Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Sachwalters ist zulässig und berechtigt:
Gemäß § 282 Satz 1 iVm § 245 ABGB bedarf der Sachwalter zur Vertretung in Angelegenheiten des § 154 Abs 2 und 3 ABGB, die nach dem Bestellungsbeschluss in seinen Wirkungsbereich fallen, der gerichtlichen Genehmigung (6 Ob 591/80 [teilw veröffentlicht in RPflA 6206 und MietSlg 32.008]; Schlemmer in Schwimann, ABGB2 I § 282 Rz 1). Jeder gesetzliche Vertreter, so auch ein Sachwalter, unterliegt auch außerhalb des Genehmigungsverfahrens umfassender Kontrolle des Außerstreitgerichts, welches ihn zu überwachen, zu unterstützen, zu beraten, aufzuklären und anzuleiten hat, auf die Wahrung der Rechte des Pflegebefohlenen hinzuwirken; das Gericht hat die Gesetz- und Zweckmäßigkeit getroffener sowie geplanter Maßnahmen zu prüfen, es kann dem Vertreter bindende Weisungen erteilen und muss insbesondere dann eingreifen, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung persönlicher oder vermögensrechtlicher Interessen des Pflegebefohlenen vorliegen (Schlemmer aaO § 188 Rz 6 mwN). Gemäß § 154 Abs 3 Satz 1 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten (des Pflegebefohlenen) zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Gerichts, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle gehören unter dieser Voraussetzung (der Nichtzugehörigkeit zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb) dazu besonders die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften und die anderen dort beispielsweise aufgezählten Tatbestände. Zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb iSd § 154 Abs 3 ABGB gehören alle Angelegenheiten, die in den Rahmen der gewöhnlichen Vermögensverwaltung fallen, die nach den Vermögensverhältnissen des Pflegebefohlenen als üblich und geläufig anzusehen sind (Schwimann in Schwimann, ABGB2 I § 154 Rz 18). Ist eine Maßnahme nach den Vermögensverhältnissen des Pflegebefohlenen unüblich, gehört sie also nicht zu den laufenden Verwaltungs- oder Geschäftsagenden, so handelt es sich um eine Angelegenheit des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs. Maßgebende Kriterien bei dieser Beurteilung sind neben Art und Umfang der Vermögensverwaltung das wirtschaftliche Risiko, das mit dem geplanten Geschäft verbunden ist, ferner auch die Frage der Dauer und vermögensrechtlichen Auswirkung einer Maßnahme (Schwimann aaO Rz 20 mwN). Den in Lehre und Rechtsprechung der Kategorie "nicht genehmigungspflichtiger ordentlicher Wirtschaftsbetrieb" zugeordneten Fällen (siehe die Aufzählung bei Schwimann aaO Rz 19) ist gemeinsam, dass es sich dabei um mehr oder weniger laufende und mit verhältnismäßig geringem Risiko für den Pflegebefohlenen verbundene Maßnahmen handelt, während in die Kategorie "genehmigungspflichtiger außerordentlicher Wirtschaftsbetrieb" jene Fälle zählen, die außerhalb normaler Geschäftsgestionen liegen und im Wesentlichen mit erheblichem Belastungs- oder Rechtsverlustrisiko für den Pflegebefohlen behaftet sind (Schwimann aaO Rz 21).Gemäß Paragraph 282, Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 245, ABGB bedarf der Sachwalter zur Vertretung in Angelegenheiten des Paragraph 154, Absatz 2 und 3 ABGB, die nach dem Bestellungsbeschluss in seinen Wirkungsbereich fallen, der gerichtlichen Genehmigung (6 Ob 591/80 [teilw veröffentlicht in RPflA 6206 und MietSlg 32.008]; Schlemmer in Schwimann, ABGB2 römisch eins Paragraph 282, Rz 1). Jeder gesetzliche Vertreter, so auch ein Sachwalter, unterliegt auch außerhalb des Genehmigungsverfahrens umfassender Kontrolle des Außerstreitgerichts, welches ihn zu überwachen, zu unterstützen, zu