Die Revision ist unbegründet.
Zur Anrufung des Revisionsgrundes des § 503 Z 3 ZPO ist die Revision darauf zu verweisen, dass in Kündigungsstreitigkeiten aus Mietverhältnissen, auf welche die Bestimmung des Mietengesetzes Anwendung finden, gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision - wenn sie überhaupt, wie hier, gemäß § 500 Abs 3 ZPO für zulässig erklärt wurde - nur aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO erhoben werden kann. Auf den geltend gemachten Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit ist daher kein Bedacht zu nehmen.Zur Anrufung des Revisionsgrundes des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO ist die Revision darauf zu verweisen, dass in Kündigungsstreitigkeiten aus Mietverhältnissen, auf welche die Bestimmung des Mietengesetzes Anwendung finden, gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision - wenn sie überhaupt, wie hier, gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO für zulässig erklärt wurde - nur aus dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO erhoben werden kann. Auf den geltend gemachten Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit ist daher kein Bedacht zu nehmen.
Die Rechtsrüge aber ist verfehlt.
Die klagende Partei hat ausdrücklich nur den Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 10 MietG geltend gemacht und sich ausschließlich auf ihn festgelegt. § 19 Abs 2 Z 10 beinhaltet drei Tatbestände. Erster Tatbestand: gänzliche Weitervermietung, zweiter Tatbestand: gänzliche oder teilweise Weitervermietung eines Geschäftsraumes gegen unverhältnismäßige Gegenleistung, dritter Tatbestand: Überlassung an nahe Angehörige. Ob das gegenständliche Bestandobjekt von April 1958 bis August 1958 unbenützt leergestanden war, ist daher unter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten Kündigungsgrundes überhaupt von keiner Bedeutung. Die Verpachtung des steirischen Unternehmens der beklagten Partei (ihrer Leobner Zweigstelle) könnte unter dem Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 10 MietG schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil dieser Kündigungsgrund gemäß der von Amts wegen wahrzunehmenden Ausschlussfrist des § 19 Abs 4 MietG innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von der Verpachtung geltend gemacht werden müsste, was hier jedenfalls nicht geschehen ist, weil aus der vorliegenden Korrespondenz bedenkfrei hervorgeht, dass die Kläger von diesem Sachverhalt schon im Laufe des Jahres 1951 Kenntnis hatten. Abgesehen davon wäre bei Verpachtung eines Unternehmens der Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 10 MietG überhaupt nicht gegeben (3 Ob 35/55 JBl 1955, S 410 uva).Die klagende Partei hat ausdrücklich nur den Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MietG geltend gemacht und sich ausschließlich auf ihn festgelegt. Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, beinhaltet drei Tatbestände. Erster Tatbestand: gänzliche Weitervermietung, zweiter Tatbestand: gänzliche oder teilweise Weitervermietung eines Geschäftsraumes gegen unverhältnismäßige Gegenleistung, dritter Tatbestand: Überlassung an nahe Angehörige. Ob das gegenständliche Bestandobjekt von April 1958 bis August 1958 unbenützt leergestanden war, ist daher unter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten Kündigungsgrundes überhaupt von keiner Bedeutung. Die Verpachtung des steirischen Unternehmens der beklagten Partei (ihrer Leobner Zweigstelle) könnte unter dem Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MietG schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil dieser Kündigungsgrund gemäß der von Amts wegen wahrzunehmenden Ausschlussfrist des Paragraph 19, Absatz 4, MietG innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von der Verpachtung geltend gemacht werden müsste, was hier jedenfalls nicht geschehen ist, weil aus der vorliegenden Korrespondenz bedenkfrei hervorgeht, dass die Kläger von diesem Sachverhalt schon im Laufe des Jahres 1951 Kenntnis hatten. Abgesehen davon wäre bei Verpachtung eines Unternehmens der Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MietG überhaupt nicht gegeben (3 Ob 35/55 JBl 1955, S 410 uva).
