Begründung:
Die von den Parteien am 31.8.1966 geschlossene Ehe wurde am 12.9.1984 aus dem überwiegenden Verschulden der Antragsgegnerin geschieden. Der Ehe entstammen zwei Töchter (geboren 1966 und 1969). Das Bezirksgericht Floridsdorf übertrug dem Antragsteller am 25.9.1984 das Recht, beide damals noch minderjährigen Kinder zu pflegen, zu erziehen, ihr Vermögen zu verwalten und sie zu vertreten. Die Ehewohnung befand sich im Haus Möllersdorf, Anton Hermann-Straße 10 top.6. Dieses Haus war früher im Eigentum der Aktiengesellschaft der V*** K*** gestanden. Am 23.12.1980 erwarben die Parteien je 139/2000-Anteile an der Liegenschaft, auf der das Haus errichtet ist.
Der Antragsteller begehrte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens durch Übertragung des Eigentumsrechtes an den der Antragsgegnerin gehörigen 139/2000-Anteilen an der Liegenschaft EZ 737 Grundbuch Möllersdorf und des Benützungsrechtes an der Ehewohnung sowie durch Zuweisung der wesentlichen Einrichtungsgegenstände. Er brachte hiezu vor, das Recht zur Benützung der Ehewohnung stehe den Parteien auf Grund einer mit den übrigen Miteigentümern der Liegenschaft getroffenen Benützungsregelung zu; die Begründung von Wohnungseigentum sei vorgesehen. Der Antragsteller habe den Kaufpreis der Miteigentumsanteile beider Parteien von S 164.576, die mit dem Kauf verbundenen Nebenspesen von S 36.711,69 und die Mittel zur Adaptierung der Wohnung und Anschaffung der Einrichtungsgegenstände von S 270.013,60 beigebracht und auch die gesamten Betriebskosten für die Ehewohnung in der Höhe von S 169.421,37 gezahlt. Die Antragsgegnerin habe dagegen ihr Einkommen stets für ihre eigenen Ansprüche verbraucht, für die Haushaltsführung seit Jahren aber keine Beiträge und für die ehelichen Kinder keinen Unterhalt geleistet. Er und die Kinder seien auf die Ehewohnung angewiesen; dagegen könne sich die alleinstehende Antragsgegnerin leichter eine Wohnung verschaffen. Die Antragsgegnerin habe Gegenstände aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen verkauft.
Die Antragsgegnerin brachte vor, sie sei bereit, dem Antragsteller zur Abgeltung seiner Rechte an der Ehewohnung S 40.000 zu zahlen. Für den Fall, daß ihre Miteigentumsanteile auf den Antragsteller übertragen würden, begehre sie eine Ausgleichszahlung von S 100.000. Auf Grund der Einkommensverhältnisse der Parteien sei sie als die wirtschaftlich Schwächere anzusehen.
In der Tagsatzung vom 29.8.1986 schlossen die Parteien einen Vergleich über die Aufteilung der zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehörenden Fahrnisse. Darin wurde festgehalten, daß durch diesen Vergleich sämtliche Ansprüche aus dem Titel Teilung ehelicher Fahrnisse verglichen seien. Der Antragsteller erklärte, für den Fall der Übertragung der Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin und der Zuweisung der Ehewohnung zur Alleinbenützung sämtliche offenen Verbindlichkeiten allein zurückzuzahlen und die Antragsgegnerin schad- und klaglos zu halten. Außerdem werde er auf die von ihm gegen die Antragsgegnerin geltend gemachten Forderungen von S 29.999 verzichten, sämtliche bisher entstandene Unterhaltsforderungen der ehelichen Kinder gegenüber der Antragsgegnerin begleichen, auch in Zukunft für den Unterhalt der Kinder aufkommen und auch diesbezüglich die Antragsgegnerin schad- und klaglos halten. Das Erstgericht ordnete mit dem Beschluß vom 1.10.1986 an, daß das Eigentumsrecht der Antragsgegnerin an den 139/2000-Anteilen an der EZ 737 Grundbuch Möllersdorf auf den Antragsteller übertragen werde und nach Rechtskraft seines Beschlusses die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Antragstellers vorzunehmen sei (Punkt 1.); das Recht der Benützung der Ehewohnung stehe dem Antragsteller allein zu (Punkt 2.). Der Antragsteller wurde zur Zahlung der in der Gesamthöhe von S 202.896 bestehenden Verbindlichkeiten bei Schad- und Klagloshaltung der Antragsgegnerin verpflichtet (Punkt 3.). Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zuspruch einer Ausgleichszahlung in der Höhe von S 100.000 wurde abgewiesen (Punkt 4.) und die Kosten des Verfahrens gegenseitig aufgehoben (Punkt 5.). Das Erstgericht traf im wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen:
Zum Zeitpunkt der Eheschließung waren beide Parteien berufstätig. Nach der Geburt der ersten Tochter Elke unterbrach die Antragsgegnerin ihre berufliche Tätigkeit und nahm im Jahr 1974 eine Halbtagsbeschäftigung mit einem Monatsnettoeinkommen von S 3.500 auf. Der Antragsteller war bis 31.8.1976 bei der Aktiengesellschaft der V*** K*** mit einem monatlichen Nettogehalt von S 12.000 beschäftigt. Seit 1.9.1976 war er bei der G*** DER P*** mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. S 24.000 (einschließlich Diäten und Fahrtspesenersatz) tätig. Seit 1979 wurde er nur mehr im Innendienst beschäftigt. Im Zeitpunkt der Ehescheidung verdiente er monatlich ca. S 16.000 bis 18.000 netto. Die Antragsgegnerin bezog damals ein monatliches Nettoeinkommen von S 5.938. Sie beendete nach der Ehescheidung jedoch ihre berufliche Tätigkeit, um sich weiteren Pfändungen zu entziehen, und bezieht seither eine Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von S 3.900. Seit der Geburt der zweiten Tochter Marion führte der Antragsteller überwiegend den Haushalt, weil die Antragsgegnerin zunehmend dem Alkohol zusprach. Eine im Jahre 1971 erhobene Scheidungsklage zog er wieder zurück, weil er befürchtete, für den Fall der Scheidung die Elternrechte hinsichtlich der Kinder nicht zu erhalten. Der Antragsteller kochte auch regelmäßig, wusch die Wäsche und half den Kindern bei den Schulaufgaben. Die Antragsgegnerin beschränkte sich auf Reinigungsarbeiten. Zu Weihnachten 1983 zog der Antragsteller auf Anraten des Jugendamtes mit den Kindern aus der Ehewohnung aus. Seit November 1985 wohnt er mit den Kindern wieder in der Ehewohnung. In einem im Rahmen eines Besitzstörungsverfahrens abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich die Antragsgegnerin, die Ehewohnung mit Ausnahme bestimmter Zeiten nicht mehr zu betreten. Im Scheidungsurteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt vom 12.9.1984, mit dem die Ehe der Parteien aus dem überwiegenden Verschulden der Antragsgegnerin geschieden wurde, wurde festgestellt, daß die Antragsgegnerin sehr stark dem Alkohol zuspricht, mehrmals in der Woche betrunken ist und die Kinder grundlos schlägt. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht Floridsdorf äußerten die Kinder den ernsthaften Wunsch, beim Antragsteller zu bleiben. Das zuständige Bezirksjugendamt erstattete dort den Bericht, daß der Antragsgegnerin nicht wirklich etwas am Wohl der Kinder liege, daß keine funktionierende Mutter-Tochter-Beziehung bestehe und daß die Antragsgegnerin die Kinder vernachlässige. Die erste Tochter Elke studiert an der Wirtschaftsuniversität, die zweite Tochter Marion ist als Kochlehrling im dritten Lehrjahr beschäftigt und bezieht eine Lehrlingsentschädigung in der Höhe von S 3.250. Die Antragsgegnerin verwendete ihr Einkommen stets hauptsächlich für sich. Auch nach der Scheidung kam sie nicht für den Unterhalt der Kinder auf.
