Die Revision ist unbegründet.
Unter dem Gesichtspunkt des § 503 Z 2 ZPO erachtet sich die Revision dadurch für beschwert, dass das Berufungsgericht bei Prüfung der Klagslegitimation der Kläger das Beweisverfahren nicht dahin ergänzte, ob nicht eine Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur gegenständlichen Prozessführung vorliege. Die klagenden Parteien setzen sich dabei darüber hinweg, dass im Verfahren vor dem Erstgericht Behauptungen in dieser Richtung - trotz Bestreitung der Aktivlegitimation durch die beklagte Partei - nicht aufgestellt wurden und daher auch kein Anlass dazu bestand, Erhebungen darüber vorzunehmen, ob eine Zustimmung seitens der übrigen Miteigentümer abgegeben wurde. Die Zustimmung weiterer Miteigentümer, denen mit den Klägern zusammen die Mehrheit der Anteile gehört, ist von den Klägern zu behaupten und nachzuweisen (SZ XXIII/108), nicht etwa von Amts wegen zu erheben. Was in diesem Zusammenhang in der Revision vorgebracht wird, verstößt gegen das Neuerungsverbot und vermag keine Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens abzugeben. Im Übrigen ist es aus rechtlichen Erwägungen überhaupt von keiner entscheidenden Bedeutung, ob eine Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur gegenständlichen Räumungsklage vorliegt. Nach den Angaben in der Klage und auch dem übrigen Vorbringen der Kläger im Verfahren vor dem Erstgericht wird behauptet, dass überhaupt kein Mietvertrag, allenfalls ein nichtiger Mietvertrag vorliege und die Beklagte, die sich trotz Aufforderung weigere, die ihr "offenbar bloß prekaristisch überlassene Wohnung zu räumen", diese ohne Titel benütze. Geht man von diesem Vorbringen aus, so machen die Kläger mit der gegenständlichen Räumungsklage von ihrem Eigentumsrecht Gebrauch, unberechtigte Dritte von den Nutzungen der ihnen gehörigen Sache auszuschließen (§ 354 ABGB). Dies können sie aber ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer, da in solcher Richtung eine Beschränkung ihresUnter dem Gesichtspunkt des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO erachtet sich die Revision dadurch für beschwert, dass das Berufungsgericht bei Prüfung der Klagslegitimation der Kläger das Beweisverfahren nicht dahin ergänzte, ob nicht eine Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur gegenständlichen Prozessführung vorliege. Die klagenden Parteien setzen sich dabei darüber hinweg, dass im Verfahren vor dem Erstgericht Behauptungen in dieser Richtung - trotz Bestreitung der Aktivlegitimation durch die beklagte Partei - nicht aufgestellt wurden und daher auch kein Anlass dazu bestand, Erhebungen darüber vorzunehmen, ob eine Zustimmung seitens der übrigen Miteigentümer abgegeben wurde. Die Zustimmung weiterer Miteigentümer, denen mit den Klägern zusammen die Mehrheit der Anteile gehört, ist von den Klägern zu behaupten und nachzuweisen (SZ XXIII/108), nicht etwa von Amts wegen zu erheben. Was in diesem Zusammenhang in der Revision vorgebracht wird, verstößt gegen das Neuerungsverbot und vermag keine Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens abzugeben. Im Übrigen ist es aus rechtlichen Erwägungen überhaupt von keiner entscheidenden Bedeutung, ob eine Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur gegenständlichen Räumungsklage vorliegt. Nach den Angaben in der Klage und auch dem übrigen Vorbringen der Kläger im Verfahren vor dem Erstgericht wird behauptet, dass überhaupt kein Mietvertrag, allenfalls ein nichtiger Mietvertrag vorliege und die Beklagte, die sich trotz Aufforderung weigere, die ihr "offenbar bloß prekaristisch überlassene Wohnung zu räumen", diese ohne Titel benütze. Geht man von diesem Vorbringen aus, so machen die Kläger mit der gegenständlichen Räumungsklage von ihrem Eigentumsrecht Gebrauch, unberechtigte Dritte von den Nutzungen der ihnen gehörigen Sache auszuschließen (Paragraph 354, ABGB). Dies können sie aber ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer, da in solcher Richtung eine Beschränkung ihres
Eigentumsrechtes nicht besteht (2 Ob 649/50 = MietSlg 1099, 2 Ob
349/53 = JBl 1954 S 283, 4 Ob 61/56 = JBl 1957 S 137). Die Kläger
sind daher jedenfalls zur vorliegenden Prozessführung aktiv legitimiert. Hinsichtlich welcher Miteigentumsanteile die Kläger Rechtsnachfolger des Dr. Ludwig Z***** sind, ist für die Prüfung ihrer Legitimation zur vorliegenden Räumungsklage völlig unerheblich. Es erübrigt sich daher auch, auf die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang vorgenommene Errechnung näher einzugehen, wonach für die Klagslegitimation der Kläger von ihren Miteigentumsanteilen bloß 288/576, sohin nur ein Hälfteanteil der Liegenschaft, "in Betracht kommen" sollten.
