Das dagegen vom Beklagten erhobene, als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel, in welchem ausschließlich die schon vom Berufungsgericht behandelte Nichtigkeit geltend gemacht wird, ist unzulässig:
Ob eine Entscheidung anfechtbar ist und mit welchem Rechtsmittel das zu geschehen hat, hängt nicht davon ab, welche Entscheidungsform das Gericht tatsächlich gewählt hat, sondern nur davon, welche Entscheidungsform die richtige ist; ein Vergreifen in der Entscheidungsform ändert nichts an der Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder dessen Behandlung (JBl 1965, 374 [zust Novak]; SZ 46/103; EvBl 1976/273 uva).
Verneint das Berufungsgericht eine in der Berufung geltend gemachte Nichtigkeit, so hat es das mit Beschluß auszusprechen (§ 471 Z 5, § 473 Abs 1 ZPO). Beschlüsse, die das Berufungsgericht im Berufungsverfahren faßt, sind nur in den Fällen des § 519 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO anfechtbar. Der Beschluß, mit dem eine Nichtigkeitsberufung verworfen wird, gehört nicht dazu und ist daher immer unanfechtbar (MietSlg 38.799; EFSlg 57.844, 64.159; SSV-NF 1/36 uva). Ein dennoch erhobener Rekurs muß daher zurückgewiesen werden.Verneint das Berufungsgericht eine in der Berufung geltend gemachte Nichtigkeit, so hat es das mit Beschluß auszusprechen (Paragraph 471, Ziffer 5,, Paragraph 473, Absatz eins, ZPO). Beschlüsse, die das Berufungsgericht im Berufungsverfahren faßt, sind nur in den Fällen des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ZPO anfechtbar. Der Beschluß, mit dem eine Nichtigkeitsberufung verworfen wird, gehört nicht dazu und ist daher immer unanfechtbar (MietSlg 38.799; EFSlg 57.844, 64.159; SSV-NF 1/36 uva). Ein dennoch erhobener Rekurs muß daher zurückgewiesen werden.
Das gleiche hat auch dann zu gelten, wenn ein Gericht zweiter Instanz eine Nichtigkeit von Amts wegen aufgegriffen und verneint hat. Auch in diesem Falle liegt eine bindende Entscheidung vor, welche nach § 519 ZPO nicht mehr angefochten werden kann (SZ 54/190 mwN).Das gleiche hat auch dann zu gelten, wenn ein Gericht zweiter Instanz eine Nichtigkeit von Amts wegen aufgegriffen und verneint hat. Auch in diesem Falle liegt eine bindende Entscheidung vor, welche nach Paragraph 519, ZPO nicht mehr angefochten werden kann (SZ 54/190 mwN).
Das Rechtsmittel war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.