Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht und die Parteien sind der Meinung, daß der Rekurs im vorliegenden Fall nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls, also unabhängig davon, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen ist, zulässig wäre. Richtig ist, daß der Oberste Gerichtshof schon in vergleichbaren Fällen diese Ansicht geäußert hat (RZ 1992/1; ecolex 1992, 695 ua). Zu beachten ist aber, daß damit ein Wertungswiderspruch entsteht: Hätte nämlich das Erstgericht seinen Beschluß auf Verwerfung der Prozeßeinrede abgesondert gefaßt (§ 261 Abs 4 ZPO), dann wäre dagegen Rekurs zu erheben gewesen; eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes ist aber nur unter den Beschränkungen des § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar. Dieser Wertungswiderspruch ist nur dann zu vermeiden, wenn man - insbesondere im Hinblick auf die erklärte Absicht des Gesetzgebers, den Vollrekurs in den Fällen zu belassen, in denen ein Berufungsgericht erstmals die Unzulässigkeit der Klage aufgegriffen hat (JA 991 BlgNR 17.GP 12) - nur dort den Vollrekurs bejaht, wo das Berufungsgericht erstmals - auf Nichtigkeitsrüge oder von Amts wegen - den Zurückweisungsgrund wahrnimmt; dort aber, wo es über einen schon vom Erstgericht behandelten Zurückweisungsgrund abspricht, wäre ein Rekurs nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO als zulässig anzusehen (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff [750]; Bajons,Das Berufungsgericht und die Parteien sind der Meinung, daß der Rekurs im vorliegenden Fall nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO jedenfalls, also unabhängig davon, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen ist, zulässig wäre. Richtig ist, daß der Oberste Gerichtshof schon in vergleichbaren Fällen diese Ansicht geäußert hat (RZ 1992/1; ecolex 1992, 695 ua). Zu beachten ist aber, daß damit ein Wertungswiderspruch entsteht: Hätte nämlich das Erstgericht seinen Beschluß auf Verwerfung der Prozeßeinrede abgesondert gefaßt (Paragraph 261, Absatz 4, ZPO), dann wäre dagegen Rekurs zu erheben gewesen; eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes ist aber nur unter den Beschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO anfechtbar. Dieser Wertungswiderspruch ist nur dann zu vermeiden, wenn man - insbesondere im Hinblick auf die erklärte Absicht des Gesetzgebers, den Vollrekurs in den Fällen zu belassen, in denen ein Berufungsgericht erstmals die Unzulässigkeit der Klage aufgegriffen hat (JA 991 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 12) - nur dort den Vollrekurs bejaht, wo das Berufungsgericht erstmals - auf Nichtigkeitsrüge oder von Amts wegen - den Zurückweisungsgrund wahrnimmt; dort aber, wo es über einen schon vom Erstgericht behandelten Zurückweisungsgrund abspricht, wäre ein Rekurs nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO als zulässig anzusehen (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff [750]; Bajons,
Der Wandel im ordentlichen Rechtsmittelsystem - Von der ZVN 1983 zur WGN 1989, ÖJZ 1993, 145 ff [156]; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 519; JBl 1996, 58).Der Wandel im ordentlichen Rechtsmittelsystem - Von der ZVN 1983 zur WGN 1989, ÖJZ 1993, 145 ff [156]; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 519,; JBl 1996, 58).
Dennoch schadet es nicht, daß das Berufungsgericht hier einen Ausspruch darüber, ob der ordentliche Rekurs zulässig sei oder nicht, unterlassen hat. Da Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - soweit ersichtlich - zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt, hängt diesmal die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn der §§ 502 Abs 1, 528 Abs 2 ZPO ab, sodaß ohnehin eine Zurückweisung des Rechtsmittels nicht in Frage kommt.Dennoch schadet es nicht, daß das Berufungsgericht hier einen Ausspruch darüber, ob der ordentliche Rekurs zulässig sei oder nicht, unterlassen hat. Da Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - soweit ersichtlich - zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt, hängt diesmal die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn der Paragraphen 502, Absatz eins, 528, Absatz 2, ZPO ab, sodaß ohnehin eine Zurückweisung des Rechtsmittels nicht in Frage kommt.
