Entscheidungsgründe:
Am 23.5.1985 schloß Dkfm.Heinz H***** namens der damaligen Eigentümer des Hauses W***** 1., T*****, auf Grund seiner Hausverwaltungsvollmacht mit der Erstbeklagten als "derzeitiger Mieterin" sowie dem Zweit- und der Drittbeklagten "als künftigen Mietern" folgende schriftliche Vereinbarung:
"A)
Derzeitige Sach- und Rechtslage:
Frau Maria H***** ist Mieterin der von ihr adaptierten Wohnung (von Kategorie C in B) in ***** W*****, T*****. Der Hauptmietzins dieser Wohnung beträgt S 223,30. Dieser Mietvertrag bleibt vollinhaltlich zu den bestehenden Bedingungen bis zum Tod der Mieterin oder einer früheren Abtretung der Mietrechte durch die Mieterin an Herrn Dr.Karl und Frau Christine M***** aufrecht.
Die Vermieterin verpflichtet sich, der Mieterin mit Vertragsabschluß ein benutzbares Kellerabteil im Haus zur Verfügung zu stellen. Zug um Zug gegen Bereitstellung des Kellerabteils verzichtet die Mieterin auf das ihr zustehende Magazin.
Die Vermieterin verzichtet im Hinblick auf die von den künftigen Mitern geleistete Zahlung auf eine Aufkündigung des Hauptmietverhältnisses mit der Mieterin, ausgenommen aus den Kündigungsgründen nach § 30 Abs 2 Z 1, 3 und 4 (ausgenommen die zulässige Weitergabe an die künftigen Mieter).Die Vermieterin verzichtet im Hinblick auf die von den künftigen Mitern geleistete Zahlung auf eine Aufkündigung des Hauptmietverhältnisses mit der Mieterin, ausgenommen aus den Kündigungsgründen nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4 (ausgenommen die zulässige Weitergabe an die künftigen Mieter).
Will die Mieterin die Mietrechte zu Lebzeiten an die künftigen Mieter abtreten, haben die Mieterin und die künftigen Mieter dies mittels eingeschriebenen Briefes der Hausverwaltung bekanntzugeben. Sonst gehen die Mietrechte mit dem Tod der Mieterin auf die künftigen Mieter über, die damit als eintrittsberechtigte Personen anerkannt werden.
Ab dem auf die Anzeige oder den Todesfall der Mieterin folgenden Monatsersten gelten für das Mietverhältnis folgende ergänzende Bestimmungen:
B)
I. Mietzinsrömisch eins. Mietzins
Der Hauptmietzins beträgt S 1.000,--. Dieser Zins wird auf der Basis des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Index der Verbraucherpreise 1976 oder eines an seine Stelle tretenden Index wertgesichert. Auszugehen ist von der für Juni 1985 verlautbarten Indexziffer. Änderung der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 10 % bleiben unberücksichtigt. Wird die 10 %ige Grenze jeweils überschritten, ist der Hauptmietzins entsprechend der Indexänderung anzupassen. Die neue Indexzahl bildet jeweils den Ausgangspunkt für die Berechnung jeder weiteren Überschreitung.
Die Vermieterin verzichtet auf jede über die Wertsicherung hinausgehende Anhebung des Hauptmietzinses (ausgenommen im Rahmen eines Verfahrens nach § 18 MRG) sowie auf Einhebung eines Erhaltungsbeitrages, gegenüber den künftigen Mietern.Die Vermieterin verzichtet auf jede über die Wertsicherung hinausgehende Anhebung des Hauptmietzinses (ausgenommen im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 18, MRG) sowie auf Einhebung eines Erhaltungsbeitrages, gegenüber den künftigen Mietern.
II. Kündigungsverzichtrömisch zwei. Kündigungsverzicht
Eine Aufkündigung des Mietverhältnisses durch die Vermieterin kann nur aus folgenden Gründen des § 30 Abs 2 MRG erfolgen.Eine Aufkündigung des Mietverhältnisses durch die Vermieterin kann nur aus folgenden Gründen des Paragraph 30, Absatz 2, MRG erfolgen.
Z. 1, 3, 5:Ziffer eins, 3, 5 :
Davon unberüht bleibt das Recht der Vermieterin zur vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses wegen eines erheblich nachteiligen Gebrauches oder wegen der Nichtzahlung des Zinses gemäß § 1118 ABGB.Davon unberüht bleibt das Recht der Vermieterin zur vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses wegen eines erheblich nachteiligen Gebrauches oder wegen der Nichtzahlung des Zinses gemäß Paragraph 1118, ABGB.
