Aus der Begründung:
Die Klägerin behauptet einen Verstoß gegen die Eventualmaxime. Die Beklagten hätten in ihren Einwendungen nur behauptet, die Klägerin könne den Wechsel nicht geltend machen, weil dieser ausschließlich zur Beschaffung eines Kleingewerbekredits gegeben worden sei. Dies habe sie jedoch im Verfahren nicht nachgewiesen.
Die Klägerin übersieht jedoch, daß die Abweisung ihres Begehrens nicht auf Grund der Einwendungen erfolgte, sondern weil sich aus der Parteienaussage des Geschäftsführers der Klägerin Umstände ergeben haben und festgestellt wurden, die Bedenken gegen den Anspruch aufkommen ließen. Die Klägerin kann sich nicht beschweren, daß der Entscheidung Tatsachen zugrunde gelegt wurden, die sich aus der Parteienaussage ihres eigenen Geschäftsführers ergaben. Sie kann daher weder gegen die Beklagten noch gegen das Berufungsgericht mit Erfolg den Vorwurf erheben, die Eventualmaxime sei verletzt worden, zumal auch - von der Klägerin unangefochten - nicht festgestellt wurde, daß die Beklagten zur Zeit der Erhebung ihrer Einwendungen von der Ausfüllung und Begebung ihres zweiten Blankowechsels für die fällige Forderung überhaupt Kenntnis hatten. Somit ist dem Berufungsgericht keine Außerachtlassung der Eventualmaxime und damit auch keine unrichtige Handhabung von Verfahrensvorschriften unterlaufen. Im übrigen haben die Beklagten eingewendet, die Geltendmachung des strittigen Wechsels verstoße gegen Treu und Glauben. Damit ist eingewendet, daß sich die Klägerin ohne Verstoß gegen Treu und Glauben nicht auf den strittigen Wechsel stützen kann.
In rechtlicher Hinsicht ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß der ohne Wissen der Beklagten von der Klägerin vorgenommenen Ausfüllung des ihr übergebenen Blankoakzepts auf dieselbe Forderung, jedoch mit einem späteren Fälligkeitsdatum, keine andere Beurteilung zukommen kann, als der eines Prolongierungswechsels, von dem die Klägerin selbst in der Revision zugibt, daß er an die Raiffeisenkasse M begeben wurde. Wie schon das Berufungsgericht unter Anführung des einschlägigen Schrifttums und der Rechtsprechung ausführte, wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, bei Ausfüllung des zweiten Blankowechsels als Prolongierungswechsel den ersten Wechsel an die Beklagten zurückzugeben. Dadurch, daß sie dies nicht getan, den Prolongierungswechsel aber an die Raiffeisenkasse M begeben hat, hat sie die Beklagten der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme wegen ein- und derselben Schuld ausgesetzt. Entgegen der den Wechselgläubiger treffenden Treuepflicht, den Schuldner vor Schaden zu bewahren, hat die Klägerin durch Begebung des Prolongierungswechsels eine Erweiterung der wechselmäßigen Haftung der Wechselgeber durch den Verlust von Einwendungen gegenüber gutgläubigen Wechselinhabern ausgesetzt. Der nicht zurückgegebene erste Wechsel kann nicht geltend gemacht werden, solange sich der Prolongierungswechsel im Umlauf befindet (Baumbach-Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz[s10], 148, 151, NJW 1953, 457, SZ 35/134). Böte aber der Wechselinhaber die Aushändigung auch des Prolongierungswechsels bei Zahlung an (wodurch er die Wechselverpflichteten vor einer weiteren Inanspruchnahme wegen derselben Schuld absichern würde), dann stunde, Bestand einer die Wechselsumme erreichenden Schuld vorausgesetzt, der Aufrechterhaltung des Wechselzahlungsauftrags mit der Beschränkung nichts im Weg, daß die Zahlung nur Zug um Zug gegen Aushändigung auch des zweiten Wechsels stattzufinden habe. Daran hindert auch der Umstand nicht, daß die Fälligkeit des Prolongierungswechsels erst nach Einbringung des Antrages auf Erlassung des Wechselzahlungsauftrages, aber noch vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz eingetreten ist. Einen im Zeitpunkt der Urteilsfällung fälligen Anspruch abzuweisen, weil er bei der Erlassung des Wechselzahlungsauftrags noch nicht fällig war, entspräche einem nicht zu rechtfertigenden Formalismus (SZ 19/274).
Ob nun die Klägerin imstande ist, über den Prolongierungswechsel zu verfügen und ob sie überhaupt zur Aushändigung desselben Zug um Zug gegen Zahlung bereit wäre, wurde im Verfahren vor den Untergerichten nicht erörtert. Auch wurden die den Prolongierungswechsel betreffenden Feststellungen nur auf Grund der Parteiaussage des Geschäftsführers der Klägerin getroffen, ohne den Parteien Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu den hier aufgezeigten rechtlich erheblichen Tatumständen Gelegenheit zu geben; so gibt insbesondere die Beilage R keinen sicheren Aufschluß darüber, ob über den Prolongierungswechsel nunmehr die Raiffeisenkasse M verfügungsberechtigt ist oder ob er in einem dort befindlichen Depot der Klägerin zu deren jederzeitigen Verfügung gehalten wird.
Das Verfahren erweist sich somit in der aufgezeigten Richtung ergänzungsbedürftig (§ 182 Abs 1 ZPO), was zur Aufhebung der Urteile beider Untergerichte und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht führen muß. Erst wenn feststeht, daß die Klägerin imstande und willens ist, bei Zahlung auch den zweiten Wechsel auszuhändigen, wird unter der Voraussetzung der erforderlichen Feststellungen über Bestand und Höhe der Forderung der klagenden Partei der Wechselzahlungsauftrag mit der oben genannten Beschränkung aufrechterhalten werden können, andernfalls wird das Begehren abermals abzuweisen sein.Das Verfahren erweist sich somit in der aufgezeigten Richtung ergänzungsbedürftig (Paragraph 182, Absatz eins, ZPO), was zur Aufhebung der Urteile beider Untergerichte und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht führen muß. Erst wenn feststeht, daß die Klägerin imstande und willens ist, bei Zahlung auch den zweiten Wechsel auszuhändigen, wird unter der Voraussetzung der erforderlichen Feststellungen über Bestand und Höhe der Forderung der klagenden Partei der Wechselzahlungsauftrag mit der oben genannten Beschränkung aufrechterhalten werden können, andernfalls wird das Begehren abermals abzuweisen sein.