Wie schon das Rekursgericht zutreffend und ausführlich dargelegt hat, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung auch bei Vorliegen des Zuständigkeitstatbestandes nach § 99 JN die inländische Gerichtsbarkeit nur dann zu bejahen, wenn eine berücksichtigungswürdige Inlandsbeziehung des Verfahrensgegenstands oder der Parteien vorliegt. Diese kann entweder in einer Ortsgebundenheit der Parteien oder einer Ortsbezogenheit des Streitgegenstandes gelegen sein (Mayr in Rechberger, ZPO § 99 JN Rz 10; SZ 65/141 = EvBl 1993/93 = JBl 1993, 666 [Pfersmann]; EvBl 1995/145; ZfRV 1995/I 15 ua).Wie schon das Rekursgericht zutreffend und ausführlich dargelegt hat, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung auch bei Vorliegen des Zuständigkeitstatbestandes nach Paragraph 99, JN die inländische Gerichtsbarkeit nur dann zu bejahen, wenn eine berücksichtigungswürdige Inlandsbeziehung des Verfahrensgegenstands oder der Parteien vorliegt. Diese kann entweder in einer Ortsgebundenheit der Parteien oder einer Ortsbezogenheit des Streitgegenstandes gelegen sein (Mayr in Rechberger, ZPO Paragraph 99, JN Rz 10; SZ 65/141 = EvBl 1993/93 = JBl 1993, 666 [Pfersmann]; EvBl 1995/145; ZfRV 1995/I 15 ua).
Die Klägerin vertritt in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, es bestehe hier deshalb eine ausreichende Nahebeziehung zu Österreich, weil die Beklagte österreichische Staatsbürgerin sei, bei Eingehen der Bürgschaft in Österreich gewohnt habe und auch während des Rechtsstreites sich häufig in Österreich (bei ihrer Tochter) aufgehalten habe. Dem kann nicht gefolgt werden:
Von einer "berücksichtigungswürdigen Inlandsbeziehung des Verfahrensgegenstands oder der Parteien" kann nur dann gesprochen werden, wenn ein vernünftiges Interesse an einer Prozeßführung im Inland vorliegt (vgl Pfersmann JBl 1993, 669). Davon kann aber hier keine Rede sein. Daß die Beklagte, die dauernd in der Bundesrepublik Deutschland wohnt, österreichische Staatsbürgerin ist, hat für den vorliegenden Streitfall keinerlei Bedeutung. Gelegentliche Aufenthalte der Beklagten in Österreich (bei ihrer Tochter) fallen ebensowenig wie ihr früherer Wohnsitz irgendwie ins Gewicht. Die Beklagte selbst hat - wie die Erhebung ihrer Prozeßeinrede zeigt - auch kein Interesse daran, in ihrem Heimatstaat zu prozessieren. Ein schutzwürdiges Interesse der in Bayern ansässigen Klägerin, den Rechtsstreit in Österreich zu führen, ist nicht zu erkennen.Von einer "berücksichtigungswürdigen Inlandsbeziehung des Verfahrensgegenstands oder der Parteien" kann nur dann gesprochen werden, wenn ein vernünftiges Interesse an einer Prozeßführung im Inland vorliegt vergleiche Pfersmann JBl 1993, 669). Davon kann aber hier keine Rede sein. Daß die Beklagte, die dauernd in der Bundesrepublik Deutschland wohnt, österreichische Staatsbürgerin ist, hat für den vorliegenden Streitfall keinerlei Bedeutung. Gelegentliche Aufenthalte der Beklagten in Österreich (bei ihrer Tochter) fallen ebensowenig wie ihr früherer Wohnsitz irgendwie ins Gewicht. Die Beklagte selbst hat - wie die Erhebung ihrer Prozeßeinrede zeigt - auch kein Interesse daran, in ihrem Heimatstaat zu prozessieren. Ein schutzwürdiges Interesse der in Bayern ansässigen Klägerin, den Rechtsstreit in Österreich zu führen, ist nicht zu erkennen.
Mit Recht hat daher das Gericht zweiter Instanz die inländische Gerichtsbarkeit verneint. Es schadet daher nicht, daß Feststellungen über den Wert der Liegenschaften fehlen, die erst eine exakte Beurteilung der Frage ermöglicht hätten, in welchem Verhältnis der Wert des inländischen Vermögens zum Streitgegenstand steht.
Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.