Die Revision ist teilweise begründet.
Nach § 60 Abs 3 EheG ist auch ohne Erhebung einer Wiederklage auf Antrag des Beklagten die Mitschuld des Klägers auszusprechen, wenn die Ehe wegen einer Verfehlung des Beklagten geschieden wird und dieser zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung wegen Verschuldens hätte klagen können. Hatte der Beklagte bei der Klageerhebung das Recht, die Scheidung wegen Verschuldens des Klägers zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht. Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu.Nach Paragraph 60, Absatz 3, EheG ist auch ohne Erhebung einer Wiederklage auf Antrag des Beklagten die Mitschuld des Klägers auszusprechen, wenn die Ehe wegen einer Verfehlung des Beklagten geschieden wird und dieser zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung wegen Verschuldens hätte klagen können. Hatte der Beklagte bei der Klageerhebung das Recht, die Scheidung wegen Verschuldens des Klägers zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht. Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu.
Das festgestellte Verhalten des Klägers, nach Streitigkeiten aus nichtigen Ursachen tagelang zu trotzen und sich um seine Frau nicht zu kümmern, muss, da es sich um Streitigkeiten aus nichtigen Ursachen handelte, ebenso als schwere Eheverfehlung des Klägers gewürdigt werden wie seine herabsetzenden Vorwürfe, die Beklagte sehe schlecht aus und sie habe eine "Visage". Die Beklage hat zwar infolge Zeitablaufes und infolge der stattgefundenen Versöhnung das Recht verloren, diese Verfehlungen als Ehescheidungsgrund geltend zu machen, es entspräche aber nicht der Billigkeit, diese Verfehlungen im Sinne des § 60 Abs 3 EheG nicht zu berücksichtigen, einerseits deshalb, weil sich die Beklagte, wie festgestellt, über dieses Verhalten des Klägers gekränkt hat, andererseits aber auch deshalb, weil bei der Verschuldensabwägung das Gesamtverhalten beider Eheteile während des ganzen Eheverlaufes zu beurteilen ist.Das festgestellte Verhalten des Klägers, nach Streitigkeiten aus nichtigen Ursachen tagelang zu trotzen und sich um seine Frau nicht zu kümmern, muss, da es sich um Streitigkeiten aus nichtigen Ursachen handelte, ebenso als schwere Eheverfehlung des Klägers gewürdigt werden wie seine herabsetzenden Vorwürfe, die Beklagte sehe schlecht aus und sie habe eine "Visage". Die Beklage hat zwar infolge Zeitablaufes und infolge der stattgefundenen Versöhnung das Recht verloren, diese Verfehlungen als Ehescheidungsgrund geltend zu machen, es entspräche aber nicht der Billigkeit, diese Verfehlungen im Sinne des Paragraph 60, Absatz 3, EheG nicht zu berücksichtigen, einerseits deshalb, weil sich die Beklagte, wie festgestellt, über dieses Verhalten des Klägers gekränkt hat, andererseits aber auch deshalb, weil bei der Verschuldensabwägung das Gesamtverhalten beider Eheteile während des ganzen Eheverlaufes zu beurteilen ist.
Die festgestellten Eheverfehlungen der Beklagten, nämlich ihr ehewidriges Verhältnis mit Franz J***** und die Herabsetzung des Klägers vor fremden Leuten in Hofgastein, überwiegen aber zweifellos die Eheverfehlungen des Klägers bedeutend, und zwar auch dann, wenn es richtig sein sollte, wie die Beklagte in zweiter Instanz behauptet und unter Beweis gestellt hat, dass sie der Kläger im Jahre 1957 in Gesellschaft durch herabsetzende Äußerungen schwer gekränkt und dass sich der Kläger im Jahr 1955 geäußert habe, er lasse sich scheiden, weil seine Frau krank sei. Beweiserhebungen über diese Behauptungen bedarf es daher nicht, weil sie eine Änderung der Entscheidung nicht herbeiführen könnten. Auf das neue Vorbringen des Klägers in der Revisionsbeantwortung kann nicht eingegangen werden, weil auch im Eheverfahren in dritter Instanz das Neuerungsverbot besteht. Überwiegt aber das Verschulden der Beklagten das Verschulden des Klägers bedeutend, so mangelt dem Scheidungsbegehren des Klägers nicht die sittliche Rechtfertigung. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 60 Abs 3 Satz 2 EheG war aber der Revision teilweise Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen.Die festgestellten Eheverfehlungen der Beklagten, nämlich ihr ehewidriges Verhältnis mit Franz J***** und die Herabsetzung des Klägers vor fremden Leuten in Hofgastein, überwiegen aber zweifellos die Eheverfehlungen des Klägers bedeutend, und zwar auch dann, wenn es richtig sein sollte, wie die Beklagte in zweiter Instanz behauptet und unter Beweis gestellt hat, dass sie der Kläger im Jahre 1957 in Gesellschaft durch herabsetzende Äußerungen schwer gekränkt und dass sich der Kläger im Jahr 1955 geäußert habe, er lasse sich scheiden, weil seine Frau krank sei. Beweiserhebungen über diese Behauptungen bedarf es daher nicht, weil sie eine Änderung der Entscheidung nicht herbeiführen könnten. Auf das neue Vorbringen des Klägers in der Revisionsbeantwortung kann nicht eingegangen werden, weil auch im Eheverfahren in dritter Instanz das Neuerungsverbot besteht. Überwiegt aber das Verschulden der Beklagten das Verschulden des Klägers bedeutend, so mangelt dem Scheidungsbegehren des Klägers nicht die sittliche Rechtfertigung. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 3, Satz 2 EheG war aber der Revision teilweise Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43 und 50 ZPO.