beraten, aufzuklären und anzuleiten hat, auf die Wahrung der Rechte des Pflegebefohlenen hinzuwirken; das Gericht hat die Gesetz- und Zweckmäßigkeit getroffener sowie geplanter Maßnahmen zu prüfen, es kann dem Vertreter bindende Weisungen erteilen und muss insbesondere dann eingreifen, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung persönlicher oder vermögensrechtlicher Interessen des Pflegebefohlenen vorliegen (Schlemmer aaO Paragraph 188, Rz 6 mwN). Gemäß Paragraph 154, Absatz 3, Satz 1 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten (des Pflegebefohlenen) zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Gerichts, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle gehören unter dieser Voraussetzung (der Nichtzugehörigkeit zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb) dazu besonders die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften und die anderen dort beispielsweise aufgezählten Tatbestände. Zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb iSd Paragraph 154, Absatz 3, ABGB gehören alle Angelegenheiten, die in den Rahmen der gewöhnlichen Vermögensverwaltung fallen, die nach den Vermögensverhältnissen des Pflegebefohlenen als üblich und geläufig anzusehen sind (Schwimann in Schwimann, ABGB2 römisch eins Paragraph 154, Rz 18). Ist eine Maßnahme nach den Vermögensverhältnissen des Pflegebefohlenen unüblich, gehört sie also nicht zu den laufenden Verwaltungs- oder Geschäftsagenden, so handelt es sich um eine Angelegenheit des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs. Maßgebende Kriterien bei dieser Beurteilung sind neben Art und Umfang der Vermögensverwaltung das wirtschaftliche Risiko, das mit dem geplanten Geschäft verbunden ist, ferner auch die Frage der Dauer und vermögensrechtlichen Auswirkung einer Maßnahme (Schwimann aaO Rz 20 mwN). Den in Lehre und Rechtsprechung der Kategorie "nicht genehmigungspflichtiger ordentlicher Wirtschaftsbetrieb" zugeordneten Fällen (siehe die Aufzählung bei Schwimann aaO Rz 19) ist gemeinsam, dass es sich dabei um mehr oder weniger laufende und mit verhältnismäßig geringem Risiko für den Pflegebefohlenen verbundene Maßnahmen handelt, während in die Kategorie "genehmigungspflichtiger außerordentlicher Wirtschaftsbetrieb" jene Fälle zählen, die außerhalb normaler Geschäftsgestionen liegen und im Wesentlichen mit erheblichem Belastungs- oder Rechtsverlustrisiko für den Pflegebefohlen behaftet sind (Schwimann aaO Rz 21).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind auch die in den §§ 833 f ABGB für Rechtsgemeinschaften und deren Verwaltungsstrukturen normierten und in der Rechtsprechung herausgebildeten Kriterien für die Definitionen "ordentliche Verwaltung" einerseits und "wichtige Veränderungen" andererseits nicht deckungsgleich auf die für die Frage der Genehmigungspflichtigkeit von Rechtsgeschäften des gesetzlichen Vertreters (Sachwalters) des Pflegebefohlenen maßgebliche Unterscheidung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Wirtschaftsbetrieb gemäß § 154 Abs 3 ABGB übertragbar, mag auch den Kategorien "ordentliche Verwaltung" und "ordentlicher Wirtschaftsbetrieb" gemeinsam sein, dass es sich in beiden Fällen um gewöhnliche, übliche Geschäfte ohne oder doch nur mit geringem Risiko handelt (vgl Gamerith in Rummel2 Rz 4, 4a zu § 833 mwN). Unter diesem Gesichtspunkt ist aber die im Zusammenhang mit einem - wegen der durchzuführenden größeren Instandsetzungsarbeiten wohl auch berechtigten - Antrag der Betroffenen (vertreten durch ihre Hausverwaltung) auf Mietzinserhöhung gemäß §§ 18, 18a MRG und anderen Bestimmungen und der darüber ergangenen Entscheidung der Schlichtungsstelle