Im Übrigen steht fest, dass mit dem Mietvertrag vom Jahre 1936 die im zweiten Stock gelegenen sechs Räume der beklagten Partei für Büro- und Wohnzwecke vermietet wurden. Dass anlässlich der Einschränkung des Umfanges des Bestandobjektes auf die gegenständlichen Räume im Jahre 1949 oder etwa in der Folge ausdrücklich ein neuer Mietvertrag abgeschlossen wurde, haben die klagenden Parteien nicht einmal behauptet. Ihre Argumentation geht vielmehr dahin, es sei die Einschränkung auf eine ausschließliche Benützung als Büroräume durch schlüssige Handlungen erfolgt, worauf auch die Rechtsrüge der Revision abstellt. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Auffassung eingehend auseinandergesetzt und schlüssig sowie frei von Rechtsirrtum begründet, warum sie abzulehnen ist. Was dagegen in der Revision vorgebracht wird, ist nicht stichhältig. Bei Dauerschuldverhältnissen darf den Handlungen der Parteien, die die Annahme einer stillschweigenden Verpflichtungserklärung im Sinne einer Umänderung des Vertrages nahelegen, nicht übermäßige Bedeutung beigemessen werden. Nur wenn ganz besondere Umstände für eine solche Annahme sprächen, ist die Anwendung des § 863 ABGB gerechtfertigt (7 Ob 46/55, Jbl 1955, S 405). Zieht man diesen Grundsatz und ferner in Betracht, dass für die Auslegung einer Willenserklärung einer Partei ihr Gesamtverhalten, das sich aus Aussagen durch Wort und Schrift und sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, als einheitliches Ganzes zu berücksichtigen ist (DREvBl 1943, Nr 189), so versagt der von den klagenden Parteien unternommene Versuch, unter dem Gesichtspunkt des § 863 ABGB zu einer Vertragslage zu gelangen, welche sie gern wahrhaben möchten, die aber in Wahrheit nicht vorliegt. Was zunächst das Schreiben der beklagten Partei vom 6. 6. 1951, Beil./E, anlangt, so wurde zur Erforschung der ihm zugrunde liegenden Absicht der beklagten Partei von der Tatsacheninstanz auch die Aussage des Zeugen Dkfm. S***** herangezogen, womit es sich bei der auch vom Berufungsgericht übernommenen Auslegung dieser Urkunde um tatsächliche Feststellungen handelt. Die Feststellung, dass sich dieses Antwortschreiben nur auf die beabsichtigte bauliche Veränderung eines der Bestandräume bezogen habe und deshalb eine Zustimmung der Hauseigentümer für erforderlich angesehen worden sei, kann daher nicht mehr bekämpft werden. Dieses Schreiben vermag demnach überhaupt keinerlei Anhaltspunkte für eine Zustimmung der Beklagten zur Abänderung des Verwendungszweckes der gemieteten Räume zugeben. Die Auslegung des übrigen Schriftwechsels seit 1949 aber wurde nur aus den hier in Betracht kommenden Urkunden selbst, nicht aber auch aus anderen Beweismitteln vorgenommen und ist daher eine Rechtsfrage. Diesem Schriftwechsel kann weder im Einzelnen noch in seiner Gesamtheit ein so ganz besonderer Umstand entnommen werden, der für die Annahme einer stillschweigenden Änderung des Vertragszweckes sprechen könnte, noch hat etwa das Beweisverfahren positive Anhaltspunkte in dieser Richtung ergeben. Die Untergerichte haben zutreffend die Verwendung der Worte "Büromiete" und "Büroräume" in einzelnen Schreiben als bedeutungslos abgetan. Denn die Verwendung dieser Bezeichnungen rechtfertigt nicht den zwingenden Schluss, dass die beklagte Partei auf eine Verwendung des Bestandobjektes für Wohnzwecke verzichtet hätte. Bei der Beurteilung, ob ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht vorliegt, ist besondere Vorsicht geboten. Ein Verzicht darf immer nur angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist (7 Ob 131/57, EvBl 1957, Nr 253), was hier jedenfalls nicht zutrifft. Denn die beklagte Partei hatte das Ansinnen, einen neuen Mietvertrag abzuschließen, ausdrücklich am 14. 