Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war früher in vier Sparten tätig, nämlich im Anlagen- und Verteilerbau, in der Elektroinstallation, in der Sanitär- und Heizungsinstallation sowie als Bauträger. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Bauträgerin errichtete sie vier Reihenhäuser in N*****. Drei davon konnte sie kurzfristig verkaufen, nicht jedoch das vierte, der Straßenseite am nächsten liegende. Mehr als ein Jahr lang versuchte sie, über Realitätenvermittler einen Käufer zu finden. Tatsächlich wurde das Haus von 40 bis 50 Interessenten besichtigt, ohne daß es zu einem Kauf gekommen wäre.
Da die Baugesellschaft im Zuge der Errichtung in Konkurs gegangen war und die Klägerin die Arbeiten selbst fertigstellen mußte, war ihre Liquidität sehr angespannt. Die L*****bank war nur dann bereit, mit der Klägerin weiter zusammenzuarbeiten, wenn diese von einer Finanzierungs-Garantiegesellschaft geprüft würde und sich ein positives Prüfungsergebnis zeigen sollte. Auf Grund des Prüfungsergebnisses teilte die L*****bank der Klägerin mit, daß sie ihr nur dann einen Kredit zur Verfügung stellen werde, wenn sie ihren vierten Bereich - die Tätigkeit als Bauträger - aufgebe und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abschließe. Zu diesem Zweck mußte 1988 auch das letzte Haus verkauft werden. Zur gleichen Zeit drängte die frühere Hausbank der Klägerin, die D*****-Bank, bereits auf Zahlung und drohte mit der Zwangsversteigerung. Sie wartete dann zu, verlangte aber, daß bis längstens 10.6.1988 der Abschluß eines Kaufvertrages über das vierte Haus nachgewiesen werde, widrigenfalls die Zwangsversteigerung eingeleitet würde.
Am 7.5.1988 besichtigten die Beklagten und andere Interessenten die Liegenschaft EZ 870 KG A***** mit dem Grundstück Nr. 835/8 samt Doppelhaushälfte (= viertes Haus). Bei der Besichtigung waren der Erstbeklagte und seine beiden Söhne, Peter D***** und der Zweitbeklagte sowie dessen Gattin und der Geschäftsführer der Klägerin, Heimo R*****, anwesend. Nach der Besichtigung erkundigte sich der Erstbeklagte nach den Nachbarn. Die Verhandlungen führte hauptsächlich der Erstbeklagte, welcher beabsichtigte, das Haus als Erbteil für den Zweitbeklagten zu erwerben. Als der Geschäftsführer der Klägerin die Möglichkeit zur Übernahme eines Bauspardarlehens oder eines Bankkredites vom Bankhaus D***** in Aussicht stellte, erklärte der Erstbeklagte, daß er im Fall eines Kaufes bar zahlen würde. Dann meinte er aber, daß er noch bis zum darauffolgenden Montag warten und sich die Angelegenheit überlegen wolle; er fragte, ob er am Montag unterschreiben könne. Daraufhin antwortete Heimo R*****, daß noch andere Kaufinteressenten warteten und er das Haus dem ersten, der unterschreibe, geben würde. Als der Erstbeklagte fragte, was es der Klägerin wert wäre, wenn er das Geld am Montag bar hinterlegte, reduzierte der Geschäftsführer der Klägerin den Kaufpreis von ursprünglich S 2,350.000 auf S 2,200.000. Der Erstbeklagte schickte daraufhin den Zweitbeklagten um Schreibzeug aus dem Auto; dann wurde auf dem mit "Kaufangebot" überschriebenen Vertragsentwurf der Kaufpreis ausgebessert, das Datum 7.Mai 1988 und jenes der in Aussicht genommenen Errichtung der Kaufvertragsurkunde mit 9.Mai 1988 sowie als Name des Käufers jener des Zweitbeklagten eingesetzt. Die Urkunde wurde hierauf vom Erstbeklagten als Käufer und von Heimo R***** als Verkäufer unterfertigt. Nach dem Wortlaut dieses "Kaufangebotes" stellte der unterfertigende Käufer fest, daß die Verkäuferin Eigentümerin der Liegenschaft sei, er die Liegenschaft eingehend besichtigt und sich vom Umfang und der Beschaffenheit überzeugt habe und sich ausdrücklich und unwiderruflich bereit erkläre, die Liegenschaft käuflich um den Fixkaufpreis von S 2,200.000 zu erwerben, wobei der Kaufpreis treuhändig beim Vertragsverfasser Dr.Georg H*****, Rechtsanwalt in Salzburg, zu hinterlegen sei. Danach übergab Heimo R***** dem Erstbeklagten den Hausschlüssel und gratulierte beiden Beklagten zum Kauf.
