Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Da eine bestätigende Entscheidung im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG vorliegt, ist die Rechtsmittelwerberin auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt. Soweit sie in ihrem Rechtsmittel auf Vorfälle Bezug nimmt, die zeitlich vor der tatsächlichen Übernahme des Kindes in ihre Obhut liegen, ist sie darauf zu verweisen, daß bei einer am Einzelfall orientierten Entscheidung, wie der Besuchsrechtsregelung nach § 148 ABGB, der solcherart erhobene Vorwurf, es seien nicht alle Umstände des Einzelfalles gebührend berücksichtigt worden, die in § 16 Abs 1 AußStrG angeführte Rechtsmittelvoraussetzung der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht herzustellen vermag (EFSlg 47.233 uva). Die konkrete Ausmessung des Besuchsrechtes im Rahmen des Wohles des Kindes ist nämlich ebenso eine bloße Ermessensentscheidung wie die Wertung festgestellter Umstände im Hinblick auf das Kindeswohl (EFSlg 47.236, 49.966 uva). Die Rechtsmittelwerberin erhebt aber auch den Vorwurf, das Rekursgericht habe ihr in zweiter Instanz erstattetes Vorbringen, die Kindesmutter habe sich von Karl L*** in keiner Weise getrennt, sie verkehre noch immer in einschlägigen Kreisen im Lokal "Kommune" mit Bekannten L*** sowie in der U-Bahn-Station Karlsplatz mit "zwielichtigen Gestalten", in keiner Weise berücksichtigt. Damit meint sie offensichtlich, das Rekursgericht hätte darüber noch ein weiteres Beweisverfahren abführen sollen. Demgegenüber bildet aber nach ständiger Rechtsprechung die Beurteilung der Frage, ob die Feststellung bestimmter Tatsachen auf Grund der vorhandenen Verfahrensergebnisse gerechtfertigt ist oder ob noch eine weitere Beweisaufnahme, etwa durch abermalige Einholung von Auskünften, Einvernahme von Auskunftspersonen etc., erfolgen soll, grundsätzlich eine Frage der Beweiswürdigung, welche im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG nicht angefochten werden kann (EFSlg 49.925 ua). Soweit aber in diesem Vorwurf allenfalls auch ein Hinweis auf die Nichtbeachtung von Neuerungen durch das Rekursgericht enthalten ist, liegt darin bloß die Behauptung eines Verfahrensmangels. Ein solcher könnte im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses, wenn überhaupt, nur aufgegriffen werden, wenn er in seinen Auswirkungen einer Nichtigkeit gleichkäme, also etwa dann, wenn eine Neuerung geeignet wäre, die gesamte Entscheidungsgrundlage zu verändern oder umzustoßen oder wenn durch die Nichtbeachtung der Neuerungen tragende Grundsätze des Pflegschaftsverfahrens - wie die Beachtung des Kindeswohles - vernachlässigt würden (EFSlg 44.686, 47.254). Derartige Auswirkungen vermag die Rechtmittelwerberin im vorliegenden Fall schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil sie nicht die Einräumung eines Besuchsrechtes an die Mutter an sich anficht, sondern lediglich das Ausmaß des ihr zuerkannten Besuchsrechtes, welches um die Hälfte herabgesetzt werden soll. Auf den Umfang des - grundsätzlich nicht in Frage gestellten - Besuchsrechtes der Mutter können aber die von der väterlichen Großmutter in ihrem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Vorwürfe, die Kindesmutter habe noch immer regelmäßigen Kontakt mit Karl L***, den sie regelmäßig am Freitag im Landesgericht II besuche, es sei "uns" (gemeint offenbar: dem Vater und der väterlichen Großmutter) von Bekannten mitgeteilt worden, daß die Mutter mehrmals auf dem Karlsplatz mit fragwürdigen Personen ("Punkertypen") gesehen wurde, keinen so gravierenden Einfluß haben, daß dadurch die gesamten Grundlagen für die diesbezügliche Ermessensentscheidung umgestoßen oder das Kindeswohl gänzlich in Frage gestellt würde. Dazu ist der vage Hinweis auf einen von Bekannten angeblich wahrgenommenen Kontakt der Mutter mit "Punkertypen" auf dem Karlsplatz nicht geeignet. Ebensowenig ist ersichtlich, welchen Einfluß der Umstand, daß die Mutter allenfalls einen Häftling wöchentlich einmal im Gefängnis besucht, auf den Umfang ihres Besuchsrechtes beim Kind haben könnte. Selbst wenn daher dieses Vorbringen der väterlichen Großmutter in zweiter Instanz als Neuerung und nicht als bloße Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung angesehen würde, läge in seiner Nichtbeachtung durch das Rekursgericht ein bloßer Verfahrensmangel, der im Wege eines außerordentlichen Revisionsrekurses nicht mehr geltend gemacht werden kann. Soweit die Rechtsmittelwerberin aber nunmehr erstmalig behauptet, die Mutter verkehre noch immer in einschlägigen Kreisen im Lokal "Kommune" mit jenen Bekannten Karl L***, derentwegen sie schon einmal das Kind vernachlässigt habe, macht sie damit eine auch im Verfahren über einen außerordentlichen Revisionsrekurs unzulässige Neuerung geltend (EFSlg 47.205, 49.921 ua).Da eine bestätigende