Begründung:
Mit Entscheidung des Court of Common Pleas, Cincinnati, Ohio, Zl.A-83-09325, wurde ausgesprochen, daß die zwischen Eva H***** und Russell H***** - den Eltern der Minderjährigen - bestehende Ehe aufgelöst sei (S 5); das Bundesministerium für Justiz hat mit Bescheid vom 30.6.1988 gemäß § 24 Abs 1 der 4.DVEheG festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Entscheidung gegeben sind (S 3). Die Minderjährigen sind sowohl Staatsbürger der USA als auch Österreichs; ihr Vater ist US-Bürger, ihre Mutter Österreicherin. Seit der Scheidung befinden sich die Kinder in der Obhut ihrer Mutter; seit 24.6.1988 leben sie in Österreich. Mit Beschluß vom 18.10.1988 (ON 10), wurde der Mutter die Obsorge für die Minderjährigen eingeräumt.Mit Entscheidung des Court of Common Pleas, Cincinnati, Ohio, Zl.A-83-09325, wurde ausgesprochen, daß die zwischen Eva H***** und Russell H***** - den Eltern der Minderjährigen - bestehende Ehe aufgelöst sei (S 5); das Bundesministerium für Justiz hat mit Bescheid vom 30.6.1988 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, der 4.DVEheG festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Entscheidung gegeben sind (S 3). Die Minderjährigen sind sowohl Staatsbürger der USA als auch Österreichs; ihr Vater ist US-Bürger, ihre Mutter Österreicherin. Seit der Scheidung befinden sich die Kinder in der Obhut ihrer Mutter; seit 24.6.1988 leben sie in Österreich. Mit Beschluß vom 18.10.1988 (ON 10), wurde der Mutter die Obsorge für die Minderjährigen eingeräumt.
Am 17.3.1989 schlossen die Eltern mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung einen Vergleich über die Regelung des dem Vater zustehenden Besuchsrechtes; danach sollten die Kinder während eines Besuchszeitraumes dem Sachverständigen aus dem Fach der Jugendpsychologie Dr.J***** vorgestellt werden, um klären zu können, ob aus psychologischer Sicht in Hinkunft die Ausübung des Besuchsrechtes am Wohnsitz des Vaters in den USA ohne Gefährdung des Wohles der Kinder möglich ist (ON 24).
Am 15.10.1989 kam folgender neuer Vergleich über das Besuchsrecht des Vaters zustande:
"1.) Dem Vater Russell H***** wird a) im Jahre 1991 das Recht zum Besuch seiner mj.Töchter Sophia und Melissa H***** im folgenden Umfang eingeräumt:
Während der Sommerschulferien der Kinder für die Dauer von 6 zusammenhängenden Wochen am Wohnsitz des Vaters in den USA; wobei der Flug (auf Kosten des Vaters) der beiden Minderjährigen in die USA und zurück so einzurichten ist, daß die beiden Kinder ab München mit einem Direktflug zu einem Zielflughafen in den USA befördert werden, wo sie der Vater abholt, und überdies von einer Begleitperson der entsprechenden Fluglinie durchgehend bis zur Abholung durch den jeweiligen Elternteil betreut werden (also mittels UAM-Service hin und zurück). Sollte bis dahin der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder in Wien sein, so kann als Abflughafen bzw Zielort für den Rückflug auch Wien sein, wobei in diesem Fall - sofern kein Direktflug besteht - der Flughafen Frankfurt oder Zürich als Umsteigstelle (jeweils unter Benützung des UAM-Service) in Anspruch genommen werden kann.
Der Beginn dieses Besuchsrechtes soll nach Absicht der Parteien während der nachfolgenden Besuchszeit einvernehmlich festgelegt werden; im Fall der Nichteinigung wird eine gesonderte diesbezügliche Antragstellung bei Gericht erfolgen.
b) vom 23.12.1990 10 Uhr bis 30.12.1990 18 Uhr mit Ausnahme der Zeit vom 24.12., 15 Uhr, bis 25.12.1990, 18 Uhr, wobei die Kinder jeweils vom Vater von der Wohnung und von ihm dorthin wieder zurückzubringen sind.
