Die gegen den den Zuspruch von S 130.000 sA übersteigenden Teil dieser Entscheidung gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt. Die Klägerin hat am 16.1.1995 und am 19.1.1995 neuerlich eine Revisionsbeantwortung zur Post gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung steht aber jeder Partei - mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme - nur ein Schriftsatz zu (RdW 1987, 54; EvBl 1989/93 = NRsp 1989/64 ua; Kodek in Rechberger, ZPO vor § 461 Rz 12), so daß die "zweite" Revisionsbeantwortung zurückzuweisen war.Die gegen den den Zuspruch von S 130.000 sA übersteigenden Teil dieser Entscheidung gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt. Die Klägerin hat am 16.1.1995 und am 19.1.1995 neuerlich eine Revisionsbeantwortung zur Post gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung steht aber jeder Partei - mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme - nur ein Schriftsatz zu (RdW 1987, 54; EvBl 1989/93 = NRsp 1989/64 ua; Kodek in Rechberger, ZPO vor Paragraph 461, Rz 12), so daß die "zweite" Revisionsbeantwortung zurückzuweisen war.
Die Beklagte macht geltend, daß die mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen gegen die zwingende Bestimmung des § 150 Abs 5 KO verstießen. Im übrigen sei die Beklagte nur zur Rückzahlung jenes Betrages verpflichtet, den sie tatsächlich erhalten habe. Da die Beklagte bei Vertragsabschluß über kein Einkommen und kein Vermögen verfügt habe, sei ihre Einwilligung in den Kreditvertrag nicht ernstlich gewesen.Die Beklagte macht geltend, daß die mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen gegen die zwingende Bestimmung des Paragraph 150, Absatz 5, KO verstießen. Im übrigen sei die Beklagte nur zur Rückzahlung jenes Betrages verpflichtet, den sie tatsächlich erhalten habe. Da die Beklagte bei Vertragsabschluß über kein Einkommen und kein Vermögen verfügt habe, sei ihre Einwilligung in den Kreditvertrag nicht ernstlich gewesen.
Als Konsensualvertrag ist der Kreditvertrag mit der Willenseinigung zustandegekommen (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 1/6; SZ 35/125; HS 9321/3). Die Erklärung der Beklagten, den Kreditvertrag abschließen zu wollen, war trotz ihres Hinweises auf ihre schlechte Einkommens- und Vermögenslage ernstlich iS des § 869 ABGB. Ernstlich ist die Erklärung, wenn sie, aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers, auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist (Rummel in Rummel, ABGB2 § 869 Rz 4). Die Beklagte hat bei Unterfertigung des Kreditvertrages "nach einigen Überlegungen und Überredungen" erklärt, dies für ihren Freund zu tun. Ihr war daher bewußt, daß sie damit eine Verpflichtung einging.Als Konsensualvertrag ist der Kreditvertrag mit der Willenseinigung zustandegekommen (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch zwei Rz 1/6; SZ 35/125; HS 9321/3). Die Erklärung der Beklagten, den Kreditvertrag abschließen zu wollen, war trotz ihres Hinweises auf ihre schlechte Einkommens- und Vermögenslage ernstlich iS des Paragraph 869, ABGB. Ernstlich ist die Erklärung, wenn sie, aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers, auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist (Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 869, Rz 4). Die Beklagte hat bei Unterfertigung des Kreditvertrages "nach einigen Überlegungen und Überredungen" erklärt, dies für ihren Freund zu tun. Ihr war daher bewußt, daß sie damit eine Verpflichtung einging.
Die Kreditvaluta wurde gemäß den Vereinbarungen mit der Beklagten verwendet. Letztlich hat daher die Beklagte über den Kreditbetrag verfügt und ihn damit auch erhalten.
