Entscheidungsgründe:
Mit dem Urteil vom 10. Juli 1957, 29 Cg 156/57-52, wurde bereits ein auf § 49 EheG gestütztes Scheidungsbegehren des Klägers rechtskräftig abgewiesen. In den Gründen dieses Urteils wurde ausgeführt, der Kläger habe ehewidrige Beziehungen zu Albine N***** unterhalten, er habe der Beklagten keinen Unterhalt geleistet und die Ehewohnung böswillig verlassen. Wegen des Verhältnisses des Klägers zu Albine N***** habe die Beklagte auch dem Kläger vor fremden Leuten Vorwürfe gemacht. Deswegen sei es auch zu Tätlichkeiten zwischen den Streitteilen gekommen, bei denen sie sich gegenseitig verletzten. Diese Verfehlungen der Beklagten seien aber als Reaktionshandlungen auf das Verhalten des Klägers anzusehen und könnten ihr daher nicht als schwere Eheverfehlung gem § 49 EheG angelastet und vom Kläger zur Stützung seines Scheidungsbegehrens herangezogen werden. Mit der am 25. 9. 1957 eingebrachten vorliegenden Klage hat der Kläger zunächst nur Scheidung der Ehe nach § 55 EheG verlangt. Die Beklagte hat diesem Begehren widersprochen. Im Zuge des Verfahrens hat der Kläger das Scheidungsbegehren auch auf § 49 EheG gestützt und als Eheverfehlungen der Beklagten (S. 133) geltend gemacht, dass sie ihm grundlos ehewidrige Beziehungen zu Aloisia F***** und einer Frau E***** vorwerfe, ihn dadurch herabsetze und damit auch die zwischen ihm und Aloisia F***** bestehenden geschäftlichen Beziehungen gefährde, weiter, dass er durch das Verhalten der Beklagten Aufträge des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Ella K***** verloren habe und dass die Beklagte gegen den Willen des Klägers in dessen Untermietwohnung die Kleider durchstöbert und Sachen an sich genommen habe.Mit dem Urteil vom 10. Juli 1957, 29 Cg 156/57-52, wurde bereits ein auf Paragraph 49, EheG gestütztes Scheidungsbegehren des Klägers rechtskräftig abgewiesen. In den Gründen dieses Urteils wurde ausgeführt, der Kläger habe ehewidrige Beziehungen zu Albine N***** unterhalten, er habe der Beklagten keinen Unterhalt geleistet und die Ehewohnung böswillig verlassen. Wegen des Verhältnisses des Klägers zu Albine N***** habe die Beklagte auch dem Kläger vor fremden Leuten Vorwürfe gemacht. Deswegen sei es auch zu Tätlichkeiten zwischen den Streitteilen gekommen, bei denen sie sich gegenseitig verletzten. Diese Verfehlungen der Beklagten seien aber als Reaktionshandlungen auf das Verhalten des Klägers anzusehen und könnten ihr daher nicht als schwere Eheverfehlung gem Paragraph 49, EheG angelastet und vom Kläger zur Stützung seines Scheidungsbegehrens herangezogen werden. Mit der am 25. 9. 1957 eingebrachten vorliegenden Klage hat der Kläger zunächst nur Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, EheG verlangt. Die Beklagte hat diesem Begehren widersprochen. Im Zuge des Verfahrens hat der Kläger das Scheidungsbegehren auch auf Paragraph 49, EheG gestützt und als Eheverfehlungen der Beklagten (S. 133) geltend gemacht, dass sie ihm grundlos ehewidrige Beziehungen zu Aloisia F***** und einer Frau E***** vorwerfe, ihn dadurch herabsetze und damit auch die zwischen ihm und Aloisia F***** bestehenden geschäftlichen Beziehungen gefährde, weiter, dass er durch das Verhalten der Beklagten Aufträge des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Ella K***** verloren habe und dass die Beklagte gegen den Willen des Klägers in dessen Untermietwohnung die Kleider durchstöbert und Sachen an sich genommen habe.