2.) Für die Jahre ab 1992 wird dem Vater Russell H***** das Recht zum Besuch seiner Mj.Töchter Melissa und Sophia H***** für die Dauer von insgesamt 7 Wochen eingeräumt, wobei hievon jedenfalls 6 Wochen in die Zeit der Sommerschulferien zu fallen haben. Während dieser 6 Wochen ist der Vater berechtigt die Kinder entsprechend der Regelung gemäß Punkt 1. lit a dieses Vergleiches in die USA mitzunehmen, soweit bis dahin eine derartige Regelung nicht dem Wohl der Kinder entgegensteht.2.) Für die Jahre ab 1992 wird dem Vater Russell H***** das Recht zum Besuch seiner Mj.Töchter Melissa und Sophia H***** für die Dauer von insgesamt 7 Wochen eingeräumt, wobei hievon jedenfalls 6 Wochen in die Zeit der Sommerschulferien zu fallen haben. Während dieser 6 Wochen ist der Vater berechtigt die Kinder entsprechend der Regelung gemäß Punkt 1. Litera a, dieses Vergleiches in die USA mitzunehmen, soweit bis dahin eine derartige Regelung nicht dem Wohl der Kinder entgegensteht.
Die jeweiligen konkreten Besuchszeiten sollen nach Absicht der Parteien im Einvernehmen geregelt werden; im Fall der Nichteinigung wird eine diesbezügliche Antragstellung bei Gericht erfolgen.
3.) Die Mutter verpflichtet sich, den Rechtsbeistand des Vaters, Herrn Dr.S*****, von der Tatsache der Änderung ihres Wohnsitzes bzw oder jenes der Kinder längstens innerhalb von 14 Tagen in Kenntnis zu setzen.
4.) Sämtliche mit der Ausübung des väterlichen Besuchsrechtes verbundenen Kosten für die Kinder und die Mutter (Bahnfahrt
2. Klasse Salzburg - München und retour bzw gleichartige Kosten für die Fahrt zum Abflughafen und retour) hat der Vater allein zu tragen."
Auch diesen Vergleich hat das Erstgericht pflegschaftsbehördlich genehmigt (ON 39).
Mit der Behauptung, daß sie mittlerweile bei verschiedenen Behörden in Erfahrung gebracht habe, daß der Vater ohne weiters amerikanische Pässe für die Minderjährigen ausstellen lassen könnte, beantragte die Mutter am 24.10.1990, das Besuchsrecht des Vaters zu Weihnachten 1990 und generell bis zum Erreichen der Volljährigkeit der Kinder zu suspendieren (ON 42). Die den Vater betreffende Sachlage sei ihr zwar beim Abschluß des Vergleiches vom 15.10.1990 schon bekannt gewesen, und sie habe sich seither nicht geändert; erst nachträglich sei ihr aber bei ihren Erkundigungen die Ernstlichkeit der Gefahr einer möglichen Entführung der Kinder durch den Vater so richtig vor Augen geführt worden. Bei einem Telefonat kurz vor dem 31.10.1990 habe er im übrigen zur Tochter Melissa gesagt "I'll take you!" (ON 43).
Der Erstrichter wies diesen Antrag ab. Laut Auskunft des Generalkonsuls der USA in Salzburg bestehe nach der gegenwärtigen Rechtslage keine Möglichkeit, daß das Außenministerium in Washington einem Ansuchen des Vaters auf Ausstellung von US-Reisepässen für die beiden Minderjährigen stattgibt; sämtliche Paßansuchen müßten aber vom Außenministerium unabhängig davon genehmigt werden, ob das Ansuchen bei einem Paßamt innerhalb der USA oder bei einer US-Vertretungsbehörde im Ausland gestellt wird. Im übrigen habe der Generalkonsul darauf hingewiesen, daß sowohl die Republik Österreich als auch die USA Mitglieder des Haager Abkommens (von 1980) über zivilrechtliche Aspekte internationaler Kindesentführung seien. Der Vater habe zwar im Sommer 1989 für die beiden Kinder Paßbilder anfertigen lassen, doch bestünden keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, daß er tatsächlich versucht hätte, bei den zuständigen Stellen die Ausstellung von US-Reisepässen für seine beiden Töchter zu beantragen. Auch sonst fehlten konkrete Hinweise dafür, daß der Vater beabsichtige, seine Töchter Sophia und Melissa nach Ausübung des Besuchsrechtes nicht mehr zurückzubringen, also der Mutter auf Dauer vorzuenthalten. Der Sachverständige Dr.J***** habe ausgeführt, daß eine Vertrauensbildung zwischen der minderjährigen Sophia und dem Vater in