotzdem anders entschieden wurde (SZ 21/10 und 131 uva), wenn die Entscheidung mit Grundprinzipien des Rechts im Widerspruch steht (SZ 23/289 uva) oder keinerlei gesetzliche Deckung hat (SZ 41/109). Eine Aktenwidrigkeit ist gegeben, wenn das Rekursgericht in seiner Entscheidung in einem wesentlichen Punkt den Akteninhalt unrichtig wiedergegeben und solcherart ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen hat (EvBl 1950/13 uva).
Die nach ständiger Rechtsprechung zulässige Möglichkeit, Bedingungen für die Ausfolgung eines Gerichtserlages im Verfahren außer Streitsachen zu setzen (Reischauer aaO Rz 18 zu § 1425) ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Der Auffassung des Rekursgerichts steht daher keine ausdrückliche Anordnung des Gesetzes entgegen; sie widerspricht aber auch nicht den Grundprinzipien des Rechts.Die nach ständiger Rechtsprechung zulässige Möglichkeit, Bedingungen für die Ausfolgung eines Gerichtserlages im Verfahren außer Streitsachen zu setzen (Reischauer aaO Rz 18 zu Paragraph 1425,) ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Der Auffassung des Rekursgerichts steht daher keine ausdrückliche Anordnung des Gesetzes entgegen; sie widerspricht aber auch nicht den Grundprinzipien des Rechts.
Auch eine Aktenwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses vermag die Antragsgegnerin nicht aufzuzeigen, hat doch das Rekursgericht den festgestellten Sachverhalt richtig wiedergegeben. Ob das Rekursgericht die Ausfolgungsbedingungen - wie die Antragsgegnerin im Revisionsrekurs meint - als unmöglich und daher unwirksam hätte beurteilen müssen, kann im Rahmen der Rechtsmittelgründe des § 16 AußStrG nicht geprüft werden. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.Auch eine Aktenwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses vermag die Antragsgegnerin nicht aufzuzeigen, hat doch das Rekursgericht den festgestellten Sachverhalt richtig wiedergegeben. Ob das Rekursgericht die Ausfolgungsbedingungen - wie die Antragsgegnerin im Revisionsrekurs meint - als unmöglich und daher unwirksam hätte beurteilen müssen, kann im Rahmen der Rechtsmittelgründe des Paragraph 16, AußStrG nicht geprüft werden. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.