Der Revisionsrekurs der minderjährigen Kinder ist zulässig und auch berechtigt.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit iS des § 16 Abs 1 AußStrG liegt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch dann vor, wenn eine Entscheidung gegen Grundprinzipien des Rechts verstößt (SZ 23/289; EvBl 1972/72; EFSlg 44.647; 49.931; 52.758 uva), was in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen insbesondere dann der Fall ist, wenn eine Entscheidung gegen den das Kindschaftsrecht beherrschenden Grundsatz des Kindeswohls (z.B. § 137 Abs 1, § 176 Abs 1 und 3, § 177 Abs 1 und 2, § 178 a ABGB) derart verstößt daß das Wohl des Kindes gänzlich außer acht gelassen wird (JBl 1975, 661; EvBl 1979/214; EFSlg 37.392; 44.648; 49.932;Eine offenbare Gesetzwidrigkeit iS des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG liegt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch dann vor, wenn eine Entscheidung gegen Grundprinzipien des Rechts verstößt (SZ 23/289; EvBl 1972/72; EFSlg 44.647; 49.931; 52.758 uva), was in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen insbesondere dann der Fall ist, wenn eine Entscheidung gegen den das Kindschaftsrecht beherrschenden Grundsatz des Kindeswohls (z.B. Paragraph 137, Absatz eins,, Paragraph 176, Absatz eins und 3, Paragraph 177, Absatz eins und 2, Paragraph 178, a ABGB) derart verstößt daß das Wohl des Kindes gänzlich außer acht gelassen wird (JBl 1975, 661; EvBl 1979/214; EFSlg 37.392; 44.648; 49.932;
52.759 ua).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Wie die Revisionsrekurswerber zutreffend ausführen, geht es hier nicht um Verfügungen über ein ihnen bereits zugefallenes Vermögen, die unter der Beschränkung des § 188 Abs 1 AußStrG stünden, wonach Verträge, durch die über das Vermögen und die Einkünfte eines Minderjährigen verfügt wird, auf die Dauer der Vormundschaft beschränkt werden sollen und insbesondere Kapitalien nicht über die Zeit der Minderjährigkeit hinaus ohne Bedingung der Aufkündigung angelegt und Gesellschaft-, Miet- und Pachtverträge nicht auf längere Zeit geschlossen werden sollen, wenn es ohne offenbaren Nachteil geschehen kann. Im vorliegenden Fall geht es vielmehr um die Genehmigung eines Vertrages, mit dem der Vater seinen Kindern ein Vermögen erst zuwendet, diese Zuwendung aber in zweierlei Hinsicht durch Auflagen einschränkt; einerseits dadurch, daß die Beschenkten auf Verlangen des Geschenkgebers (seines Rechtsnachfolgers) die Hälfte ihres Anteils an ihre jüngeren Geschwister abzutreten haben, und andererseits den ganzen Geschäftsanteil aus wichtigen, im Abtretungsanbot beispielsweise näher aufgezählten Gründen, jedoch nur gegen einen wertgesicherten Abtretungspreis rückübertragen müssen. Abgesehen davon, daß der Geschenkgeber dieses Optionsrecht nicht willkürlich ausüben darf und die im Abtretungsabot beispielsweise angeführten Gründe auch in anderen in der Urkunde nicht erwähnten Fällen eine Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, durchaus zulassen, bleibt den beschenkten Minderjährigen selbst im ungünstigsten Fall bis zur Zurückstellung des Gesellschaftsanteils die Aussicht auf den jährlichen Gewinnanteil und der Anspruch auf Auszahlung des Mindestabtretungspreises in der Höhe des wertgesicherten Nominales der Geschäftsanteile; dieser Betrag ist auch dann zu entrichten, wenn nach der Bilanz der Gesellschaft kein Gewinnvortrag vorhanden ist. Bei der Beurteilung dieser Vereinbarungen ist davon auszugehen, daß redlich handelnde Eltern in geordneten Familienverhältnissen - für das Gegenteil fehlt jeder Anhaltspunkt - um das Wohl ihrer Kinder besorgt sind und daher von einem vertraglich festgelegten (Rück-)abtretungsanspruch nicht willkürlich Gebrauch machen werden, sondern mit einer solchen Klausel nur verhindern wollen, daß die in der Erwartung der künftigen Mitarbeit der Kinder gegründete Familiengesellschaft durch die allfällige besonders ungünstige Entwicklung eines Kindes gefährdet wird.Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Wie die Revisionsrekurswerber zutreffend ausführen, geht es hier nicht um Verfügungen über ein ihnen bereits zugefallenes Vermögen, die unter der Beschränkung des Paragraph 188, Absatz eins, AußStrG stünden, wonach Verträge, durch die über das Vermögen und die Einkünfte eines Minderjährigen verfügt wird, auf die Dauer der Vormundschaft beschränkt werden sollen und insbesondere Kapitalien nicht über die Zeit der Minderjährigkeit hinaus ohne Bedingung der Aufkündigung angelegt und Gesellschaft-, Miet- und Pachtverträge nicht auf längere Zeit geschlossen werden sollen, wenn es ohne offenbaren Nachteil geschehen kann. Im vorliegenden Fall geht es vielmehr um die Genehmigung eines Vertrages, mit dem der Vater seinen Kindern ein Vermögen erst zuwendet, diese Zuwendung aber in zweierlei Hinsicht durch Auflagen einschränkt; einerseits dadurch, daß die Beschenkten auf Verlangen des Geschenkgebers (seines Rechtsnachfolgers) die Hälfte ihres Anteils an ihre jüngeren Geschwister abzutreten haben, und andererseits den ganzen Geschäftsanteil aus wichtigen, im Abtretungsanbot beispielsweise näher aufgezählten Gründen, jedoch nur gegen einen wertgesicherten Abtretungspreis rückübertragen müssen. Abgesehen davon, daß der Geschenkgeber dieses Optionsrecht nicht willkürlich ausüben darf und die im Abtretungsabot beispielsweise angeführten Gründe auch in anderen in der Urkunde nicht erwähnten Fällen eine Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, durchaus zulassen, bleibt den beschenkten Minderjährigen selbst im ungünstigsten Fall bis zur Zurückstellung des Gesellschaftsanteils die Aussicht auf den jährlichen Gewinnanteil und der Anspruch auf Auszahlung des Mindestabtretungspreises in der Höhe des wertgesicherten Nominales der Geschäftsanteile; dieser Betrag ist auch dann zu entrichten, wenn nach der Bilanz der Gesellschaft kein Gewinnvortrag vorhanden ist. Bei der Beurteilung dieser Vereinbarungen ist davon auszugehen, daß redlich handelnde Eltern in geordneten Familienverhältnissen - für das Gegenteil fehlt jeder Anhaltspunkt - um das Wohl ihrer Kinder besorgt sind und daher von einem vertraglich festgelegten (Rück-)abtretungsanspruch nicht willkürlich Gebrauch machen werden, sondern mit einer solchen Klausel nur verhindern wollen, daß die in der Erwartung der künftigen Mitarbeit der Kinder gegründete Familiengesellschaft durch die allfällige besonders ungünstige Entwicklung eines Kindes gefährdet wird.
Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, besteht auch keine Gefahr, daß in der Generalversammlung der Gesellschaft mit Zustimmung der Vertreter der Minderjährigen über Gegenstände, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, nachteilige Beschlüsse gefaßt werden, weil auch diese der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedürften (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 343). Mit Gebühren und Kosten aus allfälligen späteren (teilweisen) Rück- und Weiterübertragungen von Anteilen werden die Minderjährigen nicht belastet.