Den gesamten Kaufpreis für die Miteigentumsanteile an der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, und die im Zuge des Vertragsabschlusses fällig gewordenen Spesen (mit Ausnahme eines Betrages von S 6.686,52, den die Antragsgegnerin zahlte), brachte der Antragsteller auf. Er renovierte auch die Wohnung, verbesserte deren Ausstattung und schaffte die Einrichtung an; dafür wendete er ca. S 270.000 auf. Für alle diese Ausgaben verwendete er den Erlös eines von ihm bereits in den Jahren 1972 und 1973 verkauften Ackers in der Höhe von S 45.046,17; sein Vater wendete ihm den Betrag von S 100.000 zu. Nach dem Tod seines Vaters erhielt er einen weiteren Betrag von insgesamt S 64.423,12; weiters flossen ihm eine Abfertigung in der Höhe von S 36.210 und eine Entschädigung nach einem Dienstunfall in der Höhe von S 24.000 zu; von der Niederösterreichischen Landesregierung erhielt er ein nicht rückzahlbares Darlehen in der Höhe von S 10.000; im Jahr 1980 nahm er einen Gehaltsvorschuß in der Höhe von S 30.000 auf, der zuletzt mit S 24.155 unberichtigt aushaftet; im Jahr 1982 nahm er einen Kredit auf, auf dessen Rückzahlung noch der Betrag von S 61.741 offen ist. Beide Parteien haben ferner gemeinsam ein Baudarlehen und einen Kredit im Gesamtbetrag von S 280.000 erhalten. Zuletzt haften darauf insgesamt S 117.000 unberichtigt aus. Die Antragsgegnerin zahlte auf den Kredit lediglich S 18.000 zurück, während der Antragsteller die übrigen Rückzahlungsraten zahlte. Seit 1.7.1986 leistet nur noch der Antragsteller Rückzahlungsraten. Für die Forderungen der Darlehens- bzw. Kreditgeber wurden die verfahrensgegenständlichen Miteigentumsanteile verpfändet. Der Verkehrswert der Liegenschaftsanteile der Parteien beträgt insgesamt S 350.864, jener der in der Ehewohnung befindlichen Fahrnisse S 44.800. Der Wert der in der Ehewohnung vorgenommenen Verbesserungen beträgt S 30.000.
In den Verfahren 3 C 68 und 754/85 des Bezirksgerichtes Baden erhob der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin Forderungen im Gesamtbetrag von S 48.980,50. Weiters betrieb er gegen sie in den Verfahren E 9130, 9615 und 9722/85 des Bezirksgerichtes Baden Forderungen in der Gesamthöhe von S 29.032,73. Die Tochter Elke betrieb gegen die Antragsgegnerin im Verfahren E 11.563/85 des Bezirksgerichtes Baden eine Unterhaltsforderung in der Höhe von S 22.400.
In rechtlicher Hinsicht zog das Erstgericht aus diesem Sachverhalt im wesentlichen folgende Schlüsse:
Die Leistungen des Antragstellers zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens seien erheblich größer als die der Antragsgegnerin. Auch die Tatsache, daß die Antragsgegnerin das überwiegende Verschulden an der Ehescheidung treffe und daß ein wesentlicher Scheidungsgrund der Alkoholkonsum der Antragsgegnerin gewesen sei, sei bei der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen, weil damit eine kostenverursachende Vernachlässigung der Kindererziehung und Haushaltsführung durch die Antragsgegnerin verbunden gewesen sei. Der Verkehrswert der Miteigentumsanteile der Parteien betrage insgesamt S 350.864. Nach Abzug der zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens aufgenommenen und mit derzeit S 202.896 aushaftenden Kredite verbleibe ein Betrag von S 147.968. Ferner sei zu berücksichtigen, daß der Antragsteller auf den im Zeitpunkt der Ehescheidung mit einem Betrag von S 217.625 aushaftenden Kredit bei der Österreichischen Länderbank um S 82.475 mehr an Rückzahlungen geleistet habe als die Antragsgegnerin. Der dem Antragsteller bei Übertragung der Miteigentumsanteile tatsächlich zukommende Vermögenswert betrage demnach lediglich S 65.493. Berücksichtige man ferner, daß der Antragsteller zur Anschaffung der Ehewohnung insgesamt S 209.469,29 aus ihm gehörigem, gemäß § 83 Abs 1 Z 1 EheG von der Verteilung auszunehmendem Vermögen aufgewendet habe, dann erscheine es recht und billig, die Übertragung der Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin, die nur einen sehr geringen Beitrag zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens geleistet habe, auf den Antragsteller anzuordnen. Da die Antragsgegnerin derzeit arbeitslos sei und die Rückzahlung der festgestellten Kredite nur vom Antragsteller vorgenommen werden könne, könne nur auf diese Weise eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Regelung erzielt werden. Das Recht der Benützung der Ehewohnung sei dem Antragsteller zuzuweisen, da dieser zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse sowie der der ihm zugewiesenen ehelichen Kinder auf die Weiterbenützung der Ehewohnung angewiesen sei. Er benütze die Wohnung