Die außerordentliche Revision ist entgegen der Meinung des Beklagten gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig: Richtig ist allerdings der Hinweis darauf, daß die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Abkehr von einem Teil der älteren Judikatur nunmehr den Standpunkt vertritt, § 368 EO enthalte nur Verfahrensvorschriften und setze eine im materiellen Recht begründete Forderung des Gläubigers auf das Interesse voraus (EvBl 1977/231; MietSlg 34.861; JBl 1983, 604); es müsse daher im Einzelfall untersucht werden, ob die Forderung auf das Interesse im materiellen Recht begründet ist. Hiefür komme § 920 ABGB - Vereitelung der Erfüllung durch Verschulden des Verpflichteten oder einen von ihm zu vertretenden Zufall - in Betracht (JBl 1983, 604), nicht aber § 912 ABGB, welcher keinen selbständigen Schadenersatzanspruch begründe (MietSlg 34.861); aus § 368 EO sei keine den Bestimmungen der §§ 918 ff ABGB widersprechende Rechtlage abzuleiten (MietSlg 34.861; vgl zum ganzen auch Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 4 a zu § 918). Es ist aber durchaus fraglich, ob es sich dabei bereits um eine neue, gesicherte Rechtsprechung handelt, wurde doch die ältere Auffassung (EvBl 1956/35; SZ 27/154; EvBl 1967/311; HS 6347) auch noch im Jahre 1979 vertreten (MietSlg 31.825) und ausgesprochen, daß die Voraussetzungen für die vorweggenommene Interessenklage schon dann gegeben seien, wenn der Schuldner mit der ihm obliegenden Leistung in Verzug geraten ist.Die außerordentliche Revision ist entgegen der Meinung des Beklagten gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig: Richtig ist allerdings der Hinweis darauf, daß die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Abkehr von einem Teil der älteren Judikatur nunmehr den Standpunkt vertritt, Paragraph 368, EO enthalte nur Verfahrensvorschriften und setze eine im materiellen Recht begründete Forderung des Gläubigers auf das Interesse voraus (EvBl 1977/231; MietSlg 34.861; JBl 1983, 604); es müsse daher im Einzelfall untersucht werden, ob die Forderung auf das Interesse im materiellen Recht begründet ist. Hiefür komme Paragraph 920, ABGB - Vereitelung der Erfüllung durch Verschulden des Verpflichteten oder einen von ihm zu vertretenden Zufall - in Betracht (JBl 1983, 604), nicht aber Paragraph 912, ABGB, welcher keinen selbständigen Schadenersatzanspruch begründe (MietSlg 34.861); aus Paragraph 368, EO sei keine den Bestimmungen der Paragraphen 918, ff ABGB widersprechende Rechtlage abzuleiten (MietSlg 34.861; vergleiche zum ganzen auch Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 4 a zu Paragraph 918,). Es ist aber durchaus fraglich, ob es sich dabei bereits um eine neue, gesicherte Rechtsprechung handelt, wurde doch die ältere Auffassung (EvBl 1956/35; SZ 27/154; EvBl 1967/311; HS 6347) auch noch im Jahre 1979 vertreten (MietSlg 31.825) und ausgesprochen, daß die Voraussetzungen für die vorweggenommene Interessenklage schon dann gegeben seien, wenn der Schuldner mit der ihm obliegenden Leistung in Verzug geraten ist.
Die Revision ist auch im Sinne des Aufhebungsantrages der Kläger berechtigt.