12. 1949 (Beil./O) abgelehnt und die Bestandobjekte von 1951 bis 1957 und schließlich wieder seit August 1958 für Wohnzwecke verwendet, sohin ein Gesamtverhalten an den Tag gelegt, dass die Annahme eines Verzichtes auf diese Verwendungsart nicht zulässt. Dafür, dass auch die klagenden Parteien noch am 12. August 1958 einen stillschweigenden Verzicht der klagenden Parteien in der aufgezeigten Richtung gar nicht in Betracht zogen, spricht im Übrigen der Inhalt des Schreibens von diesem Tag, Beil./T, in welchem der Vertreter der klagenden Parteien hervorhebt, dass im Jahre 1936 sechs Wohnräume für Büro- und Wohnzwecke an die beklagte Gesellschaft vermietet wurden und dieser Mietvertrag im Jahre 1949 auf die damals von ihr benützten beiden Gassenzimmer eingeschränkt worden sei, ohne jedoch etwa von einer Einschränkung der Verwendungsart auf eine bloße Benützung für Bürozwecke auch nur ein Wort zu erwähnen. Der Umstand schließlich, dass die beklagte Partei gegen die von den Untergerichten festgestellte Versagung der Unterschrift durch die Hauseigentümer auf dem polizeilichen Meldezettel des Angestellten G***** (der im Jahre 1952 einen der beiden Räume bewohnte), nicht remonstrierte, ist in keiner Weise geeignet, das von der beklagten Partei an den Tag gelegte Gesamtverhalten, das gegen die Annahme eines Verzichtes auf eine Verwendung des Bestandobjektes für Wohnzwecke spricht, etwa in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Demnach ist die beklagte Partei im Sinne der im Mietvertrag von 1936 festgelegten Verwendungszwecke berechtigt, die aufgekündigten Räume auch als Dienstwohnung für Dienstnehmer der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen. Der Revision war sohin ein Erfolg zu versagen.Im Übrigen steht fest, dass mit dem Mietvertrag vom Jahre 1936 die im zweiten Stock gelegenen sechs Räume der beklagten Partei für Büro- und Wohnzwecke vermietet wurden. Dass anlässlich der Einschränkung des Umfanges des Bestandobjektes auf die gegenständlichen Räume im Jahre 1949 oder etwa in der Folge ausdrücklich ein neuer Mietvertrag abgeschlossen wurde, haben die klagenden Parteien nicht einmal behauptet. Ihre Argumentation geht vielmehr dahin, es sei die Einschränkung auf eine ausschließliche Benützung als Büroräume durch schlüssige Handlungen erfolgt, worauf auch die Rechtsrüge der Revision abstellt. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Auffassung eingehend auseinandergesetzt und schlüssig sowie frei von Rechtsirrtum begründet, warum sie abzulehnen ist. Was dagegen in der Revision vorgebracht wird, ist nicht stichhältig. Bei Dauerschuldverhältnissen darf den Handlungen der Parteien, die die Annahme einer stillschweigenden Verpflichtungserklärung im Sinne einer Umänderung des Vertrages nahelegen, nicht übermäßige Bedeutung beigemessen werden. Nur wenn ganz besondere Umstände für eine solche Annahme sprächen, ist die Anwendung des Paragraph 863, ABGB gerechtfertigt (7 Ob 46/55, Jbl 1955, S 405). Zieht man diesen Grundsatz und ferner in Betracht, dass für die Auslegung einer Willenserklärung einer Partei ihr Gesamtverhalten, das sich aus Aussagen durch Wort und Schrift und sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, als einheitliches Ganzes zu berücksichtigen ist (DREvBl 1943, Nr 189), so versagt der von den klagenden Parteien unternommene Versuch, unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 863, ABGB zu einer Vertragslage zu gelangen, welche sie gern wahrhaben möchten, die aber in Wahrheit nicht vorliegt. Was zunächst das Schreiben der beklagten Partei vom 6. 6. 