Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil einerseits die klagende Partei im Verfahren erster Instanz eine nachträgliche Änderung des Bestandvertrages nicht behauptet hat und andererseits auch die materiell-rechtlichen Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Die Revision ist aber nicht berechtigt. Soweit die Beklagte zunächst meint, der wirtschaftliche Wert des Streitgegenstandes übersteige jedenfalls S 300.000,-, weshalb die Revision auch gemäß § 502 Abs.4 Z 2 ZPO zulässig sei, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Die Aussprüche über den Wert des Streitgegenstandes sind im allgemeinen bindend und nur dann (so wie schon früher) unbeachtlich, wenn die prozessualen Voraussetzungen für eine Bewertung nicht vorlagen oder wenn das Berufungsgericht von zwingenden Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN offensichtlich abgewichen ist oder gesetzliche Ermessensrichtlinien nicht beachtet hat (Petrasch, Die Zivilverfahrensnovelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 294). Die Revision ist daher nur aus den Gründen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig. Zu Unrecht rügt die Beklagte auch, daß es das Berufungsgericht unterlassen habe, dem Erstgericht eine Beschlußfassung nach § 33 Abs.2 und 3 MRG aufzutragen. Die Parteien haben außer Streit gestellt, daß auf das Bestandverhältnis § 19 MG nicht anwendbar war. Ebenso wie schon das Mietengesetz erfaßt auch das Mietrechtsgesetz nicht die selbständige Miete an Garagen und Kraftfahrzeugabstellplätzen, ausgenommen zu geschäftlichen Zwecken (Würth-Zingher, MRG Anm.6 a zu § 1; Würth in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 1 MRG). Solche Garagenabstellplätze werden von der Vermutung der Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes erst umfaßt, wenn feststeht, daß die Vermietung zu geschäftlichen Zwecken erfolgt ist, wobei die Beweislast den Behauptenden trifft (Würth aaO.; MietSlg.25.191). Eine solche Behauptung hat die Beklagte nicht aufgestellt. Fällt das Bestandverhältnis aber nicht unter das Mietrechtsgesetz, dann sind auch die Bestimmungen des § 33 Abs.2 und 3 MRG nicht anwendbar. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufungsgericht meint - durch die Zahlung der Betriebskosten in den Jahren 1972 und 1973 schlüssig eine Vertragsergänzung in der Richtung zustandegekommen wäre, daß sich die Beklagte verpflichtete, in Zukunft die Betriebskosten zu bezahlen. Eine solche Verpflichtung war nämlich entgegen der Ansicht der Vorinstanzen bereits nach dem Mietvertrag oder im Wege einer ergänzenden Auslegung desselben gegeben. Es ist davon auszugehen, daß beide Mietverträge auf die Dauer von 99 Jahren abgeschlossen wurden, wobei für die Gesamtdauer ein im voraus zu bezahlender Bestandzins von je S 40.000,- vereinbart wurde. über die Frage, wer die anteiligen Betriebskosten zu tragen hat, ist in den Verträgen nichts enthalten, und es wurde auch nicht festgestellt, daß die Parteien diese Frage erörtert hätten. Der vereinbarte Bestandzins ist nun keineswegs so hoch, daß die Klägerin davon ausgehen konnte, damit seien auch die auf die Bestandobjekte entfallenden Betriebskosten abgedeckt. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Bestandzins für die gesamte Dauer des Vertrages im voraus bezahlt wurde, sodaß auch eine angemessene Verzinsung veranschlagt werden kann, würde sich eine Jahresmiete ergeben, welche schon die derzeit auflaufenden Betriebskosten von über S 4.000,- jährlich kaum decken könnte. Die Beklagte konnte unter diesen Umständen im Hinblick auf die lange Dauer des Bestandvertrages und die jährlich wesentlich steigenden Betriebskosten redlicherweise nicht davon ausgehen, daß die auf die Abstellplätze entfallenden Betriebskosten von der Vermieterin getragen würden, die damit auf Dauer gesehen aus der Vermietung nicht nur keinen Ertrag erzielen, sondern sogar mit nicht unerheblichen Kosten belastet worden wäre. Daß auf die Bestandobjekte gar keine Betriebskosten entfallen, konnte die Beklagte ebenfalls nicht anrechnen, fallen doch darunter nicht nur die Kosten für Wasser und Beheizung (die in den Garagen nicht auflaufen), sondern auch eine Reihe weiterer Kosten, welche