Gemäß § 150 Abs 5 Satz 1 KO ist eine Vereinbarung des Gemeinschuldners oder anderer Personen mit einem Gläubiger, wodurch diesem vor Abschluß des Zwangsausgleiches oder in der Zeit zwischen dem Abschluß und der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses besondere Vorteile eingeräumt werden, ungültig. Die Ungültigkeit ist von Amts wegen zu berücksichtigen, weil es sich um kein dem Schuldner gewährtes Anfechtungsrecht, sondern um eine im öffentlichen Interesse aufgestellte zwingende Rechtsvorschrift handelt (WBl 1988, 161 mwN).Gemäß Paragraph 150, Absatz 5, Satz 1 KO ist eine Vereinbarung des Gemeinschuldners oder anderer Personen mit einem Gläubiger, wodurch diesem vor Abschluß des Zwangsausgleiches oder in der Zeit zwischen dem Abschluß und der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses besondere Vorteile eingeräumt werden, ungültig. Die Ungültigkeit ist von Amts wegen zu berücksichtigen, weil es sich um kein dem Schuldner gewährtes Anfechtungsrecht, sondern um eine im öffentlichen Interesse aufgestellte zwingende Rechtsvorschrift handelt (WBl 1988, 161 mwN).
Die Klägerin hat ihre Zustimmung zum Zwangsausgleich im Konkursverfahren über das Vermögen von Pietro della L***** von der Bereitschaft der Beklagten abhängig gemacht, den klagegegenständlichen Kreditvertrag abzuschließen. Die Kreditvaluta wurde zum größten Teil dazu verwendet, einen Teil der Verbindlichkeiten, für die Pietro della L***** haftete, umzuschulden. Die Beklagte hat nur einen Teilbetrag von S 130.000 dazu verwendet, eigene - wenn auch für Pietro della L***** eingegangene - Schulden abzudecken. Mit einem Teilbetrag von S 100.000 wurden Verbindlichkeiten der D*****GesellschaftmbH bei der T***** Sparkasse beglichen. Der - nach Sicherstellung der ersten sieben Rückzahlungsraten verbleibende - Restbetrag von S 1,500.000 wurde dem Kreditkonto der D***** OHG gutgebucht. Demnach hat die Beklagte mit dem weitaus überwiegenden Teil des ihr eingeräumten Kredites letztlich eine Schuld übernommen, die die D***** OHG gegenüber der Klägerin hatte. Damit wurden der Klägerin als einer Konkursgläubigerin vor Abschluß des Zwangsausgleiches besondere Vorteile eingeräumt, hat sie doch für S 1,500.000 ihrer Forderung von insgesamt S 4 Mio. die (Mit)Haftung der Beklagten erhalten. Eine solche Vereinbarung ist nach § 150 Abs 5 KO ungültig.Die Klägerin hat ihre Zustimmung zum Zwangsausgleich im Konkursverfahren über das Vermögen von Pietro della L***** von der Bereitschaft der Beklagten abhängig gemacht, den klagegegenständlichen Kreditvertrag abzuschließen. Die Kreditvaluta wurde zum größten Teil dazu verwendet, einen Teil der Verbindlichkeiten, für die Pietro della L***** haftete, umzuschulden. Die Beklagte hat nur einen Teilbetrag von S 130.000 dazu verwendet, eigene - wenn auch für Pietro della L***** eingegangene - Schulden abzudecken. Mit einem Teilbetrag von S 100.000 wurden Verbindlichkeiten der D*****GesellschaftmbH bei der T***** Sparkasse beglichen. Der - nach Sicherstellung der ersten sieben Rückzahlungsraten verbleibende - Restbetrag von S 1,500.000 wurde dem Kreditkonto der D***** OHG gutgebucht. Demnach hat die Beklagte mit dem weitaus überwiegenden Teil des ihr eingeräumten Kredites letztlich eine Schuld übernommen, die die D***** OHG gegenüber der Klägerin hatte. Damit wurden der Klägerin als einer Konkursgläubigerin vor Abschluß des Zwangsausgleiches besondere Vorteile eingeräumt, hat sie doch für S 1,500.000 ihrer Forderung von insgesamt S 4 Mio. die (Mit)Haftung der Beklagten erhalten. Eine solche Vereinbarung ist nach Paragraph 150, Absatz 5, KO ungültig.