seit November 1985 und habe vorher in einem Notquartier bei einer Arbeitskollegin bzw. in einem Campingbus Aufenthalt nehmen müssen. Die Antragsgegnerin wohne seit November 1985 nicht mehr in der Ehewohnung, gebe ihre derzeitige Anschrift nicht bekannt und habe nicht behauptet, daß sie obdachlos sei. Eine Ausgleichszahlung käme nur dann in Betracht, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem unbilligen Ergebnis führe. Dies sei aber unter Berücksichtigung des Gewichtes und des Umfanges der Leistungen des Antragstellers zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht der Fall. Dabei sei unter anderem zu bedenken, daß der Antragsteller noch Kredite von insgesamt S 202.896 zurückzuzahlen habe und daß er - so wie in der Vergangenheit - für den Unterhalt der ehelichen Kinder allein aufzukommen haben werde, da die Antragsgegnerin nach freiwilliger Aufgabe ihres Arbeitsplatzes arbeitslos und offenbar nicht bereit sei, ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern nachzukommen. Auch habe der Antragsteller für den Fall der Zuweisung der Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin auf von ihm geltend gemachte Forderungen von S 29.999 verzichtet, sich zur Zahlung der bisher aufgelaufenen Unterhaltsforderungen der ehelichen Kinder verpflichtet und sich bereit erklärt, auch in Zukunft für den Unterhalt der Kinder aufzukommen und die Antragsgegnerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Dem gegen die Aussprüche zu Punkt 1, 2 und 4 des Beschlusses des Erstgerichtes erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin gab das Rekursgericht nicht Folge, wobei es aussprach, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es treffe zwar zu, daß die Antragsgegnerin der wirtschaftlich schwächere Teil sei und mit dem verfahrensgegenständlichen Miteigentumsanteil ihren einzigen Vermögenswert verlieren würde; damit könne sie aber die Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichtes nicht in Frage stellen, zumal auch kein nennenswertes Vermögen des Antragstellers hervorgekommen sei. Da die Antragsgegnerin ihren Arbeitsplatz aufgegeben habe und die für die Anschaffung der Wohnung aufgenommenen Kredite nicht zurückzahlen könne, strebe sie eine Regelung an, daß ihr die Wohnung zugewiesen werde, während der Antragsteller die offenen Verbindlichkeiten zu tilgen hätte. Eine solche Regelung wäre aber unbillig. Die Antragsgegnerin habe außer Streit gestellt, daß der Antragsteller mit den ehelichen Kindern in der Ehewohnung wohne. Die Rekursausführung, daß die Kinder nicht mehr zu Hause wohnten und daß daher das Wohl der Kinder nicht ausschlaggebend für die vorgenommene Aufteilung sei, treffe daher nicht zu. Mit ihrer Behauptung, sie habe während des Bestandes der Ehe überwiegend ihre Pflichten gegenüber der Familie erfüllt, weiche die Antragsgegnerin vom festgestellten Sachverhalt ab. Mit den zutreffenden Argumenten des Erstgerichtes habe sich die Antragsgegnerin jedoch nicht auseinandergesetzt. Zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, daß sich bei Berücksichtigung der grob unterschiedlichen Beiträge der Parteien zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens, bei Würdigung des beiderseitigen Verhaltens gegenüber der Familie und bei Beobachtung der für die Zukunft zu verteilenden Lasten die vom Erstgericht getroffene Lösung geradezu aufdränge. Auch der Auffassung des Erstgerichtes, daß eine Ausgleichszahlung nicht in Betracht komme, weil die Aufteilung zu keinem unbilligen Ergebnis führe, sei beizutreten.Die Leistungen des Antragstellers zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens seien erheblich größer als die der Antragsgegnerin. Auch die Tatsache, daß die Antragsgegnerin das überwiegende Verschulden an der Ehescheidung treffe und daß ein wesentlicher Scheidungsgrund der Alkoholkonsum der Antragsgegnerin gewesen sei, sei bei der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen, weil damit eine kostenverursachende Vernachlässigung der Kindererziehung und Haushaltsführung durch die Antragsgegnerin verbunden gewesen sei. Der Verkehrswert der Miteigentumsanteile der Parteien betrage insgesamt S 350.864. Nach Abzug der zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens aufgenommenen und mit derzeit S 202.896 aushaftenden Kredite verbleibe ein Betrag von S 147.968. Ferner sei zu berücksichtigen, daß der Antragsteller auf den im Zeitpunkt der Ehescheidung mit einem Betrag von S 217.625 aushaftenden Kredit bei der Österreichischen Länderbank um S 82.475 mehr an Rückzahlungen geleistet habe als die Antragsgegnerin. Der dem Antragsteller bei Übertragung der