III. Untervermietung, Weitergaberechtrömisch drei. Untervermietung, Weitergaberecht
3.1. Die künftigen Mieter sind zur gänzlichen oder teilweisen Untervermietung berechtigt. Sie haben die Untervermietung vor Mietbeginn der Vermieterin anzuzeigen. Für die Dauer eines Untermietverhältnisses erhöht sich der von den künftigen Mietern zu entrichtende Hauptmietzins um S 1.000,-- wertgesichert wie unter Punkt I.3.1. Die künftigen Mieter sind zur gänzlichen oder teilweisen Untervermietung berechtigt. Sie haben die Untervermietung vor Mietbeginn der Vermieterin anzuzeigen. Für die Dauer eines Untermietverhältnisses erhöht sich der von den künftigen Mietern zu entrichtende Hauptmietzins um S 1.000,-- wertgesichert wie unter Punkt römisch eins.
3.2. Die künftigen Mieter sind berechtigt, die ihnen zustehenden Mietrechte inhaltsgleich an einen Nachfolgemieter weiterzugeben. Dieses Weitergaberecht erlischt mit Ablauf des 15.Jahres gerechnet ab 1.Juni 1985.
IV. Vergütungrömisch vier. Vergütung
Für die den künftigen Mietern in dieser Vereinbarung eingeräumten Rechte leisten diese an die Vermieterin zu Handen ihres inkassoberechtigten Bevollmächtigten eine Zahlung von S 240.000,--.
Durch die Vertragsunterschrift bestätigt die Vermieterin den Erhalt dieser Zahlung.
V. Bauliche Maßnahmenrömisch fünf. Bauliche Maßnahmen
Die Vermieterin stimmt Adaptierungen im Inneren der Wohnung, Veränderungen und Umbauten, insbesondere dem Einbau einer Heizung zu. Sie wird die dazu allenfalls erforderlichen Unterschriften auf Wunsch der künftigen Mieter ungesäumt abgeben.
VI. Rechtsnachfolgerrömisch sechs. Rechtsnachfolger
6.1. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung gehen auf die Rechtsnachfolger der Vermieterin und der Mieter über. Alle Beteiligten verpflichten sich, diese Vereinbarung auf ihre Rechtsnachfolger zu überbinden.
6.2. Zu Lebzeiten der künftigen Mieter können diese einvernehmlich der Vermieterin bekanntgeben, daß nur einer von ihnen in die Mietrechte eintritt. Bei Ableben eines künftigen Mieters erfolgt der Eintritt durch den überlebenden künftigen Mieter.
VII. Kostenrömisch sieben. Kosten
7.1. Die Kosten der Errichtung dieser Vereinbarung tragen die künftigen Mieter. Ebenso geht die Vertragsgebühr zu ihren Lasten.
Für die Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung kommt jeder Teil selbst auf.
7.2. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Gerichtsstand bei dem sachlich zuständigen Gericht in 1010 Wien vereinbart.
7.3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform".
Zur Zeit dieses Vertragsabschlusses zahlte die Erstbeklagte neben dem Hauptmietzins von S 223,30 auch einen Erhaltungsbeitrag entsprechend der Ausstattungskategorie C. Sie wurde 1914 geboren. Die Drittbeklagte, ihre Tochter, war in dieser Wohnung aufgewachsen. 1970 hatte sie den Zweitbeklagten geheiratet, der zunächst auch in derselben Wohnung gewohnt hatte. 1972 waren der Zweit- und die Drittbeklagte in eine Eigentumswohnung in W*****, P*****straße gezogen, die ihnen gemeinsam gehört. Da sie die Möglichkeit erwogen, in Zukunft wieder einmal in die Wohnung der Erstbeklagten zu ziehen, wandten sie sich an den Hausverwalter Dkfm.Heinz H*****. Nach längeren Verhandlungen kam es dann zu dem schriftlichen Vertrag vom 23.Mai 1985. Zu dieser Zeit gab es in der Wohnung weder eine Zentralheizung noch eine gleichwertige Heizmöglichkeit; das Badezimmer entsprach nicht dem zeitgemäßen Standard, die Elektroleitungen waren erneuerungsbedürftig. Die Wohnung, die eine Nutzfläche von 169 m2 hat, war "eher abgewohnt". Daß die damalige Eigentümerin der Liegenschaft über den Abschluß der Vereinbarung unterrichtet worden wäre, steht nicht fest. Sie erhielt jedoch die Jahresabrechnung für das Haus, in der auch die Zahlung des Zweit- und der Drittbeklagten in der Höhe von S 240.000 aufschien. Mit Kaufvertrag vom 29.11.1988 erwarb die Klägerin das Alleineigentum an der Liegenschaft mit dem Haus T*****.
