Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind Eigentümer des Hauses 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5. Im Jahre 1940 mietete Dr. Franz N***, der Vater des Beklagten, die Wohnung top. Nr. 17 in diesem Haus. Er bewohnte sie bis zu seinem Tod im Jahr 1954 gemeinsam mit seiner Frau Margarethe und den beiden Söhnen Johannes und Othmar, dem Beklagten. Im Zeitpunkt seines Todes hatte der Beklagte das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet. Er verblieb ebenso wie Margarethe und Johannes N*** in der Wohnung. Johannes N*** zog einige Zeit danach aus und verunglückte 1957 tödlich. Sodann lebte der Beklagte mit seiner Mutter Margarethe N*** bis zu deren Tod am 24. Jänner 1985 im gemeinsamen Haushalt in dieser Wohnung. Bis zu ihrem Ableben wurden die Mietzinse immer unter dem Namen der Margarethe N*** vorgeschrieben und eingezahlt; sie trat auch gegenüber der Hausverwaltung als Mieterin auf.
Nach dem Tod seiner Mutter teilte der Beklagte den Hauseigentümern mit, daß seine Mutter verstorben sei und er beabsichtige, das Mietverhältnis fortzusetzen.
Die Wohnung weist eine Nutzfläche von 202 m 2 auf und war bei Abschluß des Mietvertrages der Ausstattungskategorie B zuzuordnen. Die Kläger begehren vom Beklagten den Betrag von 57.092,15 S samt 4 % Zinsen seit 3. Juni 1986 sowie die Räumung der Wohnung. Sie hätten vom Beklagten, der in den Hauptmietvertrag seiner Mutter eingetreten sei, ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin, sohin ab 1. Februar 1985 einen Mietzins von 6.758,24 S verlangt. Dessen ungeachtet habe der Beklagte monatlich weiterhin nur 3.024,23 S gezahlt, woraus sich eine monatliche Mietzinsdifferenz von 3.733,81 S ergebe. Da der Beklagte trotz Nachfristsetzung den Mietzinsrückstand nicht beglichen habe, erklärten sie den Rücktritt vom Vertrag.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Er sei bereits nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1954 gemeinsam mit seiner Mutter in die Mietrechte eingetreten. Im Jahre 1985 habe daher kein Mieterwechsel stattgefunden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich wie folgt:
Nach § 19 Abs 2 Z 11 MG seien unter anderem der Ehegatte und Verwandte in gerader Linie, die schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt hätten, eintrittsberechtigt gewesen. Diese Personen seien, falls sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Mieters dem Vermieter bekanntgeben, daß sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollten, in den Mietvertrag eingetreten. Seien mehrere nahe Angehörige eintrittsberechtigt gewesen, dann seien sie gemeinsam in den Mietvertrag eingetreten und hätten dann für den Mietzins zur ungeteilten Hand gehaftet. Demnach seien der Beklagte und seine Mutter beim Tod seines Vaters gemeinsam in den Mietvertrag eingetreten. Daß der Beklagte damals bekanntgegeben hätte, er wolle das Mietverhältnis nicht fortsetzen, sei nicht behauptet worden. Die Frage, ob sich Margarethe N*** in der Folge als alleinige Hauptmieterin gefühlt habe, sei unerheblich. Ein Verzicht des Beklagten auf seine Mitmietrechte könne aus seinem Verhalten nicht abgeleitet werden. Der Beklagte sei daher beim Tod seiner Mutter nicht in den Mietvertrag eingetreten, sondern ihm seien ihre Mietrechte zugewachsen. Es fehlten folglich die Voraussetzungen für eine Mietzinsanhebung nach § 46 Abs 2 MRG:Nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG seien unter anderem der Ehegatte und Verwandte in gerader Linie, die schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt hätten, eintrittsberechtigt gewesen. Diese Personen seien, falls sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Mieters dem Vermieter bekanntgeben, daß sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollten, in den Mietvertrag eingetreten. Seien mehrere nahe Angehörige eintrittsberechtigt gewesen, dann seien sie gemeinsam in den Mietvertrag eingetreten und hätten dann für den Mietzins zur