Die Frage nach den Voraussetzungen für eine vorweggenommene Interessenklage (§ 368 EO) muß allerdings auch diesmal nicht abschließend geklärt werden, weil das Berufungsgericht mit seiner Auffassung über die Unschlüssigkeit der Klage von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu §§ 918 ff ABGB abgewichen ist (§ 502 Abs 1 ZPO):Die Frage nach den Voraussetzungen für eine vorweggenommene Interessenklage (Paragraph 368, EO) muß allerdings auch diesmal nicht abschließend geklärt werden, weil das Berufungsgericht mit seiner Auffassung über die Unschlüssigkeit der Klage von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraphen 918, ff ABGB abgewichen ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO):
Die Kläger leiten ihr Zahlungsbegehren aus der Vereinbarung der Streitteile vom Jahre 1985 ab. Nach deren von den Klägern wiedergegebenem Inhalt stand ihre Gestattung mit der vom Beklagten übernommenen Gegenpflicht zur Wiederherstellung der Grenzmauer, zur Reinigung und zur Behebung allfälliger Beschädigungen in einem Austauschverhältnis. Es liegt daher ein gegenseitiger und damit auch ein entgeltlicher Vertrag (Koziol-Welser8 I, 94 f) vor, welcher den Rücktrittsregeln der §§ 918 ff ABGB unterliegt (Schwimann/Binder, ABGB IV/1, § 918 Rz 39). Da die Kläger auch den Verzug des Beklagten mit der Erfüllung der von ihm übernommenen Leistungsverpflichtung behauptet haben, weil er ihren wiederholten Aufforderungen zur Schadensbehebung und zur Wiedererrichtung der Grenzmauer nicht nachgekommen sei, ist ihr Begehren auf Zahlung jenes Geldbetrages, der zur Wiederherstellung des früheren Zustandes und zur Beseitigung aller Schäden erforderlich ist, die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches nach § 921 ABGB. Ein solcher setzt zwar den Rücktritt vom Vertrag voraus, doch kann dieser auch durch konkludente Handlungen erklärt werden. Wird aber - wie hier - nach § 921 ABGB auf Ersatz geklagt, dann ersetzt die Klage die Rücktrittserklärung. Dabei ist die in § 918 Abs 1 ABGB geforderte Nachfristsetzung entbehrlich, wenn der Gegner - wie hier der Beklagte - seine Leistungsverpflichtung auch noch im Prozeß bestreitet und zur Erfüllung offenkundig nicht bereit ist (Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht I3, 381; Reischauer aaO Rz 3; Schwimann/Binder aaO Rz 87; SZ 27/141; HS 5319; HS 6333/34; JBl 1977, 543 = HS 9379; MietSlg 31.110; JBl 1981, 256 uva).Die Kläger leiten ihr Zahlungsbegehren aus der Vereinbarung der Streitteile vom Jahre 1985 ab. Nach deren von den Klägern wiedergegebenem Inhalt stand ihre Gestattung mit der vom Beklagten übernommenen Gegenpflicht zur Wiederherstellung der Grenzmauer, zur Reinigung und zur Behebung allfälliger Beschädigungen in einem Austauschverhältnis. Es liegt daher ein gegenseitiger und damit auch ein entgeltlicher Vertrag (Koziol-Welser8 römisch eins, 94 f) vor, welcher den Rücktrittsregeln der Paragraphen 918, ff ABGB unterliegt (Schwimann/Binder, ABGB IV/1, Paragraph 918, Rz 39). Da die Kläger auch den Verzug des Beklagten mit der Erfüllung der von ihm übernommenen Leistungsverpflichtung behauptet haben, weil er ihren wiederholten Aufforderungen zur Schadensbehebung und zur Wiedererrichtung der Grenzmauer nicht nachgekommen sei, ist ihr Begehren auf Zahlung jenes Geldbetrages, der zur Wiederherstellung des früheren Zustandes und zur Beseitigung aller Schäden erforderlich ist, die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches nach Paragraph 921, ABGB. Ein solcher setzt zwar den Rücktritt vom Vertrag voraus, doch kann dieser auch durch konkludente Handlungen erklärt werden. Wird aber - wie hier - nach Paragraph 921, ABGB auf Ersatz geklagt, dann ersetzt die Klage die Rücktrittserklärung. Dabei ist die in Paragraph 918, Absatz eins, ABGB geforderte Nachfristsetzung entbehrlich, wenn der Gegner - wie hier der Beklagte - seine Leistungsverpflichtung auch noch im Prozeß bestreitet und zur Erfüllung offenkundig nicht bereit ist (Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht I3, 381; Reischauer aaO Rz 3; Schwimann/Binder aaO Rz 87; SZ 27/141; HS 5319; HS 6333/34; JBl 1977, 543 = HS 9379; MietSlg 31.110; JBl 1981, 256 uva).
Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die vom Berufungsgericht angenommene Unschlüssigkeit der Klage nicht vorliegt. Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist daher schon deshalb unumgänglich, weil das Gericht zweiter Instanz die Beweisrügen der Berufung zu behandeln und klarzustellen hat, ob es den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt übernimmt oder nicht bzw welchen sonstigen Sachverhalt es allenfalls - abweichend oder ergänzend zum Erstgericht - feststellt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.