I. Zum "außerordentlichen Revisionsrekurs":römisch eins. Zum "außerordentlichen Revisionsrekurs":
Dieses Rechtsmittel ist - ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO vorlägen - jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Wie die Begründung seines Ausspruches zeigt, hat das Rekursgericht die Rechtslage insoweit richtig erkannt; es hat sich nur bei der Fassung des Ausspruches in der Wortwahl vergriffen, weil es in Wahrheit aussprechen wollte, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (§ 500 Abs 2 Z 2, § 526 Abs 3 ZPO), nicht aber, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO unzulässig sei (§ 500 Abs 2 Z 3, § 526 Abs 3 ZPO).Dieses Rechtsmittel ist - ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorlägen - jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Wie die Begründung seines Ausspruches zeigt, hat das Rekursgericht die Rechtslage insoweit richtig erkannt; es hat sich nur bei der Fassung des Ausspruches in der Wortwahl vergriffen, weil es in Wahrheit aussprechen wollte, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO), nicht aber, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig sei (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO).
Entgegen der Meinung der Beklagten liegt hier der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO angeführte Ausnahmefall, daß nämlich die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, nicht vor. Einer solchen Klagezurückweisung mag zwar die Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung (vgl SZ 29/2; MietSlg 26.505 zur analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO) oder die Überweisung einer Rechtssache in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren (vgl SZ 53/153; MietSlg 37.716/14 zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO) gleichgehalten werden (Fasching LB2 Rz 2017/1). Für die - vom Rekursgericht bestätigte - Abweisung eines Ergänzungsantrages nach § 423 ZPO kann das aber zumindest dann nicht gelten, wenn sie nicht aus formellen, sondern aus meritorischen Gründen geschieht. Gerade das trifft hier zu, weil die Vorinstanzen die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch der Frau aus der Erwägung abgelehnt haben, daß dieser Teil des Klagebegehrens durch Vergleich bereinigt worden sei. Ein Vergleich begründet aber nach ständiger Rechtsprechung nicht die Prozeßeinrede der rechtskräftig entschiedenen Sache, sondern nur die materiell-rechtliche Einwendung der verglichenen Streitsache;Entgegen der Meinung der Beklagten liegt hier der in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO angeführte Ausnahmefall, daß nämlich die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, nicht vor. Einer solchen Klagezurückweisung mag zwar die Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung vergleiche SZ 29/2; MietSlg 26.505 zur analogen Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) oder die Überweisung einer Rechtssache in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren vergleiche SZ 53/153; MietSlg 37.716/14 zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) gleichgehalten werden (Fasching LB2 Rz 2017/1). Für die - vom Rekursgericht bestätigte - Abweisung eines Ergänzungsantrages nach Paragraph 423, ZPO kann das aber zumindest dann nicht gelten, wenn sie nicht aus formellen, sondern aus meritorischen Gründen geschieht. Gerade das trifft hier zu, weil die Vorinstanzen die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch der Frau aus der Erwägung abgelehnt haben, daß dieser Teil des Klagebegehrens durch Vergleich bereinigt worden sei. Ein Vergleich begründet aber nach ständiger Rechtsprechung nicht die Prozeßeinrede der rechtskräftig entschiedenen Sache, sondern nur die materiell-rechtliche Einwendung der verglichenen Streitsache;
er ist also ein Abweisungsgrund (SZ 40/115; JBl 1978, 40 uva;
Fasching aaO Rz 1359).
Wohl bezeichnet der JAB (991 BlgNR 17. GP zu § 528 ZPO) die in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF der WGN 1989 von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse als jene, "durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird"; er meint damit aber - wie die folgenden Ausführungen unmißverständlich erkennen lassen - nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen.Wohl bezeichnet der JAB (991 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 528, ZPO) die in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in der Fassung der WGN 1989 von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse als jene, "durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird"; er meint damit aber - wie die folgenden Ausführungen unmißverständlich erkennen lassen - nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen.
Die - hier vorliegende - bewußte Ablehnung, über einen Anspruch abzusprechen, kann im übrigen jedenfalls - wenn nicht sogar ausschließlich (vgl EvBl 1962/399; Petschek zu ZBl 1931/48;Die - hier vorliegende - bewußte Ablehnung, über einen Anspruch abzusprechen, kann im übrigen jedenfalls - wenn nicht sogar ausschließlich vergleiche EvBl 1962/399; Petschek zu ZBl 1931/48;
Thomes-Putzo12 Rz 1 zu § 321 dZPO) - mit den Rechtsmitteln gegen die (unvollständig gebliebenen) Urteile - wie es die Beklagte ohnehin getan hat - geltend gemacht werden (§ 496 Abs 1 Z 1 ZPO;Thomes-Putzo12 Rz 1 zu Paragraph 321, dZPO) - mit den Rechtsmitteln gegen die (unvollständig gebliebenen) Urteile - wie es die Beklagte ohnehin getan hat - geltend gemacht werden (Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO;
Fasching aaO Rz 1767).