Die Versagung der Genehmigung würde daher den Revisionsrekurswerbern die Möglichkeit nehmen, eine beträchtliche Schenkung ihres Vaters anzunehmen. Diese Schenkung macht sie schon jetzt zu wesentlichen Teilhabern des väterlichen Unternehmens und wirkt sich auch im ungünstigsten Fall der gänzlichen Rückübertragung der Geschäftsanteile an den Geschenkgeber aus wichtigen Gründen mit einem bleibenden Vermögensvorteil in der Höhe des vereinbarten Abtretungspreises und der bis zu diesem Zeitpunkt aus den Geschäftsanteilen möglicherweise anfallenden Gewinne aus. Wird die pflegschaftsbehördliche Genehmigung versagt, so bleiben die Revisionsrekurswerber vermögenslos. Schon dieser Vergleich zeigt, daß die Vorinstanzen bei der Entscheidung das Wohl der Kinder gänzlich außer acht gelassen haben, sofern nicht Gefahren für die persönliche Entwicklung der Kinder gegen ihre Beteiligung an der Gesellschaft sprechen.
Auch das ist aber nicht der Fall. Die Aktenlage bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß die - widerrufliche - Übereignung der Geschäftsanteile an die Kinder deren berufliche Entwicklung gefährden könnte. Für die Beeinflussung der Kinder bei der Berufswahl ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, das Vorbild der Eltern weit wesentlicher als die Übertragung eines Gesellschaftsanteils. Dafür, daß die Eltern die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder wegen der Übertragung eines Gesellschaftsanteils an sie völlig einseitig auf eine künftige Mitarbeit in diesem Unternehmen richten würden, fehlt jeder Hinweis. Ein gewisses Wecken des Interesses der Kinder für die Beteiligung die Mitarbeit am elterlichen Unternehmen und an dessen Weiterführung ist aber, wie die zweite Instanz ebenfalls zutreffend ausgesprochen hat, weder gesellschaftlich noch rechtlich verpönt; mündige Kinder sind durch das Recht, bei Meinungsverschiedenheiten mit den Eltern über die Berufswahl das Pflegschaftsgericht anzurufen (§ 147 ABGB) gegen Nachteile geschützt. Sollten sich aber die Revisionsrekurswerber bei der Berufswahl auch wegen ihrer Anteile an der elterlichen Gesellschaft für eine Mitarbeit in diesem Unternehmen entscheiden und dabei die von Familienmitgliedern üblicherweise erwarteten Leistungen erbringen, dann hätte der Vater keinen wichtigen Grund, von den Abtretungsanboten Gebrauch zu machen.Auch das ist aber nicht der Fall. Die Aktenlage bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß die - widerrufliche - Übereignung der Geschäftsanteile an die Kinder deren berufliche Entwicklung gefährden könnte. Für die Beeinflussung der Kinder bei der Berufswahl ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, das Vorbild der Eltern weit wesentlicher als die Übertragung eines Gesellschaftsanteils. Dafür, daß die Eltern die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder wegen der Übertragung eines Gesellschaftsanteils an sie völlig einseitig auf eine künftige Mitarbeit in diesem Unternehmen richten würden, fehlt jeder Hinweis. Ein gewisses Wecken des Interesses der Kinder für die Beteiligung die Mitarbeit am elterlichen Unternehmen und an dessen Weiterführung ist aber, wie die zweite Instanz ebenfalls zutreffend ausgesprochen hat, weder gesellschaftlich noch rechtlich verpönt; mündige Kinder sind durch das Recht, bei Meinungsverschiedenheiten mit den Eltern über die Berufswahl das Pflegschaftsgericht anzurufen (Paragraph 147, ABGB) gegen Nachteile geschützt. Sollten sich aber die Revisionsrekurswerber bei der Berufswahl auch wegen ihrer Anteile an der elterlichen Gesellschaft für eine Mitarbeit in diesem Unternehmen entscheiden und dabei die von Familienmitgliedern üblicherweise erwarteten Leistungen erbringen, dann hätte der Vater keinen wichtigen Grund, von den Abtretungsanboten Gebrauch zu machen.
Da die Revisionsrekurswerber bei Versagung der Genehmigung nichts erhalten würden, die Annahme der Schenkung des Vaters ihnen aber auch im ungünstigsten Fall einen bleibenden Vermögensvorteil verschafft und keinerlei persönliche Gründe gegen die Beteiligung sprechen, hat das Rekursgericht mit der angefochtenen Entscheidung Grundprinzipien des Kindeswohls verletzt.
Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben und die beantragte Genehmigung der Verträge auszusprechen.