Begründung:
Das Erstgericht faßte am 31.1.1991 folgenden Beschluß (ON 144):
1. Die Erklärung des Dr.Gottfried D*****,
Notarsubstitut,......keine Be- und Entlohnungsansprüche mehr
geltend zu machen......, wird zur Kenntnis genommen;
2. Rechtsanwalt iR Dr.Kurt H*****......, dem als ehemaligen
Kurator der Verstorbenen noch ein restlicher Be- bzw
Entlohnungsanspruch von S 28.245 gegen die Verlassenschaft
zusteht, wird .........die Nachlaßseparation bewilligt; ein
allenfalls hervorkommender, aus dem
Zwangsversteigerungsverfahren......resultierender Nachlaß
(hyperocha) wird vom Verlassenschaftsgericht verwahrt werden;
3. festgestellt wird, daß über Antrag des.......erblasserischen
Sohnes Hubert Sch*****.......das Edikt zur Einberufung der
Verlassenschaftsgläubiger am 24.1.1991 erlassen wurde;
4. die Anträge des erbserklärten Erben Hubert Sch*****.....auf
Ausfolgung des Betrages von S 14.400,40 werden abgewiesen;
5. festgestellt wird weiters, daß derzeit ein Aktivnachlaß, über
den das Verlassenschaftsgericht abhandeln müßte, nicht vorhanden
ist, weshalb der Beschluß vom 14.8.1989, ON 122, mit dem gemäß
§ 72 Abs 1 AußStrG die Verlassenschaft armutshalber abgetan
wurde, aufrecht bleibt; sollte sich aus dem Verfahren........eine
in den Nachlaß fallende hyperocha ergeben, wird das Verlassenschaftsverfahren gemäß § 179 Abs 2 AußStrG fortzuführen sein.in den Nachlaß fallende hyperocha ergeben, wird das Verlassenschaftsverfahren gemäß Paragraph 179, Absatz 2, AußStrG fortzuführen sein.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des erblasserischen Sohnes Hubert Sch*****, soweit er sich gegen die Punkte 1 und 3 sowie gegen die in Punkt 2 enthaltene Formulierung richtete, daß dem vormaligen Kurator Dr.Kurt H***** "ein restlicher Be- bzw Entlohnungsanspruch von S 28.245 gegen die Verlassenschaft" zustehe, zurück; soweit sich der Rekurs gegen Punkt 4 des erstgerichtlichen Beschlusses richtete, wurde ihm nicht Folge gegeben. Aus Anlaß des Rekurses wurden die in Punkt 2 des Beschlusses des Erstgerichtes enthaltene Bewilligung der Nachlaßseparation sowie Punkt 5 des Beschlusses des Erstgerichtes als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens durch Zustellung des Beschlusses vom 14.8.1989 (ON 122) sowie durch neuerliche Entscheidung über den Separationsantrag Dr.Kurt H*****s aufgetragen.
Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes, soweit seine Entscheidung die Punkte 3 und 5 des Beschlusses des Erstgerichtes sowie die in Punkt 2 enthaltene Bewilligung der Nachlaßseparation betrifft, jeweils S 50.000 nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Aus der Begründung des Ausspruches der zweiten Instanz ergibt sich, daß das Rekursgericht nicht nur den bestätigenden, sondern auch den aufhebenden und den zurückweisenden Teil seines Beschlusses als jeweils S 50.000 nicht übersteigend bewertet hat.