Der Revisionsrekurs war somit zurückzuweisen.
Da aus den gleichen Erwägungen die angefochtene Entscheidung auch nicht unter § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO fällt und die übrigen Tatbestände des § 521 a Abs 1 ZPO hier von vornherein nicht in Betracht kommen, war die vom Kläger in seine Revisionsbeantwortung ausdrücklich aufgenommene "Rekursbeantwortung" gleichfalls zurückzuweisen.Da aus den gleichen Erwägungen die angefochtene Entscheidung auch nicht unter Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO fällt und die übrigen Tatbestände des Paragraph 521, a Absatz eins, ZPO hier von vornherein nicht in Betracht kommen, war die vom Kläger in seine Revisionsbeantwortung ausdrücklich aufgenommene "Rekursbeantwortung" gleichfalls zurückzuweisen.
II. Zur außerordentlichen Revision:römisch zwei. Zur außerordentlichen Revision:
Die Revision ist schon deshalb gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil - soweit überblickbar - eine Rechtsprechung zu der hier maßgebenden Frage fehlt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verneinung des in der Berufung geltend gemachten Tatbestandes nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO durch das Gericht zweiter Instanz einen Revisionsgrund bildet; die Revision ist auch berechtigt.Die Revision ist schon deshalb gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, weil - soweit überblickbar - eine Rechtsprechung zu der hier maßgebenden Frage fehlt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verneinung des in der Berufung geltend gemachten Tatbestandes nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO durch das Gericht zweiter Instanz einen Revisionsgrund bildet; die Revision ist auch berechtigt.
Die Frau hatte in ihrer Widerklage neben der Scheidung auch - wie es durchaus häufig geschieht - Unterhaltsleistung durch den Mann für die Zukunft begehrt. Werden gleichzeitig Scheidung gemäß § 49 EheG und Unterhalt begehrt, dann kann in aller Regel kein Zweifel darüber bestehen, daß damit, soweit es um die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung geht, der Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG geltend gemacht wird. Die vom Erstgericht (S. 121) erwähnte Rechtsprechung, wonach ein Urteil, mit welchem dem Ehemann die Leistung des Unterhaltes an seine Gattin aufgetragen wird, nicht über eine gemäß § 49 EheG erfolgte Scheidung hinauswirkt, da der Rechtsgrund eines Unterhaltsanspruches nach § 66 EheG vom Rechtsgrund des während der Ehe bestandenen Unterhaltsanspruches verschieden ist (SZ 24/75; SZ 27/116; EFSlg 43.710; Heller-Berger-Stix I 381), kann auf das zusammen mit dem Ausspruch der Scheidung ergehende Unterhaltsurteil nicht angewendet werden; dieses dient ja zumindest in allererster Linie der Festsetzung des Unterhaltes nach der Scheidung, weil die Bestimmung des während des Scheidungsverfahrens zu leistenden Unterhaltes durch einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO erreicht werden kann.Die Frau hatte in ihrer Widerklage neben der Scheidung auch - wie es durchaus häufig geschieht - Unterhaltsleistung durch den Mann für die Zukunft begehrt. Werden gleichzeitig Scheidung gemäß Paragraph 49, EheG und Unterhalt begehrt, dann kann in aller Regel kein Zweifel darüber bestehen, daß damit, soweit es um die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung geht, der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 66, EheG geltend gemacht wird. Die vom Erstgericht (S. 121) erwähnte Rechtsprechung, wonach ein Urteil, mit welchem dem Ehemann die Leistung des Unterhaltes an seine Gattin aufgetragen wird, nicht über eine gemäß Paragraph 49, EheG erfolgte Scheidung hinauswirkt, da der Rechtsgrund eines Unterhaltsanspruches nach Paragraph 66, EheG vom Rechtsgrund des während der Ehe bestandenen Unterhaltsanspruches verschieden ist (SZ 24/75; SZ 27/116; EFSlg 43.710; Heller-Berger-Stix römisch eins 381), kann auf das zusammen mit dem Ausspruch der Scheidung ergehende Unterhaltsurteil nicht angewendet werden; dieses dient ja zumindest in allererster Linie der Festsetzung des Unterhaltes nach der Scheidung, weil die Bestimmung des während des Scheidungsverfahrens zu leistenden Unterhaltes durch einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO erreicht werden kann.