Mit der - für das Revisionsverfahren allein noch
erheblichen - Behauptung, daß die Vereinbarung vom 23.Mai 1985 im Hinblick auf ihre außergewöhnlichen Bestimmungen und außergewöhnlichen Bindungen der Hauseigentümer von der Hausverwaltervollmacht nicht umfaßt und für die Hauseigentümer daher nicht bindend zustande gekommen sei, begehrt die Klägerin, mit Urteil auszusprechen, daß diese Vereinbarung ungültig sei.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Die Vereinbarung sei schon deshalb für die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der früheren Eigentümer wirksam, weil sich diese den Vorteil daraus zugewendet hätten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zu prüfen sei, ob die Vereinbarung vom 23.5.1985 eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung war. Der Klägerin sei zwar zuzugestehen, daß diese Vereinbarung für die Hauseigentümer insofern nachteilig sei, als den künftigen Mietern etliche Vorteile (Weitergabe- und Untervermietrecht, Verzicht auf mehrere Kündigungsgründe, Eintrittsrecht ohne die gesetzlichen Voraussetzungen, unter dem Kategoriemietzins liegender Mietzins) eingeräumt wurden; zu berücksichtigen sei aber, daß der Zweit- und die Drittbeklagte dafür S 240.000 gezahlt hätten und die Wohnung damals nicht zeitgemäß ausgestattet war. Der mit S 1.000 wertgesichert vereinbarte Hauptmietzins liege nicht so erheblich unter dem zulässigen Mietzins von derzeit rund S 2.000, daß diese Vertragsbestimmung als ungewöhnlich angesehen werden könnte. Insgesamt halte sich die Vereinbarung im Rahmen ordentlicher Verwaltungsmaßnahmen, zumal der Verzicht auf bestimmte Kündigungsgründe weitgehend bedeutungslos sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Da eine schriftliche Vollmacht nicht vorliege und Dkfm.Heinz H***** keine über den Rahmen einer Hausverwaltervollmacht hinausgehende Vollmacht gehabt habe, sei § 1029 ABGB heranzuziehen. Danach sei der Hausverwalter zum Abschluß von Bestandverträgen unter gewöhnlichen Bedingungen, nicht aber zu einem Geschäft, das nach den Umständen des Falles als ungewöhnlich angesehen werden müsse, ermächtigt. Die Einräumung eines Weitergaberechtes gegen Entgelt sei nach ständiger Rechtsprechung eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die entgeltliche Einräumung eines befristeten Weitergaberechtes und die entgeltliche Zustimmung des Vermieters zum Mieterwechsel grundsätzlich § 27 MRG unterstellt wurden und derartige Einmalzahlungen daher rückforderbar seien. Ein Mieter, der eine verbotene Ablöse in diesem Fall zurückfordern wolle, könne nämlich auch die dagegen eingeräumte Gegenleistung nicht behalten. Daher spreche nichts dagegen, auch die Einräumung eines Weitergaberechtes gegen eine unerlaubte, dem Hauseigentümer weitergeleitete und von ihm entgegengenommene Ablöse als von der Hausverwaltervollmacht gedeckt anzusehen. Da ein Verzicht auf die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG in § 27 Abs 2 lit b MRG besonders erwähnt ist, könne ein solcher Verzicht nicht als ungewöhnlich angesehen werden; das gleiche gelte nach der Rechtsprechung für den Verzicht auf den Kündigungsgrund des Eigenbedarfes. Da die Kündigungsgründe nach § 30 Abs 2 Z 14 und 15 MRG in der Praxis eine zu vernachlässigende Rolle spielten, sei auch der Verzicht hierauf nicht ungewöhnlich. Fraglich sei allerdings, ob die Vereinbarung eines weit unter der Kategorieobergrenze liegenden Mietzinses noch als gewöhnlich angesehen werden könne. Für Wohnungen der Ausstattungskategorie C ergäbe sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ein Kategoriemietzins von S 2.061,08, während ein Hauptmietzins von S 1.000 wertgesichert vereinbart wurde. Wenngleich der Hausverwalter nicht bevollmächtigt sei, Mietverträge zu besonders niedrigem Mietzins abzuschließen, könne doch die Vereinbarung eines unter dem Kategoriemietzins liegenden Entgeltes dann nicht