Die Revision ist unzulässig.
Soweit der Beklagte meint, der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes sei im Hinblick auf "§ 502 Abs 3 ZPO" unbeachtlich, hat er offenbar diese Bestimmung in der Fassung der WGN 1989 im Auge, wonach die Grenze von S 50.000 (§ 502 Abs 2 ZPO neuer Fassung) u.a. für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten nicht gilt, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird; er übersieht aber, daß diese Bestimmung im Hinblick auf das Datum der angefochtenen Entscheidung (29. Dezember 1989) hier noch nicht zur Anwendung kommt (Art. XLI Z 5 WGN 1989). Im übrigen wäre auch aus dieser Bestimmung für den Beklagten nichts gewonnen, weil eine Klage auf Räumung nach dem Widerruf einer Bittleihe nicht unter § 49 Z 5 JN fällt (Fasching I 305; JBl. 1980, 103; MietSlg 30.648, 35.729; 1 Ob 1533/86 u.a.). Aus demselben Grund könnte sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg auf § 500 Abs 2 Z 3, letzter Satz, ZPO idF vor der WGN 1989 berufen, wonach die in § 49 Abs 1 Z 5 JN genannten Streitigkeiten jedenfalls mit einem 15.000 S übersteigenden Betrag zu bewerten sind. Dazu kommt noch, daß das Berufungsgericht das Urteil erster Instanz bestätigt hat und es demnach nur darauf ankommt, ob der Wert des Streitgegenstandes S 60.000 übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO), ist doch sonst die Revision unzulässig (§ 502 Abs 3 ZPO). Übersteigt aber nach Meinung des Berufungsgerichtes der Streitwert nicht einmal S 15.000, dann muß er jedenfalls auch unter S 60.000 liegen. Ein solcher (gemäß § 500 Abs 4 ZPO aF grundsätzlich unanfechtbarer) Ausspruch wäre aber nicht einmal in einer Bestandsache im Sinne des § 49 Abs 1 Z 5 JN unzulässig.Soweit der Beklagte meint, der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes sei im Hinblick auf "§ 502 Absatz 3, ZPO" unbeachtlich, hat er offenbar diese Bestimmung in der Fassung der WGN 1989 im Auge, wonach die Grenze von S 50.000 (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO neuer Fassung) u.a. für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten nicht gilt, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird; er übersieht aber, daß diese Bestimmung im Hinblick auf das Datum der angefochtenen Entscheidung (29. Dezember 1989) hier noch nicht zur Anwendung kommt ("Art". XLI Ziffer 5, WGN 1989). Im übrigen wäre auch aus dieser Bestimmung für den Beklagten nichts gewonnen, weil eine Klage auf Räumung nach dem Widerruf einer Bittleihe nicht unter Paragraph 49, Ziffer 5, JN fällt (Fasching römisch eins 305; JBl. 1980, 103; MietSlg 30.648, 35.729; 1 Ob 1533/86 u.a.). Aus demselben Grund könnte sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg auf Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3,, letzter Satz, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989 berufen, wonach die in Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 5, JN genannten Streitigkeiten jedenfalls mit einem 15.000 S übersteigenden Betrag zu bewerten sind. Dazu kommt noch, daß das Berufungsgericht das Urteil erster Instanz bestätigt hat und es demnach nur darauf ankommt, ob der Wert des Streitgegenstandes S 60.000 übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO), ist doch sonst die Revision unzulässig (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). Übersteigt aber nach Meinung des Berufungsgerichtes der Streitwert nicht einmal S 15.000, dann muß er jedenfalls auch unter S 60.000 liegen. Ein solcher (gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO aF grundsätzlich unanfechtbarer) Ausspruch wäre aber nicht einmal in einer Bestandsache im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 5, JN unzulässig.
Soweit der Beklagte Nichtigkeit geltend gemacht, ist noch darauf zu verweisen, daß der Beschluß, mit dem eine Nichtigkeitsberufung verworfen wurde, selbst dann unzulässig ist, wenn der Beschwerdegegenstand S 15.000 übersteigt (§ 519 ZPO; Fasching IV 299 f; SZ 44/76; SZ 54/190 u.v.a.).Soweit der Beklagte Nichtigkeit geltend gemacht, ist noch darauf zu verweisen, daß der Beschluß, mit dem eine Nichtigkeitsberufung verworfen wurde, selbst dann unzulässig ist, wenn der Beschwerdegegenstand S 15.000 übersteigt (Paragraph 519, ZPO; Fasching römisch vier 299 f; SZ 44/76; SZ 54/190 u.v.a.).
Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen; auf die Frage, ob sie rechtzeitig eingebracht wurde, braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Da der Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, diente seine Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Da der Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, diente seine Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.