Im Übrigen aber ist die Rechtsrüge unbegründet. Ihr ist folgendes entgegenzuhalten:
Die Kläger könnten mit ihrer Räumungsklage nur durchdringen, wenn ihnen der Nachweis der titellosen Benützung der Wohnung durch die Beklagte gelungen wäre. Dies aber ist nach den Beweisergebnissen nicht der Fall. Die tatsächlichen Feststellungen, aus denen die Untergerichte das Zustandekommen eines Mietvertrages zwischen Dr. Z***** und der Beklagten ableiteten, sind im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbar, was auch die Revision selbst einräumen muss. Die tatsächlichen Feststellungen der Untergerichte gehen dahin, dass Dr. Z***** und die Beklagten völlige Willensübereinstimmung darüber erzielten, dass der Beklagte die gegenständliche Wohnung gegen Bezahlung eines Pauschalzinses von 150 S monatlich auf unbestimmte Zeit und nicht gegen jederzeitigen Widerruf überlassen werden sollte. Dies kann rechtlich nur als Abschluss eines Mietvertrages über diese Wohnung qualifiziert werden. Bittleihe ist nur anzunehmen, wenn die Räume gegen jederzeitigen Widerruf und unentgeltlich oder gegen ein gegenüber dem Werte der Benützung nicht ins Gewicht fallendes geringes Entgelt, einen "Anerkennungszins", überlassen werden (SZ
XXI/119, 1 Ob 614/57 = JBl 1958 S 363 = MietSlg 5587, 2 Ob 549/57 =
EvBl 1958 Nr 145 = MietSlg 5538 uva). Hier liegt die ausdrückliche
tatsächliche Feststellung vor, dass die Wohnung nicht gegen Widerruf und gegen einen Mietzins von monatlich 150 S überlassen wurde. Warum der Betrag von 150 S monatlich nicht als bloßer Anerkennungszins angesehen werden kann, haben die Untergerichte schlüssig und frei von Rechtsirrtum begründet. Dabei hat es das Berufungsgericht zutreffend als bedeutungslos abgetan, dass die derzeitigen Betriebskosten etwa in dem monatlichen Pauschalmietzins von 150 S keine volle Deckung finden. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Vermietung der Wohnung nach den Beweisergebnissen der Mietzins für eine gleichwertige, unbestritten an die Wohnpartei M***** vermietete Wohnung im gleichen Haus ebenfalls nur 150 S ausmachte. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass das vereinbarte Entgelt gegenüber dem Nutzungswert im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses praktisch nicht ins Gewicht gefallen wäre.