Gang gekommen sei und sie einem allfälligen Flug nach Amerika gemeinsam mit ihrer Schwester in Begleitung des Vaters anders gegenüberstehe als noch vor einem Jahr. Da sich also die Verhältnisse seit dem Abschluß des Vergleiches vom 15.10.1990 nicht wesentlich geändert hätten und die Mutter keine Gründe dafür darzulegen vermocht habe, daß die Ausübung des Besuchsrechtes durch den Vater das Wohl der Minderjährigen gefährden könnte, sei der Antrag nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf, trug dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Da die beiden Minderjährigen (auch) österreichische Staatsbürger sind, sei österreichisches Recht anzuwenden (§ 27 IPRG). Oberster Grundsatz jeder Regelung des Besuchsrechtes (§ 148 ABGB) sei das Wohl und das Interesse des Kindes. Soweit die Mutter hier die gänzliche Untersagung eines Besuchsrechtes des Vaters anstrebe, sei dies - zumindest nach der derzeitigen Aktenlage - nicht gerechtfertigt, weil eine Entziehung oder Einschränkung des Besuchsrechtes grundsätzlich nur aus solchen triftigen Gründen erfolgen könne, die eine Bedrohung der psychischen oder physischen Integrität des Kindes bedeuteten; solche Gründe lägen aber hier nicht vor, zumal die bisherige Ausübung dieses Rechtes durch den Vater in Österreich zu einer Verbesserung seiner Beziehung zu den Kindern geführt habe. Der Grund für den Antrag der Mutter sei nur ihre Befürchtung, daß der Vater die Kinder nach ihrem Besuch in den USA nicht wieder nach Österreich zurückschicken könnte. Der Ansicht des Erstgerichtes, daß keine konkreten Hinweise auf eine solche Gefahr bestünden, könne aber das Rekursgericht nicht folgen. Der Vater habe Paßbilder für die Minderjährigen anfertigen lassen und laut Auskunft des Generalkonsuls der USA in Salzburg schon 1988 die Ausstellung amerikanischer Reisepässe für die Kinder beantragt. In diesem Zusammenhang scheine auch seine Bemerkung "I'll take you" eine besondere Bedeutung in dem Sinn zu bekommen, daß er die Kinder zu sich holen wolle. Berücksichtige man noch, daß eine allfällige Rückholung der Kinder unter Mithilfe US-amerikanischer Behörden mehr als fraglich erscheine - die Kinder seien amerikanische Staatsbürger; die Mutter habe sich offenbar durch die Verbringung der Kinder nach Europa nach amerikanischem Recht strafbar gemacht -, dann habe das Rekursgericht erhebliche Bedenken, daß der Vater die Kinder tatsächlich wieder herausgäbe, wenn sie dem Einflußbereich österreichischer Behörden entzogen wären, insbesondere auch im Hinblick darauf, daß in den USA keine allgemeine Meldepflicht bestehe und die Kinder daher nicht aufgespürt werden könnten. Bei dieser Sachlage könne nicht von bloß abstrakten Befürchtungen gesprochen werden; vielmehr lägen triftige Gründe vor, die eine Beeinträchtigung des Kindeswohles befürchten ließen. Auch aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr.J***** gehe hervor, daß die minderjährige Sophia vor einem Flug zu ihrem Vater in die USA (noch immer) Angst habe und den Flug ohne Zustimmung der Mutter nicht antreten möchte. Ein Amerikaflug gegen den Willen der Mutter könnte aber geeignet sein, die Beziehung zur Mutter erheblich zu stören. Auch für die minderjährige Melissa sei die Zustimmung der Mutter maßgeblich; Sophia habe ausdrücklich erklärt, nicht zu ihrem Vater in die USA fliegen zu wollen. In diesem Zusammenhang behaupte die Mutter im Rekurs noch, beide Kinder hätten auf die Mitteilung, daß sie im Sommer für 6 Wochen zum Vater fahren sollten, äußerst ängstlich reagiert und sie gebeten, sie nicht wegzulassen. Besonders bei Sophia seien Angstvorstellungen gegenüber dem Vater vehement zum Ausbruch gekommen. Damit drohten aber seelische Schäden für die Kinder. Diese fürchteten, daß sie der Vater in den USA festhalten werde. Sie müßten alleine einen Transatlantikflug antreten und wären ihrem Vater sechs Wochen lang in einer