notwendig gewordene Aufnahme eines Kredits in Millionenhöhe, zu dessen Besicherung die Betroffene ua ihre zur Zeit unbelastete Liegenschaft verpfänden soll (durch ihren Sachwalter verpfändet hat), als eine Angelegenheit des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs gemäß § 154 Abs 3 ABGB einzustufen, die nicht als gewöhnliche, geläufige und für die Betroffene mehr oder weniger risikolose Maßnahme bezeichnet werden kann, ist doch mit dieser Maßnahme grundsätzlich ein wirtschaftliches Risiko der Pflegebefohlenen - wenn die Belastung mangels Vermietbarkeitkeit von Wohnungen nicht (zur Gänze) auf Mieter überwälzt werden kann - verbunden. Vorliegend soll nicht etwa das über den Antrag der (offensichtlich wirksam) duch die "Gebäudeverwaltung" vertretenen Betroffenen durchgeführte Verfahren vor der Schlichtungsstelle und/oder dessen Ergebnis pflegschaftsgerichtlich überprüft werden, sondern die infolge dieses Verfahrens notwendigen finanziellen Maßnahmen (Kreditaufnahme und deren Besicherung durch Pfandrechtseinverleibung und Abtretung der Hauptmietzinse), die wie dargelegt den Rahmen des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs der Betroffenen überschreiten.Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind auch die in den Paragraphen 833, f ABGB für Rechtsgemeinschaften und deren Verwaltungsstrukturen normierten und in der Rechtsprechung herausgebildeten Kriterien für die Definitionen "ordentliche Verwaltung" einerseits und "wichtige Veränderungen" andererseits nicht deckungsgleich auf die für die Frage der Genehmigungspflichtigkeit von Rechtsgeschäften des gesetzlichen Vertreters (Sachwalters) des Pflegebefohlenen maßgebliche Unterscheidung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Wirtschaftsbetrieb gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB übertragbar, mag auch den Kategorien "ordentliche Verwaltung" und "ordentlicher Wirtschaftsbetrieb" gemeinsam sein, dass es sich in beiden Fällen um gewöhnliche, übliche Geschäfte ohne oder doch nur mit geringem Risiko handelt vergleiche Gamerith in Rummel2 Rz 4, 4a zu Paragraph 833, mwN). Unter diesem Gesichtspunkt ist aber die im Zusammenhang mit einem - wegen der durchzuführenden größeren Instandsetzungsarbeiten wohl auch berechtigten - Antrag der Betroffenen (vertreten durch ihre Hausverwaltung) auf Mietzinserhöhung gemäß Paragraphen 18, 18 a, MRG und anderen Bestimmungen und der darüber ergangenen Entscheidung der Schlichtungsstelle notwendig gewordene Aufnahme eines Kredits in Millionenhöhe, zu dessen Besicherung die Betroffene ua ihre zur Zeit unbelastete Liegenschaft verpfänden soll (durch ihren Sachwalter verpfändet hat), als eine Angelegenheit des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB einzustufen, die nicht als gewöhnliche, geläufige und für die Betroffene mehr oder weniger risikolose Maßnahme bezeichnet werden kann, ist doch mit dieser Maßnahme grundsätzlich ein wirtschaftliches Risiko der Pflegebefohlenen - wenn die Belastung mangels Vermietbarkeitkeit von Wohnungen nicht (zur Gänze) auf Mieter überwälzt werden kann - verbunden. Vorliegend soll nicht etwa das über den Antrag der (offensichtlich wirksam) duch die "Gebäudeverwaltung" vertretenen Betroffenen durchgeführte Verfahren vor der Schlichtungsstelle und/oder dessen Ergebnis pflegschaftsgerichtlich überprüft werden, sondern die infolge dieses Verfahrens notwendigen finanziellen Maßnahmen (Kreditaufnahme und deren Besicherung durch Pfandrechtseinverleibung und Abtretung der Hauptmietzinse), die wie dargelegt den Rahmen des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs der Betroffenen überschreiten.