Entgegen der Meinung der Vorinstanzen müssen die vor dem Erstgericht geschlossenen Vergleiche dahin verstanden werden, daß sie nur den mit dem Sicherungsantrag geltend gemachten Anspruch auf vorläufigen Unterhalt betrafen: Der Vergleich vom 14.2.1990 sollte nach seinem eindeutigen Wortlaut den Vergleich vom 11.1.1990 abändern, also ersetzen. In beiden Fällen sollte damit also derselbe Verfahrensgegenstand erledigt werden. Der spätere Vergleich wurde ausdrücklich "zur Bereinigung der einstweiligen Verfügung" geschlossen. Richtig ist zwar, daß die Frau zwei Sicherungsanträge gestellt hat und der zweite - auf § 382 Z 8 lit b EO gestützte - Sicherungsantrag durch den Vergleich erledigt wurde. Nichts spricht aber dafür, daß nur diese "einstweilige Verfügung" durch einen Vergleich ersetzt werden sollte, da ja vor dem Abschluß der Vergleiche nicht nur dieser Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung offen war. Schon deshalb muß mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Parteienerklärung, daß der Vergleich zur Bereinigung der "einstweiligen Verfügung" geschlossen werde, in dem Sinn verstanden werden, daß alle Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (welche eben aus zwei Teilen zu bestehen hätte) verglichen werden sollte. Noch viel schwerer fällt aber ins Gewicht, daß nach dem Wortlaut beider Vergleiche nur die Unterhaltsverpflichtung des Mannes gegenüber der Frau "bis zur rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens", also jene Verpflichtung geregelt wurde, die Gegenstand des Sicherungsantrages war. Aus welchen Gründen sich die Frau, welche schwere Eheverfehlungen des Mannes geltend gemacht hatte, am 11.1. und am 14.2.1990 - also während des Scheidungsverfahrens - dazu verstanden haben sollte, mit Vergleich ihren künftigen Unterhaltsanspruch abschließend dahin zu regeln, daß ihr Mann nur bis zur rechtskräftigen Scheidung Unterhalt zu leisten habe, ist nicht zu erkennen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes bleiben auf Grund all dieser Umstände keine Zweifel daran bestehen, daß die Parteien nur den Sicherungsantrag (in beiden Punkten), nicht aber den im Hauptverfahren geltend gemachten Unterhaltsanspruch verglichen haben.Entgegen der Meinung der Vorinstanzen müssen die vor dem Erstgericht geschlossenen Vergleiche dahin verstanden werden, daß sie nur den mit dem Sicherungsantrag geltend gemachten Anspruch auf vorläufigen Unterhalt betrafen: Der Vergleich vom 14.2.1990 sollte nach seinem eindeutigen Wortlaut den Vergleich vom 11.1.1990 abändern, also ersetzen. In beiden Fällen sollte damit also derselbe Verfahrensgegenstand erledigt werden. Der spätere Vergleich wurde ausdrücklich "zur Bereinigung der einstweiligen Verfügung" geschlossen. Richtig ist zwar, daß die Frau zwei Sicherungsanträge gestellt hat und der zweite - auf Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO gestützte - Sicherungsantrag durch den Vergleich erledigt wurde. Nichts spricht aber dafür, daß nur diese "einstweilige Verfügung" durch einen Vergleich ersetzt werden sollte, da ja vor dem Abschluß der Vergleiche nicht nur dieser Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung offen war. Schon deshalb muß mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Parteienerklärung, daß der Vergleich zur Bereinigung der "einstweiligen Verfügung" geschlossen werde, in dem Sinn verstanden werden, daß alle Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (welche eben aus zwei Teilen zu bestehen hätte) verglichen werden sollte. Noch viel schwerer fällt aber ins Gewicht, daß nach dem Wortlaut beider Vergleiche nur die Unterhaltsverpflichtung des Mannes gegenüber der Frau "bis zur rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens", also jene Verpflichtung geregelt wurde, die Gegenstand des Sicherungsantrages war. Aus welchen Gründen sich die Frau, welche schwere Eheverfehlungen des Mannes geltend gemacht hatte, am 11.1. und am 14.2.1990 - also während des Scheidungsverfahrens - dazu verstanden haben sollte, mit Vergleich ihren künftigen Unterhaltsanspruch abschließend dahin zu regeln, daß ihr Mann nur bis zur rechtskräftigen Scheidung Unterhalt zu leisten habe, ist nicht zu erkennen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes bleiben auf Grund all dieser Umstände keine Zweifel daran bestehen, daß die Parteien nur den Sicherungsantrag (in beiden Punkten), nicht aber den im Hauptverfahren geltend gemachten Unterhaltsanspruch verglichen haben.