Die beklagte Partei hat unter anderem auch eingewendet (ON 2), dass Dr. Ludwig Z***** seit Jahren die Hausverwaltung führte. Ausreichende Feststellungen in dieser Richtung liegen nicht vor. Denn in diesem Zusammenhang sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages im Jahre 1957 maßgebend. Daher käme es darauf an, ob die damaligen Miteigentümer (beziehungsweise die Mehrheit der Miteigentümer) dem Dr. Z***** (ausdrücklich oder stillschweigend) eine Hausverwaltungsbevollmächtigung erteilten. Die vom Berufungsgericht auch nicht ausdrücklich übernommene Feststellung des Erstrichters in diesem Zusammenhang, dass die Kläger, von denen damals nur Franz Z***** zu 4/36 Miteigentümer war, Dr. Z***** nicht zum Abschluss eines Mietvertrages ermächtigten, besagt gar nichts. Wäre Dr. Z***** etwa Verwalter der gemeinsamen Sache gewesen, so hätte er den Mietvertrag auch im Namen der Miteigentümer schließen können, falls ihm nicht eine Befugnis zum Abschluss von Mietverträgen ausdrücklich von den Miteigentümern untersagt gewesen wäre. Dann käme auch dem Umstand, dass er sich der Beklagten gegenüber als Alleineigentümer gerierte, keine entscheidende Bedeutung zu. Es braucht aber auf diese Fragen in diesem Rechtsstreit nicht näher eingegangen werden, weil auch ein Miteigentümer, ohne gemeinsamer Verwalter zu sein, einen Mietvertrag wirksam abschließen kann. Nach dem § 1093 ABGB kann der Eigentümer einer beweglichen oder unbeweglichen Sache oder eines Rechtes diese in Bestand geben. Er kann aber auch in den Fall kommen, den Gebrauch seiner eigenen Sache, wenn er einem Dritten gebührt, in Bestand zu nehmen. Diese Vorschrift setzt stillschweigend voraus, dass Bestandgeber nicht immer der Eigentümer sein muss und der Eigentümer unter Umständen seine eigene Sache in Bestand nehmen kann. Aus den Worten "wenn er (der Gebrauch) einem Dritten gebührt", könnte der Schluss gezogen werden, dass nur diejenige vom Eigentümer verschiedene Person befugt sei, etwas in Bestand zu geben, die über den Gebrauch der Sache frei verfügen kann. Dennoch folgert Lehre und Rechtsprechung (Klang in Klang2 V zu § 1093 S 35; Gschnitzer, Miete vom Nichtberechtigten, ArchZivPrax 123. Band, S 83 f; ders, Die Kündigung nach deutschem und österreichischem Recht, Iherings Jahrbuch 76. Band S 351, Anm 1; E des OGH vom 29. 9. 1936, JBl 1937, S 58; vom 4. 12. 1957, 1 Ob 625/57 = MietSlg 5596 = RiZ 1958 S 26 [dort mit der Geschäftszahl unrichtig zitiert], ferner 6 Ob 221/58 = MietSlg 6231, 6625 und 6810) aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, dass auch ein Unbefugter Sachen und Rechte in Bestand geben könne. Dem Unbefugten wird die mietvertragliche Leistung im Regelfall zwar nicht möglich sein. Dies hindert aber nicht, den Mietvertrag trotz des subjektiven Unvermögens des Vermieters als giltig anzusehen, weil er wirksam zustande gekommen ist. Ein solcher Vertrag wird auch nur von den Vertragspartnern und keiner dritten Person gelöst werden können (E des OGH vom 9. 5. 