Beim Weggehen meinte der Erstbeklagte zum Zweitbeklagten, daß er sich die Sache über das Wochenende noch überlegen wolle. Dann gingen alle vor das Haus, und der Erstbeklagte sagte dem dort wartenden Interessenten Manfred P*****, daß das Haus schon verkauft sei, weil er das Haus gekauft habe; das bestätigte auch der Geschäftsführer der Klägerin. Von der späteren Möglichkeit eines Kaufes des Hauses erfuhr P***** nichts mehr. Er entschied sich in der Folge, doch kein Haus zu kaufen, sondern selbst zu bauen.
Dr.Georg H***** errichtete dann den Kaufvertragsentwurf; Heimo R***** begab sich damit zur Familie der Beklagten. Dabei beanstandete der Erstbeklagte noch verschiedene Mängel. Es war vorgesehen, daß der Kaufvertrag nicht vom Erst-, sondern vom Zweitbeklagten unterfertigt werden sollte, um die Grunderwerbsteuer zu ersparen. Nachdem der Zweitbeklagte am 9.5.1988 den Kaufvertrag nicht unterfertigte, lehnte der Erstbeklagte am 11.5.1988 die Unterfertigung überhaupt ab und schickte den Schlüssel zurück. Mit Schreiben vom 13.5.1988 mahnte der Klagevertreter den Erstbeklagten zur Zuhaltung des Kaufvertrages; der Beklagtenvertreter lehnte dies am 20.5.1988 telefonisch ab. Mit Schreiben vom 1.6.1988 setzte der Klagevertreter den Beklagten eine Nachfrist für die vereinbarungsgemäße Unterfertigung des Kaufvertrages bis zum 8.6.1988 bei sonstigem Rücktritt vom Kaufvertrag; gleichzeitig kündigte er an, daß jedweder Schaden, der bis dahin entstanden sei und noch entstehen werde, zur gegebenen Zeit geltend gemacht werde, wobei er ausdrücklich Rechtsanwalts- und Notariatskosten, allfällige Kaufpreisdifferenzen, Verzugszinsen, Insertionskosten, Provisionen für Realitätenhändler etc. anführte. Die Beklagten lehnten das ab.
Mit Schreiben vom 6.6.1988 urgierte das Bankhaus D***** bei der Klägerin die Vorlage des Kaufvertrages bis zum 10.6.1988, widrigenfalls ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet würde. Auch der Finanzierungs-Garantiegesellschaft war bereits mitgeteilt worden, daß ein Kaufvertrag mit "Herrn D*****" existiere. Die Klägerin war auf Grund dieser Lage gezwungen, die Liegenschaft dringendst anderweitig zu verkaufen. Das Haus wurde deswegen wieder annonciert. Im Zuge der Verkaufsbemühungen der Klägerin erfuhr auch deren Angestellter Anton L***** von der Kaufmöglichkeit. Er hatte schon früher von dem Verkauf des Hauses gewußt, dieses war ihm aber zu teuer gewesen. Im Zuge des dringlichen Verkaufes kam nun wieder das Gespräch auf den Kaufpreis; L***** bot einen Betrag von S 1,800.000; mehr hätte er nicht finanzieren können. R***** sagte zu. Daraufhin wurde eiligst wieder ein Kaufvertrag mit 10.Juni 1988 errichtet, in welchem die Zahlung des Kaufpreises von S 1,800.000 am Tag der Vertragsunterfertigung - somit am 10.6.1988 - vereinbart wurde; dabei war jedoch klar, daß die Überweisung des Betrages einige Zeit dauern werde, da L***** erst die Kreditformalitäten erledigen mußte. Der Grund für den frühen Zahlungstermin lag darin, daß der 10.6.1988 vom Bankhaus D***** vorgegeben war.
