Begründung:
Die Kläger behaupten, die Beklagte habe von Otto F*** am 22. Juli 1980 einen Achtel Miteigentumsanteil der Liegenschaft EZ 366 KG Oberdöbling Haus Kreindlgasse 17 und 19 erworben und sich im Kaufvertrag (Pkt X und XIV) verpflichtet, die für die Aufstockung des Hauses und die Errichtung der Wohnungen top.Nr. 7 und 8 im Dachgeschoß erforderlichen Erklärungen abzugeben und einer zur Wohnungseigentumsbegründung allenfalls erforderlichen Änderung ihres Anteiles unentgeltlich zuzustimmen. Sie hätten von Otto F*** ebenfalls je ein Achtel des Hauses mit der Verpflichtung erworben, das Dachgeschoß auszubauen und dort zwei getrennte Wohneinheiten zu errichten; die Beklagte weigere sich jedoch, den Auswechslungsplan des Mag. Arch. Hugo P*** vom 1.April 1985 über den endgültigen Dachbodenausbau zu unterfertigen. Die Kläger beantragen daher, die Beklagte schuldig zu erkennen, den Auswechslungsplan vom 1. April 1985 zum Einreichungsplan vom 1.April 1985 für den Ausbau des Dachgeschosses des Hauses Wien 19., Kreindlgasse 17-19, zu unterfertigen.Die Kläger behaupten, die Beklagte habe von Otto F*** am 22. Juli 1980 einen Achtel Miteigentumsanteil der Liegenschaft EZ 366 KG Oberdöbling Haus Kreindlgasse 17 und 19 erworben und sich im Kaufvertrag (Pkt römisch zehn und römisch vierzehn) verpflichtet, die für die Aufstockung des Hauses und die Errichtung der Wohnungen top.Nr. 7 und 8 im Dachgeschoß erforderlichen Erklärungen abzugeben und einer zur Wohnungseigentumsbegründung allenfalls erforderlichen Änderung ihres Anteiles unentgeltlich zuzustimmen. Sie hätten von Otto F*** ebenfalls je ein Achtel des Hauses mit der Verpflichtung erworben, das Dachgeschoß auszubauen und dort zwei getrennte Wohneinheiten zu errichten; die Beklagte weigere sich jedoch, den Auswechslungsplan des Mag. Arch. Hugo P*** vom 1.April 1985 über den endgültigen Dachbodenausbau zu unterfertigen. Die Kläger beantragen daher, die Beklagte schuldig zu erkennen, den Auswechslungsplan vom 1. April 1985 zum Einreichungsplan vom 1.April 1985 für den Ausbau des Dachgeschosses des Hauses Wien 19., Kreindlgasse 17-19, zu unterfertigen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß sie gegenüber den Klägern keine vertragliche Verpflichtung zur Unterfertigung von Bauplänen übernommen habe; die gegenüber Otto F*** übernommene Verpflichtung, den anläßlich des Kaufvertragsabschlusses vorliegenden Einreichungsplan zu unterfertigen, habe sie bereits erfüllt; die nunmehrige Bauführung widerspreche der Bauordnung und ihren Interessen als Miteigentümerin und Wohnungseigentumsbewerberin.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 14. Dezember 1987 trugen die Kläger vor, daß der Auswechslungsplan tatsächlich vom 18.Dezember 1984 stamme, mit Änderungen vom 1. April 1985 versehen (gewesen) und am 14.Oktober 1987 durch den Planverfasser nach Rücksprache mit der Baupolizei ergänzt worden sei. Die letztgenannten Ergänzungen hätten nur die Kamintürchen im Obergeschoß, die Korrektur der "Schnittbezeichnungen 3 und 6" sowie die Einzeichnung des Dachflächenfensters des Abstellraumes im Obergeschoß anstelle des zuvor enthalten gewesenen normalen Fensters betroffen. Die Kläger änderten ihr Klagebegehren im Hinblick darauf dahin, daß die Beklagte zur Unterfertigung des Bauplanes mit den am 14. Oktober 1987 vorgenommenen Ergänzungen schuldig erkannt werde. Ferner trugen die Kläger vor, daß ihnen Otto F*** den gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch aus Gründen der Vorsicht auch abgetreten habe.
Die Beklagte sprach sich gegen die Änderung der Klage aus. Es habe bereits ein Schriftsatzwechsel stattgefunden, der auf den mit der Klage vorgelegten Plänen basiere. Der geänderte Plan erfordere eine neuerliche Prüfung. Damit sei aber eine Erschwerung und Verzögerung des Verfahrens verbunden.
Das Erstgericht ließ die Klageänderung nicht zu. Im Fall der Zulassung der Klageänderung auf Unterfertigung eines geänderten Austauschplanes wäre der bisherige Verfahrensaufwand, der sich auf den mit der Klage vorgelegten Plan bezogen habe, "frustriert". Alle bereits vorliegenden Erklärungen und Erörterungen müßten wiederholt werden; das würde aber zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen.
Das Rekursgericht ließ die Änderung der Klage zu und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteige. Der bisher getätigte - allerdings weitgehend aus unzulässigen Schriftsätzen bestehende - Verfahrensaufwand gehe durch die Zulassung der Klageänderung nicht verloren und bedürfe nur geringfügiger Ergänzungen. Es sei auch nicht erkennbar, daß die Ergänzung des Bauplanes einen Einfluß auf die Größe der Wohnflächen oder auf ein künftiges Nutzwertfeststellungsverfahren habe. Eine erhebliche Erschwerung und Verzögerung der Verhandlung sei daher nicht zu besorgen.