1956, 7 Ob 215/56 = MietSlg 5264). Im vorliegenden Rechtsstreit wurden keine Behauptungen darüber aufgestellt, dass die Miteigentümer etwa vereinbart hatten, dass jeder von ihnen über einen bestimmten körperlichen Teil des Hauses M*****gasse 13 allein verfügungsberechtigt sein sollte. Nur in einem solchen Fall wäre jeder Miteigentümer befugt, die ihm zustehenden Hausteile im eigenen Namen in Bestand zu geben. Da eine solche Vereinbarung nicht behauptet wurde, wären - abgesehen von dem Fall einer gemeinsamen Verwaltung (durch den Miteigentümer Dr. Z*****) - nur sämtliche Miteigentümer gemeinsam berechtigt gewesen, den Mietvertrag mit Wirkung gegenüber dem Mieter mit der Beklagten zu schließen. Im Verhältnis zwischen Dr. Ludwig Z***** und der Beklagten hingegen wäre der vom Miteigentümer Dr. Z***** allein mit der Beklagten abgeschlossene Mietvertrag trotzdem giltig (1 Ob 625/57 = MietSlg 5596 = RiZ 1958 S 26, 6 Ob 221/58, MietSlg 6231, 6625, 6870). Geht man daher auch von der für die Kläger günstigeren Annahme aus, Dr. Ludwig Z***** sei nicht gemeinsamer Verwalter gewesen, so sind die Kläger als seine Rechtsnachfolger jedenfalls an den Vertrag gebunden und es fehlt dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren die Grundlage.Die beklagte Partei hat unter anderem auch eingewendet (ON 2), dass Dr. Ludwig Z***** seit Jahren die Hausverwaltung führte. Ausreichende Feststellungen in dieser Richtung liegen nicht vor. Denn in diesem Zusammenhang sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages im Jahre 1957 maßgebend. Daher käme es darauf an, ob die damaligen Miteigentümer (beziehungsweise die Mehrheit der Miteigentümer) dem Dr. Z***** (ausdrücklich oder stillschweigend) eine Hausverwaltungsbevollmächtigung erteilten. Die vom Berufungsgericht auch nicht ausdrücklich übernommene Feststellung des Erstrichters in diesem Zusammenhang, dass die Kläger, von denen damals nur Franz Z***** zu 4/36 Miteigentümer war, Dr. Z***** nicht zum Abschluss eines Mietvertrages ermächtigten, besagt gar nichts. Wäre Dr. Z***** etwa Verwalter der gemeinsamen Sache gewesen, so hätte er den Mietvertrag auch im Namen der Miteigentümer schließen können, falls ihm nicht eine Befugnis zum Abschluss von Mietverträgen ausdrücklich von den Miteigentümern untersagt gewesen wäre. Dann käme auch dem Umstand, dass er sich der Beklagten gegenüber als Alleineigentümer gerierte, keine entscheidende Bedeutung zu. Es braucht aber auf diese Fragen in diesem Rechtsstreit nicht näher eingegangen werden, weil auch ein Miteigentümer, ohne gemeinsamer Verwalter zu sein, einen Mietvertrag wirksam abschließen kann. Nach dem Paragraph 1093, ABGB kann der Eigentümer einer beweglichen oder unbeweglichen Sache oder eines Rechtes diese in Bestand geben. Er kann aber auch in den Fall kommen, den Gebrauch seiner eigenen Sache, wenn er einem Dritten gebührt, in Bestand zu nehmen. Diese Vorschrift setzt stillschweigend voraus, dass Bestandgeber nicht immer der Eigentümer sein muss und der Eigentümer unter Umständen seine eigene Sache in Bestand nehmen kann. Aus den Worten "wenn er (der Gebrauch) einem Dritten gebührt", könnte der Schluss gezogen werden, dass nur diejenige vom Eigentümer verschiedene Person befugt sei, etwas in Bestand zu geben, die über den Gebrauch der Sache frei verfügen kann. Dennoch folgert Lehre und Rechtsprechung (Klang in Klang2 römisch fünf zu Paragraph 1093, S 35; Gschnitzer, Miete vom Nichtberechtigten, ArchZivPrax 123. Band, S 83 f; ders, Die Kündigung nach deutschem und österreichischem Recht, Iherings Jahrbuch 76. Band S 351, Anmerkung 1; E des OGH vom 29. 9. 1936, JBl 1937, S 58; vom 4. 12. 