Bei dem Betrag von S 1,800.000 handelt es sich um den kompletten Kaufpreis. Danach fragte die Klägerin bei der D*****-Bank den aushaftenden Saldo ab; dieser betrug mit 4.7.1988 S 1,869.658, so daß die Klägerin S 69.658 noch selbst aufbringen mußte. Das Ehepaar L***** überwies den Kaufpreis über die Raiffeisenkasse B***** am 6.7.1988 auf das Treuhandkonto des Vertragserrichters Dr.Georg H*****. Am 15.7.1988 wurde der Betrag auf das Konto der Klägerin bei der D*****-Bank weitergeleitet, wo er am 19.7.1988 einlangte. Bereits am 15.7.1988 war die restliche Zahlung der Klägerin zur Erlangung der Lastenfreistellung eingetroffen. Die inzwischen aufgelaufenen weiteren Zinsen von S 11.731 wurden daraufhin vom Bankhaus D***** eingefordert und von der Klägerin gezahlt.
Die von der Klägerin dem Bankhaus D***** zu zahlenden Zinsen betrugen im Zeitraum vom 9.5. bis zum 19.7.1988 mindestens S 794,44 täglich, im gesamten Zeitraum von 71 Tagen sohin S 56.405,24.
An weiteren Zeitungsannoncekosten liefen S 1481 auf, an Kosten für weitere Unterschriftsbeglaubigung beim Notar S 841. Die Kosten des Vertragserrichters Dr.Georg H***** für den Kaufvertrag mit dem Zweitbeklagten betrugen S 32.600. Die Rechtsanwaltskosten wurden vorläufig gestundet.
Den Beklagten wurde die Liegenschaft zu dem reduzierten Kaufpreis nicht mehr angeboten.
Die Liegenschaft hatte an sich einen Verkehrswert von S 2,250.000; zur Erzielung eines derartigen Preises benötigt man aber einen Verkaufszeitraum von mehreren Monaten. Um dieses Objekt innerhalb einer Frist von drei Wochen zu veräußern, reichte ein Preisabschlag von 10 % aus, so daß sich ein Notverkaufspreis von S 1,980.000 ergeben hätte. Ein Preis unter der Grenze von S 2,000.000 für diese Liegenschaft bedeutete einen Gelegenheitskauf. Innerhalb einer Woche könnte ein Verkauf kaum erfolgen, weil hiezu Vorarbeiten - wie Inserate und Besichtungen - erforderlich sind.
