Die außerordentliche Revision der Klägerin ist im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht durch seine rechtliche Beurteilung in Wahrheit von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Voraussetzungen einer Verunstaltungsentschädigung wegen Beeinträchtigung besseren beruflichen Fortkommens abgewichen ist; sie ist auch berechtigt.Die außerordentliche Revision der Klägerin ist im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht durch seine rechtliche Beurteilung in Wahrheit von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Voraussetzungen einer Verunstaltungsentschädigung wegen Beeinträchtigung besseren beruflichen Fortkommens abgewichen ist; sie ist auch berechtigt.
Ohne Zweifel führen die Oberschenkelamputation und die - beim Tragen sommerlicher Kleidung sichtbaren - Narben im Bereich des rechten Schlüsselbeins nach der dafür maßgebenden Lebensanschauung (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 1326) zu einer Verunstaltung der Klägerin (Amputation: SZ 47/60 ua; Narbenbildung: SZ 41/92 ua). Abscheu, Erwecken abstoßender Gefühle oder Erregung von Mitleid sind nicht Wesensmerkmale einer Verunstaltung (Reischauer aaO). Zum "besseren Fortkommen" im Sinne des § 1326 ABGB gehört neben den - hier wegen der aufrechten Ehe der Klägerin nicht in Frage kommenden - Heiratsaussichten auch die Verbesserung der Lebenslage durch einen möglichen beruflichen Aufstieg. Mit den Worten "vermindert werden kann" verlangt das Gesetz bloß die abstrakte (SZ 44/186 ua) Möglichkeit der Verminderung besseren Fortkommens; dabei kann es aber ungewiß bleiben, ob der Schaden wirklich einmal eintreten wird (SZ 47/60), sofern nur zumindest eine geringgradige Wahrscheinlichkeit hiefür besteht (SZ 43/127; SZ 44/186; SZ 47/60 uva) und der Schadenseintritt nicht praktisch ausgeschlossen ist (SZ 44/186; ZVR 1978/290). Eine solche Wahrscheinlichkeit muß aber nach der Lebenserfahrung immer dann angenommen werden, wenn zur Berufsausübung die Anbahnung von persönlichen Kontakten mit Menschen gehört.Ohne Zweifel führen die Oberschenkelamputation und die - beim Tragen sommerlicher Kleidung sichtbaren - Narben im Bereich des rechten Schlüsselbeins nach der dafür maßgebenden Lebensanschauung (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 1326,) zu einer Verunstaltung der Klägerin (Amputation: SZ 47/60 ua; Narbenbildung: SZ 41/92 ua). Abscheu, Erwecken abstoßender Gefühle oder Erregung von Mitleid sind nicht Wesensmerkmale einer Verunstaltung (Reischauer aaO). Zum "besseren Fortkommen" im Sinne des Paragraph 1326, ABGB gehört neben den - hier wegen der aufrechten Ehe der Klägerin nicht in Frage kommenden - Heiratsaussichten auch die Verbesserung der Lebenslage durch einen möglichen beruflichen Aufstieg. Mit den Worten "vermindert werden kann" verlangt das Gesetz bloß die abstrakte (SZ 44/186 ua) Möglichkeit der Verminderung besseren Fortkommens; dabei kann es aber ungewiß bleiben, ob der Schaden wirklich einmal eintreten wird (SZ 47/60), sofern nur zumindest eine geringgradige Wahrscheinlichkeit hiefür besteht (SZ 43/127; SZ 44/186; SZ 47/60 uva) und der Schadenseintritt nicht praktisch ausgeschlossen ist (SZ 44/186; ZVR 1978/290). Eine solche Wahrscheinlichkeit muß aber nach der Lebenserfahrung immer dann angenommen werden, wenn zur Berufsausübung die Anbahnung von persönlichen Kontakten mit Menschen gehört.
Im vorliegenden Fall kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Klägerin in dem von ihr angestrebten Beruf als freiberufliche Logopädin durch ihre Verunstaltungen in ihrem besseren Fortkommen beeinträchtigt werden kann. Daß die von ihr betreuten Personen ebenfalls behindert sind, schließt die Möglichkeit eines solchen Schadens schon deshalb nicht aus, weil nicht die von Sprachstörungen zumeist betroffenen Kinder, sondern deren - regelmäßig - gesunde Eltern die erforderliche Heilbehandlung anbahnen. Darüber hinaus aber kann auch nicht angenommen werden, daß Behinderte der Behinderung anderer Personen regelmäßig völlig neutral gegenüberstehen und deren Behinderungen nie zum Anlaß nehmen, mit ihnen nicht in geschäftliche Kontakte zu treten.