1957, 1 Ob 625/57 = MietSlg 5596 = RiZ 1958 S 26 [dort mit der Geschäftszahl unrichtig zitiert], ferner 6 Ob 221/58 = MietSlg 6231, 6625 und 6810) aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, dass auch ein Unbefugter Sachen und Rechte in Bestand geben könne. Dem Unbefugten wird die mietvertragliche Leistung im Regelfall zwar nicht möglich sein. Dies hindert aber nicht, den Mietvertrag trotz des subjektiven Unvermögens des Vermieters als giltig anzusehen, weil er wirksam zustande gekommen ist. Ein solcher Vertrag wird auch nur von den Vertragspartnern und keiner dritten Person gelöst werden können (E des OGH vom 9. 5. 1956, 7 Ob 215/56 = MietSlg 5264). Im vorliegenden Rechtsstreit wurden keine Behauptungen darüber aufgestellt, dass die Miteigentümer etwa vereinbart hatten, dass jeder von ihnen über einen bestimmten körperlichen Teil des Hauses M*****gasse 13 allein verfügungsberechtigt sein sollte. Nur in einem solchen Fall wäre jeder Miteigentümer befugt, die ihm zustehenden Hausteile im eigenen Namen in Bestand zu geben. Da eine solche Vereinbarung nicht behauptet wurde, wären - abgesehen von dem Fall einer gemeinsamen Verwaltung (durch den Miteigentümer Dr. Z*****) - nur sämtliche Miteigentümer gemeinsam berechtigt gewesen, den Mietvertrag mit Wirkung gegenüber dem Mieter mit der Beklagten zu schließen. Im Verhältnis zwischen Dr. Ludwig Z***** und der Beklagten hingegen wäre der vom Miteigentümer Dr. Z***** allein mit der Beklagten abgeschlossene Mietvertrag trotzdem giltig (1 Ob 625/57 = MietSlg 5596 = RiZ 1958 S 26, 6 Ob 221/58, MietSlg 6231, 6625, 6870). Geht man daher auch von der für die Kläger günstigeren Annahme aus, Dr. Ludwig Z***** sei nicht gemeinsamer Verwalter gewesen, so sind die Kläger als seine Rechtsnachfolger jedenfalls an den Vertrag gebunden und es fehlt dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren die Grundlage.
Die Kläger haben ferner die von der Beklagten ausdrücklich bestrittene Behauptung aufgestellt, wenn ein Mietvertrag überhaupt zustande gekommen sei, habe er gegen die Bestimmungen des damals in Wirksamkeit gestandenen Neuvermietungsgesetzes verstoßen und sei deshalb nichtig. Die Untergerichte haben sich mit dieser Frage - von ihren Rechtsauffassungen ausgehend - nicht auseinandergesetzt. Mag auch der Grundsatz, das sich niemand zur Begründung eines Rechtsanspruches auf seine eigene Unredlichkeit (und die seines Rechtsvorgängers) berufen kann, dort nicht anwendbar sein, wo die Nichtigkeit des Geschäftes wegen Verletzung öffentlicher Interessen von Amts wegen wahrzunehmen wäre und beide Vertragsteile gemeinsam gegen das Gesetz verstoßen haben, so ist damit für die Kläger ebensowenig gewonnen, wie dadurch, dass für die rechtliche Beurteilung der Sache im Räumungsprozess der Zeitpunkt des Geschäftsfalles maßgebend ist (2 Ob 140/59 = EvBl 1959 Nr 164). Denn selbst wenn man im Sinne der von den Untergerichten nicht überprüften Behauptungen über einen Verstoß gegen die zwingenden Bestimmungen des Neuvermietungsgesetzes, BGBl Nr 255/1956, ein Zuwiderhandeln gegen dieses Gesetz und eine dadurch bewirkte Nichtigkeit des im Jahre 1957 abgeschlossenen Mietvertrages annehmen würde, wäre diese Nichtigkeit in der Folge saniert worden. Das Neuvermietungsgesetz BGBl Nr 225/1956 ist bis zum 30. 6. 1958 befristet gewesen und mit diesem Tage abgelaufen. Dr. Ludwig Z***** ist am 24. 9. 1958 verstorben. Nach dem 30. 6. 