Begründung:
Die Streitteile haben am 23. Mai 1981 die Ehe geschlossen. In einem am 28. Juni 1983 vor dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten ab 1. Juli 1983 einen monatlichen Unterhalt von S 4.000,-- zu zahlen. Seit 21. Juni 1985 ist beim Erstgericht eine Ehescheidungsklage der Beklagten gegen den Kläger anhängig (Zuständigkeit des Gerichtshofes gemäß § 50 Abs 2 Z 3 JN idF vor der ZVN 1983).Die Streitteile haben am 23. Mai 1981 die Ehe geschlossen. In einem am 28. Juni 1983 vor dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten ab 1. Juli 1983 einen monatlichen Unterhalt von S 4.000,-- zu zahlen. Seit 21. Juni 1985 ist beim Erstgericht eine Ehescheidungsklage der Beklagten gegen den Kläger anhängig (Zuständigkeit des Gerichtshofes gemäß Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, JN in der Fassung vor der ZVN 1983).
Mit der vorliegenden, am 31. März 1988 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten aus dem Vergleich des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz seit 1. April 1988 erloschen sei; die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes begründete der Kläger mit dem anhängigen Scheidungsverfahren. Die Beklagte wendete (u.a.) die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes mit der Begründung ein, daß für die Klage ausschließlich das Familiengericht zuständig sei.
Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Ungeachtet des Begehrens auf Feststellung des Erlöschens einer aus einem rechtskräftigen Vergleich zustehenden Unterhaltsverpflichtung liege ein Streit über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch eines Ehegatten vor, der gemäß § 49 a Abs 1 Z 2 JN vor die familienrechtlichen Abteilungen des Bezirksgerichtes gehöre. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß ein Ehescheidungsverfahren der Streitteile beim Erstgericht anhängig sei. Das Rekursgericht verwarf die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten und sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Vor der ZVN 1983 hätten Unterhaltsklagen mit einer Scheidungsklage verbunden oder beim Gericht des Scheidungsprozesses angebracht werden können. Auf die vorliegende Klage sei § 100 JN (idF vor der ZVN 1983) anzuwenden, weil die Scheidungsklage schon am 21. Juni 1985 beim Erstgericht angebracht worden sei. Klagen über vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Eheverhältnis hätten aber auch nach der Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit für Ehescheidungsklagen zu den familienrechtlichen Abteilungen der Bezirksgerichte durch die ZVN 1983 beim Gerichtshof angebracht werden können, wenn dieser noch mit der davor bei ihm eingebrachten Scheidungsklage befaßt gewesen sei. Seit 1. Jänner 1987 seien die Bezirksgerichte für Scheidungsangelegenheiten zuständig (§ 49 Z 2 b JN neu). Die ebenfalls vor die Bezirksgerichte gehörenden Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt (§ 49 Abs 2 Z 2 JN) könnten gemäß § 76 a JN bei dem Bezirksgericht angebracht werden, bei dem das Scheidungsverfahren anhängig ist. Daraus ergebe sich, daß der Grundsatz, wonach Scheidungsverfahren und vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Eheverhältnis im Interesse der Verfahrenskonzentration beim selben Gericht geltend gemacht werden können, stets aufrecht erhalten worden sei.Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Ungeachtet des Begehrens auf Feststellung des Erlöschens einer aus einem rechtskräftigen Vergleich zustehenden Unterhaltsverpflichtung liege ein Streit über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch eines Ehegatten vor, der gemäß Paragraph 49, a Absatz eins, Ziffer 2, JN vor die familienrechtlichen Abteilungen des Bezirksgerichtes gehöre. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß ein Ehescheidungsverfahren der Streitteile beim Erstgericht anhängig sei. Das Rekursgericht verwarf die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten und sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Vor der ZVN 1983 hätten Unterhaltsklagen mit einer Scheidungsklage verbunden oder beim Gericht des Scheidungsprozesses angebracht werden können. Auf die vorliegende Klage sei Paragraph 100, JN in der Fassung vor der ZVN 1983) anzuwenden, weil die Scheidungsklage schon am 21. Juni 1985 beim Erstgericht angebracht worden sei. Klagen über vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Eheverhältnis hätten aber auch nach der Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit für Ehescheidungsklagen zu den familienrechtlichen Abteilungen der Bezirksgerichte durch die ZVN 1983 beim Gerichtshof angebracht werden können, wenn dieser noch mit der davor bei ihm eingebrachten Scheidungsklage befaßt gewesen sei. Seit 1. Jänner 1987 seien die Bezirksgerichte für Scheidungsangelegenheiten zuständig (Paragraph 49, Ziffer 2, b JN neu). Die ebenfalls vor die Bezirksgerichte gehörenden Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN) könnten gemäß Paragraph 76, a JN bei dem Bezirksgericht angebracht werden, bei dem das Scheidungsverfahren anhängig ist. Daraus ergebe sich, daß der Grundsatz, wonach Scheidungsverfahren und vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Eheverhältnis im Interesse der Verfahrenskonzentration beim selben Gericht geltend gemacht werden können, stets aufrecht erhalten worden sei.