Mit der Behauptung, daß sie infolge der Nichterfüllung des mit beiden Beklagten geschlossenen Kaufvertrages Schäden erlitten habe, begehrt die Klägerin S 491.327,24 sA. Der Schaden setze sich wie folgt zusammen:
Unterschied zwischen dem mit den Beklagten fix vereinbarten Preis
und dem beim Notverkauf erzielbaren Preis von
S 1,800.000........... S 400.000,--
Bankzinsen zwischen 9.5.1988 und
19.7.1988...................... S 56.405,24
Zeitungsannoncen in den "Salzburger
Nachrichten".................. S 1.481,--
Notarskosten für Unterschriften-
beglaubigung................. S 841,--
Kosten der Vertragserrichtung
durch Dr.Georg H*****...... S 32.600,--
S 491.327,24.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag zwischen der Klägerin und ihnen sei nicht zustande gekommen. Unerfindlich sei, aus welchem Grund beide Beklagten für die von der Klägerin geltend gemachte Forderung haften sollten. Wenn die Klägerin im Hinblick auf ihre Schulden zu einem Notverkauf gezwungen war, könne dies nicht den Beklagten angelastet werden; die Klägerin hätte die Liegenschaft sogar zu einem besseren Preis verkaufen können, als sie ihn den Beklagten angeboten habe. Da das Ehepaar L***** den Kaufpreis mit 10.6.1988 hätte erlegen müssen, könne kein Zinsenschaden bis 19.7.1988 verlangt werden. Auch werde "mangelnde passive Klagelegitimation hinsichtlich der Beklagten" eingewendet, weil insbesondere der Zweitbeklagte "nachfolgender Geschenknehmer gewesen wäre und daher nicht für einen Schaden hafte" (S. 123). Das "Kaufangebot" enthalte überraschende und nachteilige Inhalte, mit denen nicht habe gerechnet werden müssen. Außerdem werde Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit eines allfälligen Rechtsgeschäftes am 7.5.1988 im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes eingewendet.
Der Erstrichter verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand, der Klägerin S 311.327,24 sA zu zahlen, und wies das Mehrbegehren von S 180.000 sA ab. Ein Kaufvertrag sei eindeutig zustande gekommen. Bei Ermittlung der Kaufpreisdifferenz könne nicht von dem tatsächlich erzielten, sondern nur von dem erzielbaren Kaufpreis ausgegangen werden. Da ein höherer Kaufpreis als S 1,800.000, nämlich S 1,980.000 erzielbar gewesen wäre, betrage der Differenzschaden nur S 220.000. Die übrigen geltend gemachten Kosten seien eindeutig durch die Nichteinhaltung des Kaufvertrages veranlaßt und daher voll zu ersetzen.
Das Berufungsgericht erkannte nur den Zweitbeklagten schuldig, der Klägerin S 279.687 sA zu zahlen, und wies das gesamte Klagebegehren gegen den Erstbeklagten sowie das Mehrbegehren von S 211.640,24 sA in Ansehung des Zweitbeklagten ab; es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Auf Grund der - vom Berufungsgericht übernommenen - Feststellungen des Erstgerichtes komme man zu dem Ergebnis, daß Vertragspartner der Klägerin nur der Zweitbeklagte sei. Daß der Erstbeklagte - der Vater des Zweitbeklagten - vornehmlich die Kaufgespräche geführt habe, rechtfertige für sich allein nicht die Annahme, daß er und nicht der Zweitbeklagte den Vertrag hätte schließen wollen. Im Zuge der Kaufgespräche vom 7.5.1988 sei unzweifelhaft offengelegt worden, daß der Erstbeklagte die Doppelhaushälfte für den Zweitbeklagten erwerben wollte; dabei hätte er nur den Kaufpreis zu entrichten gehabt, während der Zweitbeklagte das Kaufobjekt als Eigentümer erwerben sollte. Dem Erstbeklagten sei daher nur die Stellung eines Stellvertreters zugekommen, der sich bereit erklärt habe, den Kaufpreis zu zahlen. In diesem Sinne und offenbar zur Bekräftigung der Zahlungspflicht habe auch der Erstbeklagte das Kaufangebot unterfertigt. Aus der Anführung des Namens, des Geburtsdatums und der Anschrift des Zweitbeklagten im Kaufangebot und der unmittelbar darauf folgenden Errichtung des Kaufvertrages, welcher gleichfalls den Zweitbeklagten als Käufer nennt, erhelle zwangsläufig, daß in Wahrheit nicht die Beklagten gemeinsam oder nur der Erstbeklagte, sondern ausschließlich der Zweitbeklagte Vertragspartner der Klägerin sein sollte.
Am 7.5.1988 sei eine unwiderrufliche Willenseinigung zwischen der Klägerin und dem Zweitbeklagten über Kaufgegenstand und Kaufpreis zustande gekommen. Daran ändere auch das von den Beklagten in Frage gestellte "Erscheinungsbild" der dem Kaufangebot zugrunde liegenden Urkunde nichts.
