Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger rügt unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit, daß der angefochtenen Entscheidung nicht entnommen werden könne, daß es bereits zu mehreren Rechtsgängen gekommen sei; eine umfassende Beurteilung der Angelegenheit hätte eine Bezugnahme auf die Verfahrensergebnisse im ersten Rechtsgang erfordert. Die behauptete Nichtigkeit liegt jedoch nicht vor. Der Nichtigkeitsgrund der mangelhaften Begründung nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder nur so unzureichend begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (SZ 52/196; DRdA 1982, 313 uva). Bei der Überprüfung des Ersturteils im zweiten Rechtsgang hatte sich das Berufungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung und nicht mit früheren Entscheidungen auseinanderzusetzen. Zum besseren Verständnis des Zusammenhanges mag es zwar bisweilen zweckmäßig sein, auf Verfahrensvorgänge in früheren Rechtsgängen Bezug zu nehmen; im vorliegenden Fall hinderte jedoch die Unterlassung solcher Bezugnahmen die Überprüfbarkeit der ausreichend begründeten Entscheidung nicht.Der Kläger rügt unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit, daß der angefochtenen Entscheidung nicht entnommen werden könne, daß es bereits zu mehreren Rechtsgängen gekommen sei; eine umfassende Beurteilung der Angelegenheit hätte eine Bezugnahme auf die Verfahrensergebnisse im ersten Rechtsgang erfordert. Die behauptete Nichtigkeit liegt jedoch nicht vor. Der Nichtigkeitsgrund der mangelhaften Begründung nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder nur so unzureichend begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (SZ 52/196; DRdA 1982, 313 uva). Bei der Überprüfung des Ersturteils im zweiten Rechtsgang hatte sich das Berufungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung und nicht mit früheren Entscheidungen auseinanderzusetzen. Zum besseren Verständnis des Zusammenhanges mag es zwar bisweilen zweckmäßig sein, auf Verfahrensvorgänge in früheren Rechtsgängen Bezug zu nehmen; im vorliegenden Fall hinderte jedoch die Unterlassung solcher Bezugnahmen die Überprüfbarkeit der ausreichend begründeten Entscheidung nicht.
Auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Trotz Fehlens einer Begründungspflicht (§ 510 Abs 3 ZPO) sei auf folgendes hingewiesen:Auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Trotz Fehlens einer Begründungspflicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) sei auf folgendes hingewiesen:
Der Revisionswerber rügt als Begründungsmangel, daß das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang das auf überwiegendes Verschulden der Beklagten lautende Ersturteil aufgehoben und dem Erstgericht sogar die Aufnahme weiterer Beweise zum ehebrecherischen Verhalten der Beklagten aufgetragen hat; obwohl der Ehebruch der Beklagten im zweiten Rechtsgang bewiesen worden sei, habe das Berufungsgericht das nunmehr auf gleichteiliges Verschulden beider Ehegatten lautende Ersturteil bestätigt, ohne auf seine eigenen Ausführungen im früheren Aufhebungsbeschluß Bezug zu nehmen. Mit diesen, zum Teil aktenwidrigen Ausführungen bekämpft der Kläger unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Die Vernehmung der Zeugin Maria L*** zum behaupteten Ehebruch der Beklagten wurde dem Erstgericht auf Grund der Berufung der Beklagten aufgetragen, die damit beweisen wollte, daß die von einem anderen Zeugen bekundete Behauptung Maria L***, sie habe die Beklagte mit Heinrich L*** beim Ehebruch ertappt, unrichtig sei. Im zweiten Rechtsgang hat das Erstgericht nicht als erwiesen angenommen, daß Maria L*** die Beklagte beim Ehebruch überrascht habe, und in seiner Beweiswürdigung eingehend begründet, warum es den Angaben dieser Zeugen nicht gefolgt ist. Eine Verletzung der Bindung des Berufungsgerichtes an seine eigene rechtliche Beurteilung im Aufhebungsbeschluß liegt daher nicht vor. Die Ausführungen des Klägers zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung enthalten neuerlich eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die sich im übrigen mit der Frage, warum sie nur ehewidrige Beziehungen der Beklagten, aber keinen Ehebruch annahmen, ausführlich auseinandergesetzt haben. Die Rechtsrüge ist in keinem einzigen Punkt gesetzmäßig ausgeführt, weil der Kläger stets von einem ehebrecherischen Verhältnis der Beklagten ausgeht und daraus ihr überwiegendes Verschulden ableiten will. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist daher nicht zu überprüfen.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.