ihnen - infolge Wohnungswechsels des Vaters - völlig unbekannten Umgebung ausgesetzt. Unterstelle man dieses Vorbringen als richtig, dann erscheine es keinesfalls zwingend, daß ein allfälliger Amerikaaufenthalt der beiden Kinder deren Wohl dienen könnte. Habe die feindliche Einstellung der Eltern zueinander die Einstellung des Kindes zu seinem Vater geprägt und es zur Parteinahme gezwungen, so sei der Kontakt zum Vater gänzlich zu unterbinden. Die Mutter wäre zwar grundsätzlich verpflichtet, die Minderjährigen positiv auf Besuche beim Vater vorzubereiten, doch könne es dem Wohl der Minderjährigen widersprechen, wenn diese entgegen ihrer eigenen Überzeugung dazu gezwungen werden sollten. Mündige Kinder dürften nicht gegen ihren Willen zur Duldung des Besuchsrechtes gezwungen werden; ihrer Stellungnahme komme bei der Gewährung des Besuchsrechtes erhebliche Bedeutung zu. Sophia H***** erreiche die Mündigkeit in einigen Monaten. Die gänzliche Verbringung der Kinder in die USA und ihre dauernde Trennung von der Mutter könne dem Wohl der Minderjährigen nicht entsprechen. Eine zusammenhängende Zeitdauer von sechs Monaten sei im übrigen zu lang; für die Kontaktpflege in den Sommerferien reiche ein Besuchsrecht in der Dauer von drei Wochen. Es widerspräche auch der Judikatur, die Kinder allein in die USA zu schicken. Das Besuchsrecht umfasse seinem Wesen nach die Pflicht des Berechtigten, das Kind von seinem ständigen Wohnort abzuholen und wieder dorthin zurückzubringen, und zwar auch dann, wenn sich das Kind in einem anderen Staat als der Vater aufhält. Die von der Mutter offensichtlich angestrebte Beschränkung des Besuchsrechtes auf das Inland sei zulässig.Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf, trug dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Da die beiden Minderjährigen (auch) österreichische Staatsbürger sind, sei österreichisches Recht anzuwenden (Paragraph 27, IPRG). Oberster Grundsatz jeder Regelung des Besuchsrechtes (Paragraph 148, ABGB) sei das Wohl und das Interesse des Kindes. Soweit die Mutter hier die gänzliche Untersagung eines Besuchsrechtes des Vaters anstrebe, sei dies - zumindest nach der derzeitigen Aktenlage - nicht gerechtfertigt, weil eine Entziehung oder Einschränkung des Besuchsrechtes grundsätzlich nur aus solchen triftigen Gründen erfolgen könne, die eine Bedrohung der psychischen oder physischen Integrität des Kindes bedeuteten; solche Gründe lägen aber hier nicht vor, zumal die bisherige Ausübung dieses Rechtes durch den Vater in Österreich zu einer Verbesserung seiner Beziehung zu den Kindern geführt habe. Der Grund für den Antrag der Mutter sei nur ihre Befürchtung, daß der Vater die Kinder nach ihrem Besuch in den USA nicht wieder nach Österreich zurückschicken könnte. Der Ansicht des Erstgerichtes, daß keine konkreten Hinweise auf eine solche Gefahr bestünden, könne aber das Rekursgericht nicht folgen. Der Vater habe Paßbilder für die Minderjährigen anfertigen lassen und laut Auskunft des Generalkonsuls der USA in Salzburg schon 1988 die Ausstellung amerikanischer Reisepässe für die Kinder beantragt. In diesem Zusammenhang scheine auch seine Bemerkung "I'll take you" eine besondere Bedeutung in dem Sinn zu bekommen, daß er die Kinder zu sich holen wolle. Berücksichtige man noch, daß eine allfällige Rückholung der Kinder unter Mithilfe US-amerikanischer Behörden mehr als fraglich erscheine - die Kinder seien amerikanische Staatsbürger; die Mutter habe sich offenbar durch die Verbringung der Kinder nach Europa nach amerikanischem Recht strafbar gemacht -, dann habe das Rekursgericht erhebliche Bedenken, daß der Vater die Kinder tatsächlich wieder herausgäbe, wenn sie dem Einflußbereich österreichischer Behörden entzogen wären, insbesondere auch im Hinblick darauf, daß in den USA keine allgemeine Meldepflicht bestehe und die Kinder daher nicht aufgespürt werden