als ungewöhnlich angesehen werden, wenn der Kategoriemietzins um rund 50 % unterschritten, dafür aber eine hohe Ablösezahlung geleistet wird. Zu beachten sei auch, daß der Kategoriemietzins kein gesetzlicher Mietzins, sondern eine Mietzinsobergrenze sei, welche unterschritten werden dürfe und könne. Die Vereinbarung, daß die Vermieterin Adaptierungen im Inneren der Wohnung, Veränderungen und Umbauten zustimme, sei dahin zu verstehen, daß damit nur solche baulichen Maßnahmen gemeint seien, die dem § 9 MRG entsprechen. Da die Zustimmung eines Hausverwalters zu Maßnahmen nach § 9 MRG der ordentlichen Verwaltung zuzurechnen sei, liege demnach auch in dieser Vertragsbestimmung keine Überschreitung der Hausverwaltervollmacht.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Da eine schriftliche Vollmacht nicht vorliege und Dkfm.Heinz H***** keine über den Rahmen einer Hausverwaltervollmacht hinausgehende Vollmacht gehabt habe, sei Paragraph 1029, ABGB heranzuziehen. Danach sei der Hausverwalter zum Abschluß von Bestandverträgen unter gewöhnlichen Bedingungen, nicht aber zu einem Geschäft, das nach den Umständen des Falles als ungewöhnlich angesehen werden müsse, ermächtigt. Die Einräumung eines Weitergaberechtes gegen Entgelt sei nach ständiger Rechtsprechung eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die entgeltliche Einräumung eines befristeten Weitergaberechtes und die entgeltliche Zustimmung des Vermieters zum Mieterwechsel grundsätzlich Paragraph 27, MRG unterstellt wurden und derartige Einmalzahlungen daher rückforderbar seien. Ein Mieter, der eine verbotene Ablöse in diesem Fall zurückfordern wolle, könne nämlich auch die dagegen eingeräumte Gegenleistung nicht behalten. Daher spreche nichts dagegen, auch die Einräumung eines Weitergaberechtes gegen eine unerlaubte, dem Hauseigentümer weitergeleitete und von ihm entgegengenommene Ablöse als von der Hausverwaltervollmacht gedeckt anzusehen. Da ein Verzicht auf die Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 MRG in Paragraph 27, Absatz 2, Litera b, MRG besonders erwähnt ist, könne ein solcher Verzicht nicht als ungewöhnlich angesehen werden; das gleiche gelte nach der Rechtsprechung für den Verzicht auf den Kündigungsgrund des Eigenbedarfes. Da die Kündigungsgründe nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 14 und 15 MRG in der Praxis eine zu vernachlässigende Rolle spielten, sei auch der Verzicht hierauf nicht ungewöhnlich. Fraglich sei allerdings, ob die Vereinbarung eines weit unter der Kategorieobergrenze liegenden Mietzinses noch als gewöhnlich angesehen werden könne. Für Wohnungen der Ausstattungskategorie C ergäbe sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ein Kategoriemietzins von S 2.061,08, während ein Hauptmietzins von S 1.000 wertgesichert vereinbart wurde. Wenngleich der Hausverwalter nicht bevollmächtigt sei, Mietverträge zu besonders niedrigem Mietzins abzuschließen, könne doch die Vereinbarung eines unter dem Kategoriemietzins liegenden Entgeltes dann nicht als ungewöhnlich angesehen werden, wenn der Kategoriemietzins um rund 50 % unterschritten, dafür aber eine hohe Ablösezahlung geleistet wird. Zu beachten sei auch, daß der Kategoriemietzins kein gesetzlicher Mietzins, sondern eine Mietzinsobergrenze sei, welche unterschritten werden dürfe und könne. Die Vereinbarung, daß die Vermieterin Adaptierungen im Inneren der Wohnung, Veränderungen und Umbauten zustimme, sei dahin zu verstehen, daß damit nur solche baulichen Maßnahmen gemeint seien, die dem Paragraph 9, MRG entsprechen. Da die Zustimmung eines Hausverwalters zu Maßnahmen nach Paragraph 9, MRG der ordentlichen Verwaltung zuzurechnen sei, liege demnach auch in dieser Vertragsbestimmung keine Überschreitung der Hausverwaltervollmacht.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, die Revision als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.