Das Erstgericht hat festgestellt, dass Albine N***** vom Strafbezirksgericht Wien mit Urteil vom 16. 3. 1956, 15 U 1830/55, wegen Übertretung nach den §§ 5, 525 StG verurteilt wurde, weil sie in der Zeit vom 26. 6. 1955 bis 3. 10. 1955 durch einen gemeinsamen Kino- und Heurigenbesuch mit dem Kläger und durch Nächtigen mit dem Kläger in derselben Wohnung die Ehe der Streitteile gestört habe. Die ehewidrigen Beziehungen des Klägers zu Albine N***** datieren jedoch nicht erst seit 26. 6. 1955. Schon am 25. 8. 1954 habe Albine N***** dem Kläger aus Riccione unter einer Deckadresse einen Brief gerichtet, in dem sie ihm mit "Liebster Hansl" anspricht und den sie mit "Innigst küsst Dich Deine Mu" endet. Die Beklagte habe im Jahre 1954 vom Fenster ihrer Wohnung aus wiederholt beobachten können, dass der Kläger in die Wohnung der Albine N***** ging. Der Kläger sei, ohne dass ihm die Beklagte einen Anlass gegeben habe, am 1. 1. 1955 aus der Ehewohnung ausgezogen. Vom März bis Mitte April 1955 habe er wieder durch vier oder sechs Wochen in der Ehewohnung genächtigt, sei dann wieder fortgezogen und sei seither in die eheliche Wohnung nicht mehr zurückgekehrt. Ab 1. 1. 1955 habe der Kläger der Beklagten einen wöchentlichen Unterhalt von S 100,- geleistet. Ab September 1955 bezahlte er keine Unterhaltsbeträge, weshalb er von der Beklagten auf Unterhalt zu 37 C 1348/55 des Bezirksgerichtes Innere Stadt-Wien geklagt werden musste. Ab 1. Feber 1958 zahle er neuerlich keinen Unterhaltsbeitrag und weigere sich, seine Anschrift bekanntzugeben. Das Wohnhaus der Zeugin Aloisia F***** werde abends um 9 Uhr gesperrt und morgens gegen ¾ 6 Uhr geöffnet. Im Oktober 1957 sei der Kläger dreimal von der Beklagten und viermal vom Zeugen Roman P***** beobachtet worden, dass er gegen ½ 7 Uhr früh dieses Haus mit Aloisia F***** verließ, ohne dass er das Haus vor der morgendlichen Aufsperrung betreten habe. Aloisia F***** habe den Kläger wochenlang hindurch fast täglich von seiner Arbeitsstätte abgeholt und sei mit ihm dann in ein Gasthaus gegangen. Der Kläger habe in seiner Freizeit in der Wohnung der F***** Tischlerarbeiten verrichtet. Nicht als erwiesen angenommen hat das Erstgericht, dass die Beklagte durch ihr Verhalten verschuldet habe, dass der Kläger Aufträge des Österreichischen Gewerkschaftsbundes oder der Ella K***** verloren habe; ebenso wurde nicht als erwiesen angenommen, dass die Beklagte in den Sachen des Klägers herumgestöbert und ihm etwas weggenommen habe. Die Beklagte habe sich auch nicht geäußert, dass der Kläger ehewidrige Beziehungen zu Frau E***** unterhalte.Das Erstgericht hat festgestellt, dass Albine N***** vom Strafbezirksgericht Wien mit Urteil vom 16. 3. 1956, 15 U 1830/55, wegen Übertretung nach den Paragraphen 5, 525, StG verurteilt wurde, weil sie in der Zeit vom 26. 6. 1955 bis 3. 10. 1955 durch einen gemeinsamen Kino- und Heurigenbesuch mit dem Kläger und durch Nächtigen mit dem Kläger in derselben Wohnung die Ehe der Streitteile gestört habe. Die ehewidrigen Beziehungen des Klägers zu Albine N***** datieren jedoch nicht erst seit 26. 6. 1955. Schon am 25. 8. 1954 habe Albine N***** dem Kläger aus Riccione unter einer Deckadresse einen Brief gerichtet, in dem sie ihm mit "Liebster Hansl" anspricht und den sie mit "Innigst küsst Dich Deine Mu" endet. Die Beklagte habe im Jahre 1954 vom Fenster ihrer Wohnung aus wiederholt beobachten können, dass der Kläger in die Wohnung der Albine N***** ging. Der Kläger sei, ohne dass ihm die Beklagte einen Anlass gegeben habe, am 1. 1. 