Die Revision ist nicht begründet.
In der Revision wird nicht mehr bestritten, dass die Klägerin zur Kündigung legitimiert ist, dass dringender Eigenbedarf der Klägerin vorliegt und dass die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses wichtige Interessen der Klägerin verletzen würde. Vorgebracht wird zunächst, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nur ein Hauptmietverhältnis sein könnte und dass die Rechtsprechung bei solchen dann, wenn ähnliche Voraussetzungen vorliegen wie bei Untermieten, erleichterte Kündigungsmöglichkeiten gewähre. Eine solche Kündigung müsse aber auf § 19 Abs 1 MietG und nicht auf § 19 Abs 2 Z 12 MietG gestützt werden, sodass schon aus diesen Erwägungen die Kündigung aufzuheben gewesen wäre. Hiezu ist zu bemerken, dass es gleichgültig ist, wie die Klägerin den Kündigungsgrund ziffernmäßig bezeichnet hat, dass es vielmehr genügt, dass die Klägerin den Sachverhalt, auf dem sie die Kündigung stützt, eindeutig bezeichnet, was im vorliegenden Fall geschehen ist.In der Revision wird nicht mehr bestritten, dass die Klägerin zur Kündigung legitimiert ist, dass dringender Eigenbedarf der Klägerin vorliegt und dass die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses wichtige Interessen der Klägerin verletzen würde. Vorgebracht wird zunächst, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nur ein Hauptmietverhältnis sein könnte und dass die Rechtsprechung bei solchen dann, wenn ähnliche Voraussetzungen vorliegen wie bei Untermieten, erleichterte Kündigungsmöglichkeiten gewähre. Eine solche Kündigung müsse aber auf Paragraph 19, Absatz eins, MietG und nicht auf Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 12, MietG gestützt werden, sodass schon aus diesen Erwägungen die Kündigung aufzuheben gewesen wäre. Hiezu ist zu bemerken, dass es gleichgültig ist, wie die Klägerin den Kündigungsgrund ziffernmäßig bezeichnet hat, dass es vielmehr genügt, dass die Klägerin den Sachverhalt, auf dem sie die Kündigung stützt, eindeutig bezeichnet, was im vorliegenden Fall geschehen ist.
In der Revision wird weiter vorgebracht, dass die Untergerichte eine Feststellung des Inhaltes nicht getroffen haben, dass zwischen den Streitteilen eine weitgehende Wohngemeinschaft bestanden habe. Nach der ständigen Rechtsprechung kann ein Mietverhältnis zwischen dem Hauseigentümer und einem Mieter, gleichgültig ob es sich um eine ganze Wohnung oder um Teile einer solchen Wohnung handelt, immer nur ein Hauptmietvertrag sein, weil das Untermietverhältnis den Bestand eines Hauptmietvertrages voraussetzen würde. Allein ein Bestandverhältnis über einen Teil der Hausherrenwohnung kann nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. MietSlg 5920 und die dort angeführten Entscheidungen, ferner 3 Ob 393/58 = MietSlg 6626 und 1 Ob 53/59 nicht veröffentlicht) nach § 19 Abs 2 Z 12 MietG aufgekündigt werden, wenn es ein Naheverhältnis mit sich bringt, wie es in der Regel zwischen Haupt- und Untermieter besteht. Ob ein solches Naheverhältnis besteht, ist nach der Lage des Einzelfalles zu beurteilen, ist also ein rechtlicher Schluss aus den festgestellten Tatsachen. Bei Begründung des vorliegenden Mietverhältnisses hat die Beklagte nur ein Kabinett der an sich abgeschlossenen klägerischen Wohnung im ersten Stock des Hauses in Miete erhalten. Sie musste das Vorzimmer und das Klosett (vgl. S 29) mit der Klägerin und deren übrigen Mietern mitbenützen. Die Klägerin hat ein Zimmer dieser Wohnung selbst benützt. Das Kabinett war mit den Möbeln der Klägerin eingerichtet. Legt man diese Verhältnisse der rechtlichen Beurteilung zugrunde, so bestand - auch nach Ansicht des OGH - im damaligen Zeitpunkt zwischen