ungeteilten Hand gehaftet. Demnach seien der Beklagte und seine Mutter beim Tod seines Vaters gemeinsam in den Mietvertrag eingetreten. Daß der Beklagte damals bekanntgegeben hätte, er wolle das Mietverhältnis nicht fortsetzen, sei nicht behauptet worden. Die Frage, ob sich Margarethe N*** in der Folge als alleinige Hauptmieterin gefühlt habe, sei unerheblich. Ein Verzicht des Beklagten auf seine Mitmietrechte könne aus seinem Verhalten nicht abgeleitet werden. Der Beklagte sei daher beim Tod seiner Mutter nicht in den Mietvertrag eingetreten, sondern ihm seien ihre Mietrechte zugewachsen. Es fehlten folglich die Voraussetzungen für eine Mietzinsanhebung nach Paragraph 46, Absatz 2, MRG:
Diese Bestimmung, insbesondere auch ihr letzter Satz, sei nur anwendbar, wenn der nahe Angehörige nach dem 31. Dezember 1981 in einen Mietvertrag eingetreten sei, der vor diesem Termin abgeschlossen worden war. Da der Eintritt des Beklagten in das Mietverhältnis bereits 1954 stattgefunden habe, vermöge der Umstand, daß seine Mutter nun gestorben und er mittlerweile großjährig geworden sei, eine Berechtigung zur Erhöhung des Hauptmietzinses nicht zu begründen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und die Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung und billigte seine rechtliche Beurteilung. Es führte rechtlich aus:
Ein Verzicht des Beklagten auf seine Mietrechte könne in der Tatsache, daß er dem Vermieter gegenüber nicht durch positive Handlungen zu erkennen gegeben habe, daß er an den Mietrechten festhalten wolle, nicht erblickt werden. Da der Eintritt nach § 19 Abs 2 Z 11 MG von Gesetzes wegen erfolgt sei, komme dem Umstand, daß der Beklagte beim Tod seines Vaters noch minderjährig war, keine Bedeutung zu. Dieses Eintrittsrecht sei vom Erbrecht unabhängig. Sei aber davon auszugehen, daß der Beklagte und seine Mutter nach dem Tode seines Vaters als Mitmieter in dessen Mietrechte eingetreten seien, so liege kein Anwendungsfall für eine Anhebung des Mietzinses im Sinne des § 46 MRG vor. Diese Bestimmung habe zur Voraussetzung, daß Personen in den Mietvertrag eintreten, die bisher keine Haupt(mit-)mieter waren, also Hauptmietrechte nicht schon auf Grund eines bestehenden Vertrages ausgeübt haben. Daran ändere sich auch nichts durch die nach Meinung der Kläger "konstitutive Erklärung des Beklagten", daß er in Unkenntnis der Mitmietereigenschaft dem Hauseigentümer den Eintritt nach dem Tod seiner Mutter angezeigt habe. Der Beklagte sei eben nicht erst durch den Tod seiner Mutter zum Hauptmieter geworden.Ein Verzicht des Beklagten auf seine Mietrechte könne in der Tatsache, daß er dem Vermieter gegenüber nicht durch positive Handlungen zu erkennen gegeben habe, daß er an den Mietrechten festhalten wolle, nicht erblickt werden. Da der Eintritt nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG von Gesetzes wegen erfolgt sei, komme dem Umstand, daß der Beklagte beim Tod seines Vaters noch minderjährig war, keine Bedeutung zu. Dieses Eintrittsrecht sei vom Erbrecht unabhängig. Sei aber davon auszugehen, daß der Beklagte und seine Mutter nach dem Tode seines Vaters als Mitmieter in dessen Mietrechte eingetreten seien, so liege kein Anwendungsfall für eine Anhebung des Mietzinses im Sinne des Paragraph 46, MRG vor. Diese Bestimmung habe zur Voraussetzung, daß Personen in den Mietvertrag eintreten, die bisher keine Haupt(mit-)mieter waren, also Hauptmietrechte nicht schon auf Grund eines bestehenden Vertrages ausgeübt haben. Daran ändere sich auch nichts durch die nach Meinung der Kläger "konstitutive Erklärung des Beklagten", daß er in Unkenntnis der Mitmietereigenschaft dem Hauseigentümer den Eintritt nach dem Tod seiner Mutter angezeigt habe. Der Beklagte sei eben nicht erst durch den Tod seiner Mutter zum Hauptmieter geworden.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren insoweit, als es auf Zahlung von 57.092,15 S s.A. gerichtet ist, stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.