Aus der von beiden Vorinstanzen für ihren Rechtsstandpunkt zitierten Entscheidung 6 Ob 591/80 (teilw veröffentlicht in MietSlg 32.008) ist eine gegenteilige Auffassung nach Ansicht des erkennenden Senats nicht zu erschließen: Dort lagen einer Klage des Hausverwalters gegen den (im Zuge des Verfahrens beschränkt Entmündigten und durch den vormals gewählten Rechtsanwalt als Beistand vertretenen) Hauseigentümer Ansprüche des Verwalters aus einer Mietzinsverrechnung, aus der vorschussweisen Bezahlung von Rechnungen jener Handwerker, welche Arbeiten im Rahmen eines Verfahrens nach § 7 MG durchgeführt hatten, sowie aus eigener Überwachung der Reparaturarbeiten, aus der Geldbeschaffung und der Verzinsung des Fremdgeldes zugrunde; im Übrigen ging es für die Frage der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungsbedürftigkeit der das bisherige "nichtige" Verfahren genehmigenden Erklärung des Beistands in der Sache bloß darum, dass eine solche Genehmigung mangels zu vergegenwärtigender Nachteile für den Pflegebefohlenen nicht erforderlich sei. Die in dieser Entscheidung als obiter dictum enthaltene Aussage, die Verwaltung und Instandhaltung eines Mietshauses im Rahmen des § 7 MG falle grundsätzlich ebenso in den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb eines Pflegebefohlenen, wie auch die Abwehr prozessual erhobener Ansprüche aus Rechtsbeziehungen in diesem Zusammenhang, war für die Begründung der den Genehmigungsantrag des Beistands zurückweisenden Entscheidung nicht tragend, weil diese allein darauf gestützt wurde, dass eine Genehmigung der bisherigen "noch nicht außergewöhnlich aufwendigen" Prozessführung keine den Verfahrensgegenstand betreffende verfahrensrechtliche Verfügung bedeute, zumal auch die Klageanhängigkeit jedenfalls - auch bei Nichtgenehmigung - aufrecht bleibe, andererseits die Genehmigung nichts an den Grundlagen für die im Rechtsstreit zu erwartende richterliche Entscheidung geändert hätte.Aus der von beiden Vorinstanzen für ihren Rechtsstandpunkt zitierten Entscheidung 6 Ob 591/80 (teilw veröffentlicht in MietSlg 32.008) ist eine gegenteilige Auffassung nach Ansicht des erkennenden Senats nicht zu erschließen: Dort lagen einer Klage des Hausverwalters gegen den (im Zuge des Verfahrens beschränkt Entmündigten und durch den vormals gewählten Rechtsanwalt als Beistand vertretenen) Hauseigentümer Ansprüche des Verwalters aus einer Mietzinsverrechnung, aus der vorschussweisen Bezahlung von Rechnungen jener Handwerker, welche Arbeiten im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 7, MG durchgeführt hatten, sowie aus eigener Überwachung der Reparaturarbeiten, aus der Geldbeschaffung und der Verzinsung des Fremdgeldes zugrunde; im Übrigen ging es für die Frage der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungsbedürftigkeit der das bisherige "nichtige" Verfahren genehmigenden Erklärung des Beistands in der Sache bloß darum, dass eine solche Genehmigung mangels zu vergegenwärtigender Nachteile für den Pflegebefohlenen nicht erforderlich sei. Die in dieser Entscheidung als obiter dictum enthaltene Aussage, die Verwaltung und Instandhaltung eines Mietshauses im Rahmen des Paragraph 7, MG falle grundsätzlich ebenso in den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb eines Pflegebefohlenen, wie auch die Abwehr prozessual erhobener Ansprüche aus Rechtsbeziehungen in diesem Zusammenhang, war für die Begründung der den Genehmigungsantrag des Beistands zurückweisenden Entscheidung nicht tragend, weil diese allein darauf gestützt wurde, dass eine Genehmigung der bisherigen "noch nicht außergewöhnlich aufwendigen" Prozessführung keine den Verfahrensgegenstand betreffende verfahrensrechtliche Verfügung bedeute, zumal auch die Klageanhängigkeit jedenfalls - auch bei Nichtgenehmigung - aufrecht bleibe, andererseits die Genehmigung nichts an den Grundlagen für die im Rechtsstreit zu erwartende richterliche Entscheidung geändert hätte.
Im vorliegenden Fall wurden nun zwar die Notwendigkeit von Erhaltungs-, aber auch von Verbesserungsarbeiten, am Haus der Betroffenen und die dafür veranschlagten, eine Mietzinserhöhung rechtfertigenden und aus dieser Erhöhung refinanzierbaren Kosten im Verfahren vor der Schlichtungsstelle grundsätzlich festgestellt. In der Begründung der Entscheidung der Schlichtungsstelle wurde auch das "Gesamterfordernis" in der Höhe von 3,541.000 S bezeichnet, welcher Betrag auch die Höhe des von der Betroffenen aufzunehmenden Darlehens bestimmen soll. Diese, nach den obigen Darlegungen dem außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb zuzuordnende Kreditangelegenheit der Betroffenen, welche dazu nach der Aktenlage keinerlei Willensäußerung abgeben konnte, bedarf der vom Sachwalter beantragten pflegschaftsbehördlichen Überprüfung.
Demnach sind die eine Sachentscheidung ablehnenden Entscheidungen beider Vorinstanzen aufzuheben und ist dem Erstgericht die Entscheidung über den Genehmigungsantrag des Sachwalters aufzutragen.