Entscheidungsgründe:
Der Kläger verlangt vom Beklagten rückständigen Lohn für die Zeit vom 16. 5. 1958 bis 17. 1. 1959 für Bauhilfsarbeiten zur Fertigstellung der Pension des Beklagten im Gesamtbetrag von 10.621,50 S. Der Beklagte begehrt Abweisung dieses Klageantrags, weil nur ein Vertragsverhältnis mit der Lebensgefährtin des Klägers Mathilde E***** bestanden habe, diese voll bezahlt worden sei und bestätigt habe, den vereinbarten Lohn erhalten zu habe.
Das Arbeitsgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte fest:
Mathilde E***** hatte bis 1958 in E***** eine Gasthauspachtung, die sie infolge Verkaufes des Hauses aufgeben musste. Sie lebte schon dort mit dem Kläger zusammen in Lebensgemeinschaft. Anfang 1958 hat sich der Beklagte an Mathilde E***** gewendet mit der Anfrage, ob sie und der Kläger nach Mönichskirchen ziehen wollten, um an der Fertigstellung einer Fremdenpension mitzuwirken. Sowohl für die Mathilde E***** als auch für den Kläger war genügend Arbeit vorhanden, und zwar für Mathilde E***** die Betreuung schon vorhandener Fremdenzimmer sowie Mithilfe im Haushalt des Beklagten und für den Kläger Mithilfe beim Bau und Arbeiten im Hause, wie zum Beispiel die Betreuung der Zentralheizung.
Der Beklagte und Mathilde E***** einigten sich schließlich dahingehend, dass beide für ihre Arbeiten den Betrag von 2.000 S netto sowie eine unentgeltliche Wohnung, bestehend aus Zimmer und Küche (allerdings nass) erhalten sollten.
Vom 16. 5. 1958 bis 17. 1. 1959 waren der Kläger und Mathilde E***** für den Beklagten tätig. Der Kläger hat tatsächlich bei den Bauarbeiten als Hilfsarbeiter mitgewirkt und daher während dieser Bauzeit mindestens achtundvierzig Stunden wöchentlich gearbeitet. Schließlich hat er aber noch fallweise andere Arbeiten verrichtet wie Betreuung der Zentralheizung, Mithilfe bei Schlägerungsarbeiten und Wegmachen.
Der Kläger hat während der in der Klage angeführten Zeit zehn Stunden je Werktag gearbeitet.
Mathilde E***** hat insbesondere Arbeiten eines Stubenmädchens in verschiedenem Umfang verrichtet, da sie fallweise zwölf Zimmer zu betreuen hatte und fallweise nur vier Zimmer. Sie hat auch ausnahmsweise bei Bauarbeiten mitgeholfen.
Nicht erwiesen ist, dass mit dem Beklagten eine Aufteilung des vereinbarten Gesamtlohns von 2.000 S in 1.400 S für Mathilde E***** und 600 S für den Kläger vereinbart war.
Am 17. 1. 1959 wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst und Mathilde E*****, die im Namen des Klägers handelte, bestätigte ausdrücklich, den vereinbarten Lohn bis 17. 1. 1959 richtig erhalten zu haben.
Der Kläger hat mit seiner Lebensgefährtin beim Beklagten auch freie Wohnung gehabt, deren Wert mit monatlich 60 S anzunehmen ist, so dass die Gesamtbezüge des Klägers und der Mathilde E***** 2.060 S betrugen.
Rechtlich meinte das Erstgericht, dass auf das Dienstverhältnis des Klägers und der Mathilde E***** zum Beklagten kein Kollektivvertrag anzuwenden sei. Die vereinbarte Entlohnung sei angemessen und ortsüblich gewesen.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.
In seiner Revision macht der Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zurückzuverweisen, oder es dahin abzuändern, dass ihm der Klagsbetrag zugesprochen werde.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.