könnten. Bei dieser Sachlage könne nicht von bloß abstrakten Befürchtungen gesprochen werden; vielmehr lägen triftige Gründe vor, die eine Beeinträchtigung des Kindeswohles befürchten ließen. Auch aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr.J***** gehe hervor, daß die minderjährige Sophia vor einem Flug zu ihrem Vater in die USA (noch immer) Angst habe und den Flug ohne Zustimmung der Mutter nicht antreten möchte. Ein Amerikaflug gegen den Willen der Mutter könnte aber geeignet sein, die Beziehung zur Mutter erheblich zu stören. Auch für die minderjährige Melissa sei die Zustimmung der Mutter maßgeblich; Sophia habe ausdrücklich erklärt, nicht zu ihrem Vater in die USA fliegen zu wollen. In diesem Zusammenhang behaupte die Mutter im Rekurs noch, beide Kinder hätten auf die Mitteilung, daß sie im Sommer für 6 Wochen zum Vater fahren sollten, äußerst ängstlich reagiert und sie gebeten, sie nicht wegzulassen. Besonders bei Sophia seien Angstvorstellungen gegenüber dem Vater vehement zum Ausbruch gekommen. Damit drohten aber seelische Schäden für die Kinder. Diese fürchteten, daß sie der Vater in den USA festhalten werde. Sie müßten alleine einen Transatlantikflug antreten und wären ihrem Vater sechs Wochen lang in einer ihnen - infolge Wohnungswechsels des Vaters - völlig unbekannten Umgebung ausgesetzt. Unterstelle man dieses Vorbringen als richtig, dann erscheine es keinesfalls zwingend, daß ein allfälliger Amerikaaufenthalt der beiden Kinder deren Wohl dienen könnte. Habe die feindliche Einstellung der Eltern zueinander die Einstellung des Kindes zu seinem Vater geprägt und es zur Parteinahme gezwungen, so sei der Kontakt zum Vater gänzlich zu unterbinden. Die Mutter wäre zwar grundsätzlich verpflichtet, die Minderjährigen positiv auf Besuche beim Vater vorzubereiten, doch könne es dem Wohl der Minderjährigen widersprechen, wenn diese entgegen ihrer eigenen Überzeugung dazu gezwungen werden sollten. Mündige Kinder dürften nicht gegen ihren Willen zur Duldung des Besuchsrechtes gezwungen werden; ihrer Stellungnahme komme bei der Gewährung des Besuchsrechtes erhebliche Bedeutung zu. Sophia H***** erreiche die Mündigkeit in einigen Monaten. Die gänzliche Verbringung der Kinder in die USA und ihre dauernde Trennung von der Mutter könne dem Wohl der Minderjährigen nicht entsprechen. Eine zusammenhängende Zeitdauer von sechs Monaten sei im übrigen zu lang; für die Kontaktpflege in den Sommerferien reiche ein Besuchsrecht in der Dauer von drei Wochen. Es widerspräche auch der Judikatur, die Kinder allein in die USA zu schicken. Das Besuchsrecht umfasse seinem Wesen nach die Pflicht des Berechtigten, das Kind von seinem ständigen Wohnort abzuholen und wieder dorthin zurückzubringen, und zwar auch dann, wenn sich das Kind in einem anderen Staat als der Vater aufhält. Die von der Mutter offensichtlich angestrebte Beschränkung des Besuchsrechtes auf das Inland sei zulässig.
Dennoch habe in der Sache selbst noch nicht erkannt werden können, weil konkrete Anhaltspunkte dafür fehlten, wie das Besuchsrecht im Inland am zweckmäßigsten zu regeln wäre. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren die Parteien zu einer entsprechenden Antragstellung anzuleiten und darüber zu entscheiden haben. Dieser Entscheidung stehe der pflegschaftsbehördlich genehmigte Vergleich vom 15.10.1990 nicht entgegen, weil zu jedem Zeitpunkt das Kindeswohl im Vordergrund zu stehen habe und auch insofern eine Änderung der Sachlage eingetreten sei, als im Rekurs behauptet werde, die beiden Minderjährigen hätten einen Besuch bei ihrem Vater abgelehnt, und es seien Angstvorstellungen vehement zum Ausdruck gekommen; auch die Tatsache der versuchten Paßanträge des Vaters sei erst im nachhinein aktenkundig geworden.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs des Vaters wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.