Die Beklagte hat bereits in erster Instanz geltend gemacht, daß die Klägerin ihre Zustimmung zum Zwangsausgleich von der Umschuldung abhängig gemacht habe. Sie hat damit einen Sachverhalt behauptet, der den Tatbestand des § 150 Abs 5 Satz 1 KO erfüllt. Nach dieser Bestimmung sind den Gläubiger begünstigende Vereinbarungen ungültig.Die Beklagte hat bereits in erster Instanz geltend gemacht, daß die Klägerin ihre Zustimmung zum Zwangsausgleich von der Umschuldung abhängig gemacht habe. Sie hat damit einen Sachverhalt behauptet, der den Tatbestand des Paragraph 150, Absatz 5, Satz 1 KO erfüllt. Nach dieser Bestimmung sind den Gläubiger begünstigende Vereinbarungen ungültig.
§ 150 Abs 5 Satz 2 KO räumt einen Rückforderungsanspruch ein, wenn aufgrund einer ungültigen Vereinbarung oder aufgrund eines zur Verdeckung einer solchen Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses etwas geleistet wurde. Diese Bestimmung wäre im vorliegenden Fall nur anzuwenden, wenn die Beklagte den Kreditbetrag ganz oder teilweise zurückgezahlt hätte. Da sie aber bisher noch keine Leistung erbracht hat, hätte sie entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Gegenforderung geltend machen können und demnach auch nicht geltend machen müssen.Paragraph 150, Absatz 5, Satz 2 KO räumt einen Rückforderungsanspruch ein, wenn aufgrund einer ungültigen Vereinbarung oder aufgrund eines zur Verdeckung einer solchen Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses etwas geleistet wurde. Diese Bestimmung wäre im vorliegenden Fall nur anzuwenden, wenn die Beklagte den Kreditbetrag ganz oder teilweise zurückgezahlt hätte. Da sie aber bisher noch keine Leistung erbracht hat, hätte sie entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Gegenforderung geltend machen können und demnach auch nicht geltend machen müssen.
Der zwischen den Streitteilen zustande gekommene Kreditvertrag ist daher wegen Gläubigerbegünstigung so weit ungültig, als der Klägerin als einer Konkursgläubigerin dadurch besondere Vorteile zugekommen sind. Soweit die Kreditvaluta dazu verwendet wurde. Verbindlichkeiten der Beklagen bei der Bank A***** und der D*****GesellschaftmbH bei der T***** Sparkasse abzudecken, ist der Klägerin kein Vorteil erwachsen. In diesem Umfang ist der Kreditvertrag daher gültig und die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Revision war teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43, 50 ZPO. Die Beklagte hat in erster Instanz mit 77 % obsiegt, mit 23 % ist sie unterlegen. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz von 54 % ihrer Kosten und von 77 % ihrer Barauslagen. Im Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte mit rund 88 % obsiegt, mit rund 12 % ist sie unterlegen. Sie hat daher insoweit Anspruch auf Ersatz von 76 % ihrer Kosten. Barauslagen sind der Beklagten im Rechtsmittelverfahren nicht erwachsen, weil ihr Verfahrenhilfe durch Befreiung von der Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren gewährt wurde.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, 50, ZPO. Die Beklagte hat in erster Instanz mit 77 % obsiegt, mit 23 % ist sie unterlegen. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz von 54 % ihrer Kosten und von 77 % ihrer Barauslagen. Im Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte mit rund 88 % obsiegt, mit rund 12 % ist sie unterlegen. Sie hat daher insoweit Anspruch auf Ersatz von 76 % ihrer Kosten. Barauslagen sind der Beklagten im Rechtsmittelverfahren nicht erwachsen, weil ihr Verfahrenhilfe durch Befreiung von der Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren gewährt wurde.