Unter dem Titel der Verminderung des Fortkommens ist der Vermögensschaden zuzusprechen, der mit einer Verunstaltung wahrscheinlich verbunden ist; nach der Rechtsprechung erfaßt dieser Anspruch nicht immaterielle Schäden, wie die seelische Beeinträchtigung, die mit der Verunstaltung verbunden ist (vgl SZ 35/100; EFSlg 18.006 und 51.503 uva). Nicht zu berücksichtigen ist die Verhinderung des Fortkommens als Folge einer Erwerbsunfähigkeit, weil dafür eine Entschädigung wegen Verdienstentganges gebührt (Reischauer aaO Rz 11 zu § 1326 mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Der Höhe nach erscheint die von der Klägerin erhobene Schadenersatzforderung von S 150.000 (ungekürzt) wegen der Schwere ihrer Verunstaltungen schon in bezug auf die Dauer der von der zum Zeitpunkt des Unfalls 36 Jahre alten Klägerin noch zu erwartenden Berufsausübung von rund 15 Jahren durchaus angemessen. Ob dabei - hier gar nicht geltend gemachte - immaterielle Schäden zu berücksichtigen sind (Apathy, Historisches und Dogmatisches zur Entschädigung für die Verhinderung des besseren Fortkommens [§ 1326 ABGB, § 13 Z 5 AtomHG, § 13 Z 5 EKHG] in Strasser-FS 1993, 1 ff [6 ff]) muß somit nicht erörtert werden.Unter dem Titel der Verminderung des Fortkommens ist der Vermögensschaden zuzusprechen, der mit einer Verunstaltung wahrscheinlich verbunden ist; nach der Rechtsprechung erfaßt dieser Anspruch nicht immaterielle Schäden, wie die seelische Beeinträchtigung, die mit der Verunstaltung verbunden ist vergleiche SZ 35/100; EFSlg 18.006 und 51.503 uva). Nicht zu berücksichtigen ist die Verhinderung des Fortkommens als Folge einer Erwerbsunfähigkeit, weil dafür eine Entschädigung wegen Verdienstentganges gebührt (Reischauer aaO Rz 11 zu Paragraph 1326, mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Der Höhe nach erscheint die von der Klägerin erhobene Schadenersatzforderung von S 150.000 (ungekürzt) wegen der Schwere ihrer Verunstaltungen schon in bezug auf die Dauer der von der zum Zeitpunkt des Unfalls 36 Jahre alten Klägerin noch zu erwartenden Berufsausübung von rund 15 Jahren durchaus angemessen. Ob dabei - hier gar nicht geltend gemachte - immaterielle Schäden zu berücksichtigen sind (Apathy, Historisches und Dogmatisches zur Entschädigung für die Verhinderung des besseren Fortkommens [§ 1326 ABGB, Paragraph 13, Ziffer 5, AtomHG, Paragraph 13, Ziffer 5, EKHG] in Strasser-FS 1993, 1 ff [6 ff]) muß somit nicht erörtert werden.
Im Hinblick auf die rechtskräftig vorgenommene Verschuldensaufteilung im Verhältnis 1 : 1 war daher der Klägerin eine Verunstaltungsentschädigung in der Höhe von S 75.000 zuzusprechen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich in Ansehung des ersten (von der Klage bis zur Ausdehnung des Klagebegehrens in der Verhandlung vom 7.3.1991) und des zweiten (ab der Ausdehnung der Klage bis zum Schluß der Verhandlung am 7.3.1991) Verfahrensabschnitts auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin ist in diesen beiden Abschnitten mit jeweils 50 % der von ihr erhobenen Ansprüche durchgedrungen; die Kosten dieser Verfahrensabschnitte waren daher gegeneinander aufzuheben. Hinsichtlich der Barauslagen hat die Klägerin gemäß dem letzten Absatz des § 43 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz in der Höhe von 50 %, d.s. S 7.050. Ab dem Berufungsverfahren im ersten Rechtsgang, in welchem nur noch die Hälfte der Ansprüche der Klägerin Gegenstand des Verfahrens war, ist die Klägerin voll durchgedrungen, so daß sie gemäß § 41 ZPO Anspruch auf vollen Kostenersatz hat; dabei beträgt die Bemessungsgrundlage im Berufungsverfahren im ersten Rechtsgang noch S 400.000 und ab dem Verfahren erster Instanz im zweiten Rechtsgang nur noch S 75.000. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im zweiten Rechtsgang gründet sich zusätzlich auf § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich in Ansehung des ersten (von der Klage bis zur Ausdehnung des Klagebegehrens in der Verhandlung vom 7.3.1991) und des zweiten (ab der Ausdehnung der Klage bis zum Schluß der Verhandlung am 7.3.1991) Verfahrensabschnitts auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin ist in diesen beiden Abschnitten mit jeweils 50 % der von ihr erhobenen Ansprüche durchgedrungen; die Kosten dieser Verfahrensabschnitte waren daher gegeneinander aufzuheben. Hinsichtlich der Barauslagen hat die Klägerin gemäß dem letzten Absatz des Paragraph 43, Absatz eins, ZPO Anspruch auf Ersatz in der Höhe von 50 %, d.s. S 7.050. Ab dem Berufungsverfahren im ersten Rechtsgang, in welchem nur noch die Hälfte der Ansprüche der Klägerin Gegenstand des Verfahrens war, ist die Klägerin voll durchgedrungen, so daß sie gemäß Paragraph 41, ZPO Anspruch auf vollen Kostenersatz hat; dabei beträgt die Bemessungsgrundlage im Berufungsverfahren im ersten Rechtsgang noch S 400.000 und ab dem Verfahren erster Instanz im zweiten Rechtsgang nur noch S 75.000. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im zweiten Rechtsgang gründet sich zusätzlich auf Paragraph 50, ZPO.