Miteigentumsanteile tatsächlich zukommende Vermögenswert betrage demnach lediglich S 65.493. Berücksichtige man ferner, daß der Antragsteller zur Anschaffung der Ehewohnung insgesamt S 209.469,29 aus ihm gehörigem, gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, EheG von der Verteilung auszunehmendem Vermögen aufgewendet habe, dann erscheine es recht und billig, die Übertragung der Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin, die nur einen sehr geringen Beitrag zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens geleistet habe, auf den Antragsteller anzuordnen. Da die Antragsgegnerin derzeit arbeitslos sei und die Rückzahlung der festgestellten Kredite nur vom Antragsteller vorgenommen werden könne, könne nur auf diese Weise eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Regelung erzielt werden. Das Recht der Benützung der Ehewohnung sei dem Antragsteller zuzuweisen, da dieser zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse sowie der der ihm zugewiesenen ehelichen Kinder auf die Weiterbenützung der Ehewohnung angewiesen sei. Er benütze die Wohnung seit November 1985 und habe vorher in einem Notquartier bei einer Arbeitskollegin bzw. in einem Campingbus Aufenthalt nehmen müssen. Die Antragsgegnerin wohne seit November 1985 nicht mehr in der Ehewohnung, gebe ihre derzeitige Anschrift nicht bekannt und habe nicht behauptet, daß sie obdachlos sei. Eine Ausgleichszahlung käme nur dann in Betracht, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem unbilligen Ergebnis führe. Dies sei aber unter Berücksichtigung des Gewichtes und des Umfanges der Leistungen des Antragstellers zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht der Fall. Dabei sei unter anderem zu bedenken, daß der Antragsteller noch Kredite von insgesamt S 202.896 zurückzuzahlen habe und daß er - so wie in der Vergangenheit - für den Unterhalt der ehelichen Kinder allein aufzukommen haben werde, da die Antragsgegnerin nach freiwilliger Aufgabe ihres Arbeitsplatzes arbeitslos und offenbar nicht bereit sei, ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern nachzukommen. Auch habe der Antragsteller für den Fall der Zuweisung der Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin auf von ihm geltend gemachte Forderungen von S 29.999 verzichtet, sich zur Zahlung der bisher aufgelaufenen Unterhaltsforderungen der ehelichen Kinder verpflichtet und sich bereit erklärt, auch in Zukunft für den Unterhalt der Kinder aufzukommen und die Antragsgegnerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Dem gegen die Aussprüche zu Punkt 1, 2 und 4 des Beschlusses des Erstgerichtes erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin gab das Rekursgericht nicht Folge, wobei es aussprach, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es treffe zwar zu, daß die Antragsgegnerin der wirtschaftlich schwächere Teil sei und mit dem verfahrensgegenständlichen Miteigentumsanteil ihren einzigen Vermögenswert verlieren würde; damit könne sie aber die Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichtes nicht in Frage stellen, zumal auch kein nennenswertes Vermögen des Antragstellers hervorgekommen sei. Da die Antragsgegnerin ihren Arbeitsplatz aufgegeben habe und die für die Anschaffung der Wohnung aufgenommenen Kredite nicht zurückzahlen könne, strebe sie eine Regelung an, daß ihr die Wohnung zugewiesen werde, während der Antragsteller die offenen Verbindlichkeiten zu tilgen hätte. Eine solche Regelung wäre aber unbillig. Die Antragsgegnerin habe außer Streit gestellt, daß der Antragsteller mit den ehelichen Kindern in der Ehewohnung wohne. Die Rekursausführung, daß die Kinder nicht mehr zu Hause wohnten und daß daher das Wohl der Kinder nicht ausschlaggebend für die vorgenommene Aufteilung sei, treffe daher nicht zu. Mit ihrer Behauptung, sie habe während des Bestandes der Ehe überwiegend ihre Pflichten gegenüber der Familie erfüllt, weiche die Antragsgegnerin vom festgestellten Sachverhalt ab. Mit den zutreffenden Argumenten des Erstgerichtes habe sich die Antragsgegnerin jedoch nicht auseinandergesetzt. Zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, daß sich bei Berücksichtigung der grob unterschiedlichen Beiträge der Parteien zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens, bei Würdigung des beiderseitigen Verhaltens gegenüber der Familie und bei Beobachtung der für die Zukunft zu verteilenden Lasten die vom Erstgericht getroffene Lösung geradezu aufdränge. Auch der Auffassung des Erstgerichtes, daß eine Ausgleichszahlung nicht in Betracht komme, weil die Aufteilung zu keinem unbilligen Ergebnis führe, sei beizutreten.