Entscheidung 4 Ob 51/04k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.03.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Tobit Srinivasa B*****, vertreten durch Dr. Thomas Brückl und Mag. Christian Breit, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Franz T*****, vertreten durch Dr. Edwin A. Payr, Rechtsanwalt in Graz, wegen 29.958,14 EUR und Feststellung (Streitwert 4.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2004, GZ 4 R 270/03p-16, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger hat schon in seiner Berufung die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens als Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz gerügt. Das Berufungsgericht hat mit ausführlicher Begründung diesen Mangel verneint, er kann daher nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 3 mwN).Der Kläger hat schon in seiner Berufung die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens als Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz gerügt. Das Berufungsgericht hat mit ausführlicher Begründung diesen Mangel verneint, er kann daher nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 3 mwN).
Die der Revision zu entnehmende Tatsachenrüge entzieht sich einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof.
Anmerkung
E72981
4Ob51.04k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00051.04K.0330.000
Dokumentnummer
JJT_20040330_OGH0002_0040OB00051_04K0000_000