1951, Beil./E, anlangt, so wurde zur Erforschung der ihm zugrunde liegenden Absicht der beklagten Partei von der Tatsacheninstanz auch die Aussage des Zeugen Dkfm. S***** herangezogen, womit es sich bei der auch vom Berufungsgericht übernommenen Auslegung dieser Urkunde um tatsächliche Feststellungen handelt. Die Feststellung, dass sich dieses Antwortschreiben nur auf die beabsichtigte bauliche Veränderung eines der Bestandräume bezogen habe und deshalb eine Zustimmung der Hauseigentümer für erforderlich angesehen worden sei, kann daher nicht mehr bekämpft werden. Dieses Schreiben vermag demnach überhaupt keinerlei Anhaltspunkte für eine Zustimmung der Beklagten zur Abänderung des Verwendungszweckes der gemieteten Räume zugeben. Die Auslegung des übrigen Schriftwechsels seit 1949 aber wurde nur aus den hier in Betracht kommenden Urkunden selbst, nicht aber auch aus anderen Beweismitteln vorgenommen und ist daher eine Rechtsfrage. Diesem Schriftwechsel kann weder im Einzelnen noch in seiner Gesamtheit ein so ganz besonderer Umstand entnommen werden, der für die Annahme einer stillschweigenden Änderung des Vertragszweckes sprechen könnte, noch hat etwa das Beweisverfahren positive Anhaltspunkte in dieser Richtung ergeben. Die Untergerichte haben zutreffend die Verwendung der Worte "Büromiete" und "Büroräume" in einzelnen Schreiben als bedeutungslos abgetan. Denn die Verwendung dieser Bezeichnungen rechtfertigt nicht den zwingenden Schluss, dass die beklagte Partei auf eine Verwendung des Bestandobjektes für Wohnzwecke verzichtet hätte. Bei der Beurteilung, ob ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht vorliegt, ist besondere Vorsicht geboten. Ein Verzicht darf immer nur angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist (7 Ob 131/57, EvBl 1957, Nr 253), was hier jedenfalls nicht zutrifft. Denn die beklagte Partei hatte das Ansinnen, einen neuen Mietvertrag abzuschließen, ausdrücklich am 14. 12. 1949 (Beil./O) abgelehnt und die Bestandobjekte von 1951 bis 1957 und schließlich wieder seit August 1958 für Wohnzwecke verwendet, sohin ein Gesamtverhalten an den Tag gelegt, dass die Annahme eines Verzichtes auf diese Verwendungsart nicht zulässt. Dafür, dass auch die klagenden Parteien noch am 12. August 1958 einen stillschweigenden Verzicht der klagenden Parteien in der aufgezeigten Richtung gar nicht in Betracht zogen, spricht im Übrigen der Inhalt des Schreibens von diesem Tag, Beil./T, in welchem der Vertreter der klagenden Parteien hervorhebt, dass im Jahre 1936 sechs Wohnräume für Büro- und Wohnzwecke an die beklagte Gesellschaft vermietet wurden und dieser Mietvertrag im Jahre 1949 auf die damals von ihr benützten beiden Gassenzimmer eingeschränkt worden sei, ohne jedoch etwa von einer Einschränkung der Verwendungsart auf eine bloße Benützung für Bürozwecke auch nur ein Wort zu erwähnen. Der Umstand schließlich, dass die beklagte Partei gegen die von den Untergerichten festgestellte Versagung der Unterschrift durch die Hauseigentümer auf dem polizeilichen Meldezettel des Angestellten G***** (der im Jahre 1952 einen der beiden Räume bewohnte), nicht remonstrierte, ist in keiner Weise geeignet, das von der beklagten Partei an den Tag gelegte Gesamtverhalten, das gegen die Annahme eines Verzichtes auf eine Verwendung des Bestandobjektes für Wohnzwecke spricht, etwa in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Demnach ist die beklagte Partei im Sinne der im Mietvertrag von 1936 festgelegten Verwendungszwecke berechtigt, die aufgekündigten Räume auch als Dienstwohnung für Dienstnehmer der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen. Der Revision war sohin ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.