Der Käufer, den ein Verschulden an der Vertragsauflösung trifft, habe dem Verkäufer das positive Vertragsinteresse zu leisten. Dieser könne die Differenz zwischen dem Wert der ursprünglich vereinbarten und der bei einem nachfolgenden Verkauf (Deckungsgeschäft) erzielten Gegenleistung im Rahmen des "Differenzanspruches" begehren. Der Verkäufer müsse sich freilich bemühen, ein günstiges Deckungsgeschäft zu schließen; ihn treffe eine Schadensminderungspflicht im Sinne des § 1304 ABGB.Der Käufer, den ein Verschulden an der Vertragsauflösung trifft, habe dem Verkäufer das positive Vertragsinteresse zu leisten. Dieser könne die Differenz zwischen dem Wert der ursprünglich vereinbarten und der bei einem nachfolgenden Verkauf (Deckungsgeschäft) erzielten Gegenleistung im Rahmen des "Differenzanspruches" begehren. Der Verkäufer müsse sich freilich bemühen, ein günstiges Deckungsgeschäft zu schließen; ihn treffe eine Schadensminderungspflicht im Sinne des Paragraph 1304, ABGB.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall bestünden keine Bedenken gegen die Geltendmachung des Differenzanspruches gegenüber dem Zweitbeklagten. Die Klägerin sei jedoch der sie treffenden Schadensminderungspflicht nicht gehörig nachgekommen: Spätestens mit dem Zugehen des Schreibens des Erstbeklagten vom 11.5.1988 habe die Klägerin von deren Rücktritt vom Kaufvertrag gewußt. Ihr sei der 10.6.1988 als letzter Termin für den Nachweis über den Abschluß eines Kaufvertrages von den Kreditinstituten vorgegeben gewesen. Nach den Feststellungen hätte die Klägerin, um das Kaufobjekt innerhalb von drei Wochen veräußern zu können, einen Preisabschlag auf S 1,980.000 vornehmen müssen; daß sie diesen Preis annonciert und den Verkauf um diesen Kaufpreis über Immobilienbüros betrieben hätte, habe sie nicht behauptet. Ihr stehe daher nur ein Differenzschaden von S 220.000 zu. Entgegen der Meinung der Beklagten könne aber der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie von dem beabsichtigten Notverkauf nicht unterrichtet zu haben, wenn man das Verhalten der Beklagten nach dem Abschluß des Kaufvertrages, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 11.5.1988, aber auch das Ignorieren des Schreibens des Klagevertreters vom 1.6.1988, in Betracht ziehe. Eine Notverkaufssituation habe für die Klägerin tatsächlich bestanden.
Die geltend gemachten Inserate-, Beglaubigungs- und Vertragserrichtungskosten seien im Berufungsverfahren kein Streitpunkt mehr; ihr Zuspruch sei im übrigen auch berechtigt. Anders verhalte es sich mit der die Klägerin treffenden Zinsenlast: Da die Ehegatten L***** den Kaufpreis von S 1,800.000 am 10.6.1988 zu zahlen gehabt hätten, treffe den Zweitbeklagten die Zinsenlast im Umfang von S 1,980.000 nur für 31 Tage. Ab dem 10.6.1988 habe er nur die Zinsen aus S 180.000 bis zum 19.7.1988 zu ersetzen; das ergebe den Betrag von S 24.765.
Gegen die Abweisung des gegen den Erstbeklagten erhobenen Begehrens im Umfang von S 279.687 sA wendet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Erstbeklagte verurteilt werde, der Klägerin S 279.687 sA zur ungeteilten Hand mit dem Zweitbeklagten zu zahlen.
Den stattgebenden Ausspruch des angefochtenen Urteils bekämpft die Revision des Zweitbeklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Beide Parteien beantragen, der Revision des Gegners nicht Folge zu geben.