Entscheidung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG vorliegt, ist die Rechtsmittelwerberin auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt. Soweit sie in ihrem Rechtsmittel auf Vorfälle Bezug nimmt, die zeitlich vor der tatsächlichen Übernahme des Kindes in ihre Obhut liegen, ist sie darauf zu verweisen, daß bei einer am Einzelfall orientierten Entscheidung, wie der Besuchsrechtsregelung nach Paragraph 148, ABGB, der solcherart erhobene Vorwurf, es seien nicht alle Umstände des Einzelfalles gebührend berücksichtigt worden, die in Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG angeführte Rechtsmittelvoraussetzung der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht herzustellen vermag (EFSlg 47.233 uva). Die konkrete Ausmessung des Besuchsrechtes im Rahmen des Wohles des Kindes ist nämlich ebenso eine bloße Ermessensentscheidung wie die Wertung festgestellter Umstände im Hinblick auf das Kindeswohl (EFSlg 47.236, 49.966 uva). Die Rechtsmittelwerberin erhebt aber auch den Vorwurf, das Rekursgericht habe ihr in zweiter Instanz erstattetes Vorbringen, die Kindesmutter habe sich von Karl L*** in keiner Weise getrennt, sie verkehre noch immer in einschlägigen Kreisen im Lokal "Kommune" mit Bekannten L*** sowie in der U-Bahn-Station Karlsplatz mit "zwielichtigen Gestalten", in keiner Weise berücksichtigt. Damit meint sie offensichtlich, das Rekursgericht hätte darüber noch ein weiteres Beweisverfahren abführen sollen. Demgegenüber bildet aber nach ständiger Rechtsprechung die Beurteilung der Frage, ob die Feststellung bestimmter Tatsachen auf Grund der vorhandenen Verfahrensergebnisse gerechtfertigt ist oder ob noch eine weitere Beweisaufnahme, etwa durch abermalige Einholung von Auskünften, Einvernahme von Auskunftspersonen etc., erfolgen soll, grundsätzlich eine Frage der Beweiswürdigung, welche im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 16, AußStrG nicht angefochten werden kann (EFSlg 49.925 ua). Soweit aber in diesem Vorwurf allenfalls auch ein Hinweis auf die Nichtbeachtung von Neuerungen durch das Rekursgericht enthalten ist, liegt darin bloß die Behauptung eines Verfahrensmangels. Ein solcher könnte im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses, wenn überhaupt, nur aufgegriffen werden, wenn er in seinen Auswirkungen einer Nichtigkeit gleichkäme, also etwa dann, wenn eine Neuerung geeignet wäre, die gesamte Entscheidungsgrundlage zu verändern oder umzustoßen oder wenn durch die Nichtbeachtung der Neuerungen tragende Grundsätze des Pflegschaftsverfahrens - wie die Beachtung des Kindeswohles - vernachlässigt würden (EFSlg 44.686, 47.254). Derartige Auswirkungen vermag die Rechtmittelwerberin im vorliegenden Fall schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil sie nicht die Einräumung eines Besuchsrechtes an die Mutter an sich anficht, sondern lediglich das Ausmaß des ihr zuerkannten Besuchsrechtes, welches um die Hälfte herabgesetzt werden soll. Auf den Umfang des - grundsätzlich nicht in Frage gestellten - Besuchsrechtes der Mutter können aber die von der väterlichen Großmutter in ihrem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Vorwürfe, die Kindesmutter habe noch immer regelmäßigen Kontakt mit Karl L***, den sie regelmäßig am Freitag im Landesgericht römisch zwei besuche, es sei "uns" (gemeint offenbar: dem Vater und der väterlichen Großmutter) von Bekannten mitgeteilt worden, daß die Mutter mehrmals auf dem Karlsplatz mit fragwürdigen Personen ("Punkertypen") gesehen wurde, keinen so gravierenden Einfluß haben, daß dadurch die gesamten Grundlagen für die diesbezügliche Ermessensentscheidung umgestoßen oder das Kindeswohl gänzlich in Frage gestellt würde. Dazu ist der vage Hinweis auf einen von Bekannten angeblich wahrgenommenen Kontakt der Mutter mit "Punkertypen" auf dem Karlsplatz nicht geeignet. Ebensowenig ist ersichtlich, welchen Einfluß der Umstand, daß die Mutter allenfalls einen Häftling wöchentlich einmal im Gefängnis besucht, auf den Umfang ihres Besuchsrechtes beim Kind haben könnte. Selbst wenn daher dieses Vorbringen der väterlichen Großmutter in zweiter Instanz als Neuerung und nicht als bloße Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung angesehen würde, läge in seiner Nichtbeachtung durch das Rekursgericht ein bloßer Verfahrensmangel, der im Wege eines außerordentlichen Revisionsrekurses nicht mehr geltend gemacht werden kann. Soweit die Rechtsmittelwerberin aber nunmehr erstmalig behauptet, die Mutter verkehre noch immer in einschlägigen Kreisen im Lokal "Kommune" mit jenen Bekannten Karl L***, derentwegen sie schon einmal das Kind vernachlässigt habe, macht sie damit eine auch im Verfahren über einen außerordentlichen Revisionsrekurs unzulässige Neuerung geltend (EFSlg 47.205, 49.921 ua).
Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.