die Miteigentümer treffen, wie die Kosten für Versicherungen, die Hausverwaltungskosten, Kanalgebühren, Müllabfuhr, Grundsteuer und anderes. Daraus, daß der seinerzeitige Gebäudeverwalter in einem Schreiben an einen anderen Wohnungseigentümer darauf hingewiesen hat, daß die Garagenabstellflächen keine Betriebskosten verursachten, kann die Beklagte für ihr Bestandverhältnis mit der Klägerin nichts ableiten, stand es doch in keinem Zusammenhang mit der zwischen den Streitteilen strittigen Frage. Die Bestandverträge zwischen den Streitteilen sind daher um das zu ergänzen, was der übung des redlichen Verkehrs entspricht (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 9, 11, 13 und 17 zu § 914 mwN). Redliche und vernünftige Parteien hätten aber unter den gegebenen Umständen vereinbart, daß die auf die Bestandobjekte entfallenden Betriebskosten von der Mieterin zu tragen sind. Nur eine solche Regelung hätte die Interessen beider Parteien gebührend berücksichtigt. Daß aber für die Jahre 1980 bis einschließlich 1982 auf die Bestandobjekte Betriebskosten im Betrag von zusammen S 12.199,- entfallen und die Klägerin zumindest die ihr für 1980 und 1981 vorgeschriebenen Betriebskosten bezahlt hat, wurde vom Erstgericht unbekämpft festgestellt. Auch die Revision bringt gegen die Höhe des Zahlungsbegehrens nichts vor. Ihr Hinweis, daß die Höhe des geschuldeten Betrages immer strittig gewesen sei, bezieht sich ausschließlich auf die Frage, ob nach § 33 Abs.2 und 3 MRG vorzugehen wäre.Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil einerseits die klagende Partei im Verfahren erster Instanz eine nachträgliche Änderung des Bestandvertrages nicht behauptet hat und andererseits auch die materiell-rechtlichen Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Die Revision ist aber nicht berechtigt. Soweit die Beklagte zunächst meint, der wirtschaftliche Wert des Streitgegenstandes übersteige jedenfalls S 300.000,-, weshalb die Revision auch gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässig sei, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Die Aussprüche über den Wert des Streitgegenstandes sind im allgemeinen bindend und nur dann (so wie schon früher) unbeachtlich, wenn die prozessualen Voraussetzungen für eine Bewertung nicht vorlagen oder wenn das Berufungsgericht von zwingenden Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN offensichtlich abgewichen ist oder gesetzliche Ermessensrichtlinien nicht beachtet hat (Petrasch, Die Zivilverfahrensnovelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 294). Die Revision ist daher nur aus den Gründen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig. Zu Unrecht rügt die Beklagte auch, daß es das Berufungsgericht unterlassen habe, dem Erstgericht eine Beschlußfassung nach Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG aufzutragen. Die Parteien haben außer Streit gestellt, daß auf das Bestandverhältnis Paragraph 19, MG nicht anwendbar war. Ebenso wie schon das Mietengesetz erfaßt auch das Mietrechtsgesetz nicht die selbständige Miete an Garagen und Kraftfahrzeugabstellplätzen, ausgenommen zu geschäftlichen Zwecken (Würth-Zingher, MRG Anm.6 a zu Paragraph eins,; Würth in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph eins, MRG). Solche Garagenabstellplätze werden von der Vermutung der Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes erst umfaßt, wenn feststeht, daß die Vermietung zu geschäftlichen Zwecken erfolgt ist, wobei die Beweislast den Behauptenden trifft (Würth aaO.; MietSlg.25.191). Eine solche Behauptung hat die Beklagte nicht aufgestellt. Fällt das Bestandverhältnis aber nicht unter das Mietrechtsgesetz, dann sind auch die Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG nicht anwendbar. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufungsgericht meint - durch die Zahlung der Betriebskosten in den Jahren 1972 und 1973 schlüssig eine Vertragsergänzung in der Richtung zustandegekommen wäre, daß sich die Beklagte verpflichtete, in Zukunft die Betriebskosten zu bezahlen. Eine solche Verpflichtung war nämlich entgegen der Ansicht der Vorinstanzen bereits nach dem Mietvertrag oder im Wege einer ergänzenden Auslegung desselben gegeben. Es ist davon auszugehen, daß beide Mietverträge auf die Dauer von 99 Jahren abgeschlossen wurden, wobei für die Gesamtdauer ein im voraus zu bezahlender Bestandzins von je S 40.000,- vereinbart wurde. über die Frage, wer die anteiligen Betriebskosten zu tragen hat, ist in den Verträgen nichts enthalten, und es wurde auch nicht festgestellt, daß die Parteien diese Frage erörtert hätten. Der vereinbarte Bestandzins ist nun keineswegs so hoch, daß die Klägerin davon ausgehen konnte, damit seien auch die auf die Bestandobjekte entfallenden Betriebskosten abgedeckt. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Bestandzins für die gesamte Dauer des Vertrages im voraus bezahlt wurde, sodaß auch eine angemessene Verzinsung veranschlagt werden kann, würde sich eine Jahresmiete ergeben, welche schon die derzeit auflaufenden Betriebskosten von über S 4.000,- jährlich kaum decken könnte. Die Beklagte konnte unter diesen Umständen im Hinblick auf die lange Dauer des Bestandvertrages und die jährlich wesentlich steigenden Betriebskosten redlicherweise nicht davon ausgehen, daß die auf die Abstellplätze entfallenden Betriebskosten von der Vermieterin getragen würden, die damit auf Dauer gesehen aus der Vermietung nicht nur keinen Ertrag erzielen, sondern sogar mit nicht unerheblichen Kosten belastet worden wäre. Daß auf die Bestandobjekte gar keine Betriebskosten entfallen, konnte die Beklagte ebenfalls nicht anrechnen, fallen doch darunter nicht nur die Kosten für Wasser und Beheizung (die in den Garagen nicht auflaufen), sondern auch eine Reihe weiterer Kosten, welche die Miteigentümer treffen, wie die Kosten für Versicherungen, die Hausverwaltungskosten, Kanalgebühren, Müllabfuhr, Grundsteuer und anderes. Daraus, daß der seinerzeitige Gebäudeverwalter in einem Schreiben an einen anderen Wohnungseigentümer darauf hingewiesen hat, daß die Garagenabstellflächen keine Betriebskosten verursachten, kann die Beklagte für ihr Bestandverhältnis mit der Klägerin nichts ableiten, stand es doch in keinem Zusammenhang mit der zwischen den Streitteilen strittigen Frage. Die Bestandverträge zwischen den Streitteilen sind daher um das zu ergänzen, was der übung des redlichen Verkehrs entspricht (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 9, 11, 13 und 17 zu Paragraph 914, mwN). Redliche und vernünftige Parteien hätten aber unter den gegebenen Umständen vereinbart, daß die auf die Bestandobjekte entfallenden Betriebskosten von der Mieterin zu tragen sind. Nur eine solche Regelung hätte die Interessen beider Parteien gebührend berücksichtigt. Daß aber für die Jahre 1980 bis einschließlich 1982 auf die Bestandobjekte Betriebskosten im Betrag von zusammen S 12.199,- entfallen und die Klägerin zumindest die ihr für 1980 und 1981 vorgeschriebenen Betriebskosten bezahlt hat, wurde vom Erstgericht unbekämpft festgestellt. Auch die Revision bringt gegen die Höhe des Zahlungsbegehrens nichts vor. Ihr Hinweis, daß die Höhe des geschuldeten Betrages immer strittig gewesen sei, bezieht sich ausschließlich auf die Frage, ob nach Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG vorzugehen wäre.
War jedoch die Weigerung der Beklagten, die anfallenden Betriebskosten zu bezahlen, nicht berechtigt, dann konnte die Klägerin mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte den Rückstand trotz Mahnung nicht bezahlt hat, die Aufhebung der Bestandverträge gemäß § 1118 ABGB verlangen. Gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes wird in der Revision nichts vorgebracht, weshalb auf sie verwiesen werden kann.War jedoch die Weigerung der Beklagten, die anfallenden Betriebskosten zu bezahlen, nicht berechtigt, dann konnte die Klägerin mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte den Rückstand trotz Mahnung nicht bezahlt hat, die Aufhebung der Bestandverträge gemäß Paragraph 1118, ABGB verlangen. Gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes wird in der Revision nichts vorgebracht, weshalb auf sie verwiesen werden kann.
Der außerordentlichen Revision war daher ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Der außerordentlichen Revision war daher ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.