den Streitteilen ein Naheverhältnis, wie es für Untermieter typisch ist. Die Untergerichte haben daher mit Recht die Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 12 MietG angewendet, obwohl das Rechtsverhältnis der Streitteile ein Hauptmietverhältnis ist. Abgesehen davon, dass es, wie schon erwähnt, auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Begründung des Mietverhältnisses ankommt (vgl MietSlg Nr. 4689, 4688, 4071 u.a.), hat sich an dem damals geschaffenen Rechtsverhältnis weder dadurch etwas geändert, dass die Beklagte ein zweites Kabinett, das gleichfalls mit Möbeln der Klägerin eingerichtet und im selben Wohnungsverband gelegen war, dazu gemietet hat, noch dadurch, dass die Klägerin zeitweise im Dachbodenkabinett oder in der Waschküche gewohnt hat, zumal diese, wie die Untergerichte ausdrücklich (S 123 und S 174) festgestellt haben, nur für vorübergehende Zeit sein sollte.In der Revision wird weiter vorgebracht, dass die Untergerichte eine Feststellung des Inhaltes nicht getroffen haben, dass zwischen den Streitteilen eine weitgehende Wohngemeinschaft bestanden habe. Nach der ständigen Rechtsprechung kann ein Mietverhältnis zwischen dem Hauseigentümer und einem Mieter, gleichgültig ob es sich um eine ganze Wohnung oder um Teile einer solchen Wohnung handelt, immer nur ein Hauptmietvertrag sein, weil das Untermietverhältnis den Bestand eines Hauptmietvertrages voraussetzen würde. Allein ein Bestandverhältnis über einen Teil der Hausherrenwohnung kann nach der ständigen Rechtsprechung vergleiche MietSlg 5920 und die dort angeführten Entscheidungen, ferner 3 Ob 393/58 = MietSlg 6626 und 1 Ob 53/59 nicht veröffentlicht) nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 12, MietG aufgekündigt werden, wenn es ein Naheverhältnis mit sich bringt, wie es in der Regel zwischen Haupt- und Untermieter besteht. Ob ein solches Naheverhältnis besteht, ist nach der Lage des Einzelfalles zu beurteilen, ist also ein rechtlicher Schluss aus den festgestellten Tatsachen. Bei Begründung des vorliegenden Mietverhältnisses hat die Beklagte nur ein Kabinett der an sich abgeschlossenen klägerischen Wohnung im ersten Stock des Hauses in Miete erhalten. Sie musste das Vorzimmer und das Klosett vergleiche S 29) mit der Klägerin und deren übrigen Mietern mitbenützen. Die Klägerin hat ein Zimmer dieser Wohnung selbst benützt. Das Kabinett war mit den Möbeln der Klägerin eingerichtet. Legt man diese Verhältnisse der rechtlichen Beurteilung zugrunde, so bestand - auch nach Ansicht des OGH - im damaligen Zeitpunkt zwischen den Streitteilen ein Naheverhältnis, wie es für Untermieter typisch ist. Die Untergerichte haben daher mit Recht die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 12, MietG angewendet, obwohl das Rechtsverhältnis der Streitteile ein Hauptmietverhältnis ist. Abgesehen davon, dass es, wie schon erwähnt, auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Begründung des Mietverhältnisses ankommt vergleiche MietSlg Nr. 4689, 4688, 4071 u.a.), hat sich an dem damals geschaffenen Rechtsverhältnis weder dadurch etwas geändert, dass die Beklagte ein zweites Kabinett, das gleichfalls mit Möbeln der Klägerin eingerichtet und im selben Wohnungsverband gelegen war, dazu gemietet hat, noch dadurch, dass die Klägerin zeitweise im Dachbodenkabinett oder in der Waschküche gewohnt hat, zumal diese, wie die Untergerichte ausdrücklich (S 123 und S 174) festgestellt haben, nur für vorübergehende Zeit sein sollte.
Der Revision kann daher nicht Folge gegeben werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Revision kann daher nicht Folge gegeben werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.