1955 aus der Ehewohnung ausgezogen. Vom März bis Mitte April 1955 habe er wieder durch vier oder sechs Wochen in der Ehewohnung genächtigt, sei dann wieder fortgezogen und sei seither in die eheliche Wohnung nicht mehr zurückgekehrt. Ab 1. 1. 1955 habe der Kläger der Beklagten einen wöchentlichen Unterhalt von S 100,- geleistet. Ab September 1955 bezahlte er keine Unterhaltsbeträge, weshalb er von der Beklagten auf Unterhalt zu 37 C 1348/55 des Bezirksgerichtes Innere Stadt-Wien geklagt werden musste. Ab 1. Feber 1958 zahle er neuerlich keinen Unterhaltsbeitrag und weigere sich, seine Anschrift bekanntzugeben. Das Wohnhaus der Zeugin Aloisia F***** werde abends um 9 Uhr gesperrt und morgens gegen ¾ 6 Uhr geöffnet. Im Oktober 1957 sei der Kläger dreimal von der Beklagten und viermal vom Zeugen Roman P***** beobachtet worden, dass er gegen ½ 7 Uhr früh dieses Haus mit Aloisia F***** verließ, ohne dass er das Haus vor der morgendlichen Aufsperrung betreten habe. Aloisia F***** habe den Kläger wochenlang hindurch fast täglich von seiner Arbeitsstätte abgeholt und sei mit ihm dann in ein Gasthaus gegangen. Der Kläger habe in seiner Freizeit in der Wohnung der F***** Tischlerarbeiten verrichtet. Nicht als erwiesen angenommen hat das Erstgericht, dass die Beklagte durch ihr Verhalten verschuldet habe, dass der Kläger Aufträge des Österreichischen Gewerkschaftsbundes oder der Ella K***** verloren habe; ebenso wurde nicht als erwiesen angenommen, dass die Beklagte in den Sachen des Klägers herumgestöbert und ihm etwas weggenommen habe. Die Beklagte habe sich auch nicht geäußert, dass der Kläger ehewidrige Beziehungen zu Frau E***** unterhalte.
Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verdacht der Beklagten, der Kläger unterhalte ehewidrige Beziehungen zu Aloisia F*****, sei gerechtfertigt. Die übrigen der Beklagten angelasteten Eheverfehlungen seien nicht erwiesen. Die Ehe der Streitteile sei zwar zerrüttet, an dieser Zerrüttung sei aber der Kläger überwiegend schuldtragend. Der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe nach § 55 EheG sei daher zulässig, aber auch beachtlich, weil die Beklagte 57 Jahre alt sei, keinen Beruf erlernt habe, wöchentlich nur S 80,- verdiene und nach 30jähriger Dauer der Ehe an dieser festhalte. Sie sei im Hinblick auf ihr Alter und ihre Beschäftigung weitgehend auf die finanzielle Unterstützung des Klägers angewiesen. Ihr Verhalten sei kein solches, dass gesagt werden könnte, die Fortsetzung der Ehe könne dem Kläger nicht zugemutet werden. Das Berufungsgericht hat der Berufung des Klägers keine Folge gegeben. Die Feststellungen des Erstgerichtes wurden übernommen, dessen Rechtsansicht geteilt.Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verdacht der Beklagten, der Kläger unterhalte ehewidrige Beziehungen zu Aloisia F*****, sei gerechtfertigt. Die übrigen der Beklagten angelasteten Eheverfehlungen seien nicht erwiesen. Die Ehe der Streitteile sei zwar zerrüttet, an dieser Zerrüttung sei aber der Kläger überwiegend schuldtragend. Der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, EheG sei daher zulässig, aber auch beachtlich, weil die Beklagte 57 Jahre alt sei, keinen Beruf erlernt habe, wöchentlich nur S 80,- verdiene und nach 30jähriger Dauer der Ehe an dieser festhalte. Sie sei im Hinblick auf ihr Alter und ihre Beschäftigung weitgehend auf die finanzielle Unterstützung des Klägers angewiesen. Ihr Verhalten sei kein solches, dass gesagt werden könnte, die Fortsetzung der Ehe könne dem Kläger nicht zugemutet werden. Das Berufungsgericht hat der Berufung des Klägers keine Folge gegeben. Die Feststellungen des Erstgerichtes wurden übernommen, dessen Rechtsansicht geteilt.