Entscheidung 4 Ob 514/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
4Ob514/94(4Ob1524/94)
Entscheidungsdatum
22.03.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Franz S*****, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 14. Dezember 1993, GZ 44 R 944, 945/93-315, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 6.Juli 1993, GZ 8 SW 31/88-271, und vom 12.August 1993, GZ 8 SW 31/88-276, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Für den Betroffenen ist derzeit Rechtsanwalt Dr.Johannes Ruckenbauer als Sachverwalter zur Vertretung vor Gerichten bestellt (ON 99).
Das Erstgericht wies die - zahlreichen - Anträge des Betroffenen auf Aufhebung der Sachwalterschaft und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie Beigebung eines Rechtsanwaltes ab.
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht diese Beschlüsse und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig und hinsichtlich der Entscheidung über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
I. Der Revisionsrekurs ist, soweit er sich (erkennbar auch) gegen die Verweigerung der Bewilligung der Verfahrenshilfe wendet, gemäß § 14 Abs 2 Z 3 AußStrG idF WGN 1989 jedenfalls unzulässig und war daher zurückzuweisen.römisch eins. Der Revisionsrekurs ist, soweit er sich (erkennbar auch) gegen die Verweigerung der Bewilligung der Verfahrenshilfe wendet, gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG in der Fassung WGN 1989 jedenfalls unzulässig und war daher zurückzuweisen.
II. Im übrigen ist das Rechtsmittel als außerordentlicher Revisionsrekurs gleichfalls zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG fehlen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).römisch zwei. Im übrigen ist das Rechtsmittel als außerordentlicher Revisionsrekurs gleichfalls zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG fehlen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB00514.94.0322.000
Dokumentnummer
JJT_19940322_OGH0002_0040OB00514_9400000_000