War somit das in der Widerklage gestellte Unterhaltsbegehren der Frau noch offen, dann hat das Erstgericht die Entscheidung darüber zu Unrecht abgelehnt. Daß der davon betroffenen Partei in einem solchen Fall das Rechtsmittel der Berufung wegen nicht vollständiger Erledigung der Sachanträge (§ 496 Abs 1 Z 1 ZPO) zusteht, ist - so unterschiedlich auch sonst die Meinungen zum Verhältnis zwischen dem Antrag auf Urteilsergänzung nach § 423 ZPO und der Berufung gemäß § 496 Abs 1 Z 1 ZPO in der Lehre sind - unstrittig (Fasching III 817 und IV 208, derselbe, LB2 Rz 1441; Petschek, Streitfragen 109 ff; R.Kralik, ÖJZ 1954, 162; Sprung, Konkurrenz der Rechtsbehelfe 59 ff; Hagen, Verfahrenslehre 145; Holzhammer2, 286). Dem Berufungsgericht kann somit, soweit es der auf § 496 Abs 1 Z 1 ZPO gestützten Berufung nicht Folge gegeben hat, nicht zugestimmt werden.War somit das in der Widerklage gestellte Unterhaltsbegehren der Frau noch offen, dann hat das Erstgericht die Entscheidung darüber zu Unrecht abgelehnt. Daß der davon betroffenen Partei in einem solchen Fall das Rechtsmittel der Berufung wegen nicht vollständiger Erledigung der Sachanträge (Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) zusteht, ist - so unterschiedlich auch sonst die Meinungen zum Verhältnis zwischen dem Antrag auf Urteilsergänzung nach Paragraph 423, ZPO und der Berufung gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in der Lehre sind - unstrittig (Fasching römisch drei 817 und römisch vier 208, derselbe, LB2 Rz 1441; Petschek, Streitfragen 109 ff; R.Kralik, ÖJZ 1954, 162; Sprung, Konkurrenz der Rechtsbehelfe 59 ff; Hagen, Verfahrenslehre 145; Holzhammer2, 286). Dem Berufungsgericht kann somit, soweit es der auf Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO gestützten Berufung nicht Folge gegeben hat, nicht zugestimmt werden.
Der Grundsatz, daß angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können (SZ 22/106; JBl 1972, 569; SZ 60/197 uva), kommt bei dieser Sachlage nicht zum Tragen. Zumindest dann, wenn - wie hier - Sachanträge aus der Erwägung nicht erledigt werden, daß sie aus (materiell-)rechtlichen Gründen nicht Gegenstand des Verfahrens seien, liegt kein Verstoß gegen Verfahrensgesetze und damit keine (einfache) Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne der § 496 Abs 1 Z 2, § 503 Z 2 ZPO vor; die Unvollständigkeit ist vielmehr eine Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung (Fasching, LB2 Rz 1767, Holzhammer aaO) und kann daher - gleich den Feststellungsmängeln nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO (SZ 50/97; JBl 1982, 311; EFSlg 55.115 uva) - mit der Rechtsrüge, also jedenfalls auch in der Revision (§ 503 Z 4 ZPO), geltend gemacht werden.Der Grundsatz, daß angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können (SZ 22/106; JBl 1972, 569; SZ 60/197 uva), kommt bei dieser Sachlage nicht zum Tragen. Zumindest dann, wenn - wie hier - Sachanträge aus der Erwägung nicht erledigt werden, daß sie aus (materiell-)rechtlichen Gründen nicht Gegenstand des Verfahrens seien, liegt kein Verstoß gegen Verfahrensgesetze und damit keine (einfache) Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne der Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO vor; die Unvollständigkeit ist vielmehr eine Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung (Fasching, LB2 Rz 1767, Holzhammer aaO) und kann daher - gleich den Feststellungsmängeln nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO (SZ 50/97; JBl 1982, 311; EFSlg 55.115 uva) - mit der Rechtsrüge, also jedenfalls auch in der Revision (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO), geltend gemacht werden.
Der Revision mußte aus diesen Erwägungen Folge gegeben werden. Die Urteile der Vorinstanzen waren, soweit sie den Scheidungsausspruch betreffen und von der Revision unberührt geblieben sind, als bloße Teilurteile aufrecht zu erhalten; die Rechtssache mußte aber an das Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung über den noch nicht erledigten Sachantrag zurückverwiesen werden (Fasching IV 211 f).Der Revision mußte aus diesen Erwägungen Folge gegeben werden. Die Urteile der Vorinstanzen waren, soweit sie den Scheidungsausspruch betreffen und von der Revision unberührt geblieben sind, als bloße Teilurteile aufrecht zu erhalten; die Rechtssache mußte aber an das Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung über den noch nicht erledigten Sachantrag zurückverwiesen werden (Fasching römisch vier 211 f).
Der Kostenvorbehalt in Ansehung der Kosten des den Unterhaltsanspruch betreffenden Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt in Ansehung der Kosten des den Unterhaltsanspruch betreffenden Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.