1957 konnte über die hier in Betracht kommende Wohnung jedenfalls frei verfügt werden. Es wurde weder behauptet noch ist hervorgekommen, dass in den Rechtsbeziehungen zwischen Dr. Z***** und der Beklagten seit diesem Zeitpunkt bis zum Tode des Dr. Z***** eine Änderung eingetreten wäre. Dieses Verhalten der Vertragspartner muss in seinen Auswirkungen einer nach Wegfall der gesetzlichen Verbotsbestimmung erfolgten stillschweigenden Begründung eines Mietverhältnisses gleichgesetzt werden. Auch wäre es mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen, dass die Vertragspartner, hätten sie auch bewusst gegen die Verbotsnorm verstoßen und daher die Nichtigkeitssanktion in Kauf genommen, nach deren Wegfall nicht bereit gewesen wären, das verbotswidrig eingegangene Mietverhältnis nunmehr als legalisiertes fortzusetzen. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.Die Kläger haben ferner die von der Beklagten ausdrücklich bestrittene Behauptung aufgestellt, wenn ein Mietvertrag überhaupt zustande gekommen sei, habe er gegen die Bestimmungen des damals in Wirksamkeit gestandenen Neuvermietungsgesetzes verstoßen und sei deshalb nichtig. Die Untergerichte haben sich mit dieser Frage - von ihren Rechtsauffassungen ausgehend - nicht auseinandergesetzt. Mag auch der Grundsatz, das sich niemand zur Begründung eines Rechtsanspruches auf seine eigene Unredlichkeit (und die seines Rechtsvorgängers) berufen kann, dort nicht anwendbar sein, wo die Nichtigkeit des Geschäftes wegen Verletzung öffentlicher Interessen von Amts wegen wahrzunehmen wäre und beide Vertragsteile gemeinsam gegen das Gesetz verstoßen haben, so ist damit für die Kläger ebensowenig gewonnen, wie dadurch, dass für die rechtliche Beurteilung der Sache im Räumungsprozess der Zeitpunkt des Geschäftsfalles maßgebend ist (2 Ob 140/59 = EvBl 1959 Nr 164). Denn selbst wenn man im Sinne der von den Untergerichten nicht überprüften Behauptungen über einen Verstoß gegen die zwingenden Bestimmungen des Neuvermietungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 255 aus 1956,, ein Zuwiderhandeln gegen dieses Gesetz und eine dadurch bewirkte Nichtigkeit des im Jahre 1957 abgeschlossenen Mietvertrages annehmen würde, wäre diese Nichtigkeit in der Folge saniert worden. Das Neuvermietungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 225 aus 1956, ist bis zum 30. 6. 1958 befristet gewesen und mit diesem Tage abgelaufen. Dr. Ludwig Z***** ist am 24. 9. 1958 verstorben. Nach dem 30. 6. 1957 konnte über die hier in Betracht kommende Wohnung jedenfalls frei verfügt werden. Es wurde weder behauptet noch ist hervorgekommen, dass in den Rechtsbeziehungen zwischen Dr. Z***** und der Beklagten seit diesem Zeitpunkt bis zum Tode des Dr. Z***** eine Änderung eingetreten wäre. Dieses Verhalten der Vertragspartner muss in seinen Auswirkungen einer nach Wegfall der gesetzlichen Verbotsbestimmung erfolgten stillschweigenden Begründung eines Mietverhältnisses gleichgesetzt werden. Auch wäre es mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen, dass die Vertragspartner, hätten sie auch bewusst gegen die Verbotsnorm verstoßen und daher die Nichtigkeitssanktion in Kauf genommen, nach deren Wegfall nicht bereit gewesen wären, das verbotswidrig eingegangene Mietverhältnis nunmehr als legalisiertes fortzusetzen. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.