Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 76 Abs. 2 GmbHG bedarf es zur Übertragung von Geschäftsanteilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden eines Notariatsaktes; das gleiche gilt für Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteils. Nach herrschender Lehre (Graschopf, Die GesmbH, 271; Gellis, Komm. z. GmbHG, 230; Kostner, Die GmbH[2], 94;Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG bedarf es zur Übertragung von Geschäftsanteilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden eines Notariatsaktes; das gleiche gilt für Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteils. Nach herrschender Lehre (Graschopf, Die GesmbH, 271; Gellis, Komm. z. GmbHG, 230; Kostner, Die GmbH[2], 94;
Graschopf, Die unitas actus bei Errichtung von Notariatsakten, NZ 1949, 34 ff., 36; Kostner, Verträge in Form von notariellen Anbot- und Annahmeerklärungen, NZ 1969, 20 f.) und Rechtsprechung (SZ 5/22;
SZ 49/23; 1 Ob 706/78; vgl. auch VwSlgNF 3684 F; VwSlgNF 3729 F;SZ 49/23; 1 Ob 706/78; vergleiche auch VwSlgNF 3684 F; VwSlgNF 3729 F;
anderer Meinung noch SZ 7/132) ist zwar eine Teilung des über die Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH abgeschlossenen Vertrages in eine Anbot- und eine Annahmeerklärung zulässig; erfolgt aber die Übertragung solcherart in zwei gesonderten Urkunden, dann bedürfen beide Erklärungen der Form des Notariatsaktes.
Schon daraus folgt die Unrichtigkeit der Auffassung des Klägers, daß die Verpflichtung zum künftigen Erwerb eines Geschäftsanteiles formfrei übernommen werden könne: Ist die Annahme eines (aktuellen) Anbotes auf Übertragung eines Geschäftsanteiles an einer GesmbH ebenso an die Form des Notariatsaktes gebunden wie dieses Anbot selbst, dann muß dies umso mehr für eine Erklärung gelten, mit der sich jemand zur künftigen Übernahme eines solchen Geschäftsanteiles verpflichtet. Wollte man nämlich einer solchen Erklärung im Sinne der Rechtsmeinung des Klägers auch dann bindende Wirkung zuerkennen, wenn sie nicht in der Form des § 76 Abs. 2 GmbHG abgegeben wird, dann liefe dies dem Zweck der Formvorschrift zuwider, welche die Geschäftsanteile einer GesmbH dem Handels- und Börsenverkehr entziehen - also "immobilisieren" - und deshalb ihre Übertragung für beide Vertragspartner an die Einhaltung einer zeitraubenden, kostspieligen und eine reifliche Überlegung fordernden Förmlichkeit binden will (SZ 8/204; SZ 26/143; SZ 49/23; EvBl. 1951/313; JBl. 1962, 503; HS 4465/19; HS 7504 u. a.). § 76 Abs. 2 Satz 2 GmbHG kann daher sinnvoll nur dahin verstanden werden, daß nicht nur die Verpflichtung zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteils, sondern ebenso auch die Verpflichtung, einen solchen Anteil künftig zu übernehmen, der Form des Notariatsaktes bedarf (ebenso die herrschende Auffassung zur vergleichbaren Bestimmung des § 15 dGmbHG: Schilling - Zutt in Hachenburg, Komm. z. dGmbHG[7] II, § 15 Anm. 36; Scholz, Komm. z. dGmbHG[5], 199 f. § 15 Anm. 27; Sudhoff,Schon daraus folgt die Unrichtigkeit der Auffassung des Klägers, daß die Verpflichtung zum künftigen Erwerb eines Geschäftsanteiles formfrei übernommen werden könne: Ist die Annahme eines (aktuellen) Anbotes auf Übertragung eines Geschäftsanteiles an einer GesmbH ebenso an die Form des Notariatsaktes gebunden wie dieses Anbot selbst, dann muß dies umso mehr für eine Erklärung gelten, mit der sich jemand zur künftigen Übernahme eines solchen Geschäftsanteiles verpflichtet. Wollte man nämlich einer solchen Erklärung im Sinne der Rechtsmeinung des Klägers auch dann bindende Wirkung zuerkennen, wenn sie nicht in der Form des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG abgegeben wird, dann liefe dies dem Zweck der Formvorschrift zuwider, welche die Geschäftsanteile einer GesmbH dem Handels- und Börsenverkehr entziehen - also "immobilisieren" - und deshalb ihre Übertragung für beide Vertragspartner an die Einhaltung einer zeitraubenden, kostspieligen und eine reifliche Überlegung fordernden Förmlichkeit binden will (SZ 8/204; SZ 26/143; SZ 49/23; EvBl. 1951/313; JBl. 1962, 503; HS 4465/19; HS 7504 u. a.). Paragraph 76, Absatz 2, Satz 2 GmbHG kann daher sinnvoll nur dahin verstanden werden, daß nicht nur die Verpflichtung zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteils, sondern ebenso auch die Verpflichtung, einen solchen Anteil künftig zu übernehmen, der Form des Notariatsaktes bedarf (ebenso die herrschende Auffassung zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 15, dGmbHG: Schilling - Zutt in Hachenburg, Komm. z. dGmbHG[7] römisch zwei, Paragraph 15, Anmerkung 36; Scholz, Komm. z. dGmbHG[5], 199 f. Paragraph 15, Anmerkung 27; Sudhoff,
Der Gesellschaftsvertrag der GesmbH[4], 333; Eder im Handbuch der GesmbH[8] I, 157 Rz. 347).Der Gesellschaftsvertrag der GesmbH[4], 333; Eder im Handbuch der GesmbH[8] römisch eins, 157 Rz. 347).
Geht man aber von dieser Rechtsansicht aus, dann kann die Frage, ob dem Schreiben Beilage B tatsächlich eine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme des Geschäftsanteiles des Klägers - oder nur eine unverbindliche Absichtserklärung in dieser Richtung - zu entnehmen ist, ebenso auf sich beruhen wie die rechtliche Qualifikation einer solchen Verpflichtung: Da die Erklärung vom 4. Mai 1976 nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form eines Notariatsaktes abgegeben worden ist, ist durch das "Anbot" des Klägers vom 1. August 1978 weder ein rechtswirksamer Abtretungsvertrag zustande gekommen noch eine Verpflichtung der Beklagten zur Annahme dieses Anbotes begrundet worden.