Die Revision ist begründet.
Der Kläger hat sein Begehren (S 15) darauf gestützt, dass der Beklagte das Likörzeugungsgewerbe des Karl F***** übernommen habe. Der Beklagte hat dies nie bestritten, er hat im Gegenteil in seiner Parteienvernehmung (S 73) angegeben, dass er seit 3. 5. 1957 die Spirituosenerzeugung bis heute weiterführe; vom Tod des Bruders Rudolf bis zum 3. 5. 1957 habe die Erzeugung sein Bruder Karl geführt. Es handelt sich vorliegendenfalls also nicht um die Übernahme eines Vermögens oder einzelner Vermögensstücke, wie die Untergerichte rechtsirrig annehmen, sondern um die Übernahme eines Unternehmens, welche Übernahme tatsächlich durchgeführt wurde, weil ja der Beklagte dieses Unternehmen nach dem 3. 5. 1957 weiterführte und führt. Es ist daher rechtlich unerheblich, ob sämtliche zum Unternehmen gehörige Vermögensstücke mitübergeben wurden oder nicht, weil ja jedenfalls das gesamte Unternehmen von Karl F***** an den Beklagten übergeben wurde. Aus der Tatsache, dass der erwähnte LKW dem Beklagten von Karl F***** nicht übergeben wurde, kann daher nichts für die Abweisung der Klage abgeleitet werden. Selbst aber wenn es sich nicht um die Übernahme eines Unternehmens, sondern um die Übernahme eines Vermögens gehandelt hätte, wie die Untergerichte annehmen, wäre aus der Tatsache, dass der LKW dem Beklagten von seinem Bruder Karl F***** nicht körperlich übergeben wurde, nichts für den Beklagten gewonnen. Der LKW war, wie unbestritten ist (S 2 und 8), dem Kläger als Faustpfand zur Sicherung der Darlehensforderung des Klägers gegen Karl F***** übergeben worden. Der Kläger war daher berechtigt, die Herausgabe des LKW solange zu verweigern, als diese Darlehensforderung nicht bezahlt war. Es hätte Sache des Karl F***** als Darlehensschuldner und Sache des Beklagten als Übernehmer des Unternehmens des Karl F***** und als Schuldner aus dem Notariatsakt vom 3. 5. 1957 sein müssen, die Forderung des Klägers zu tilgen, zu deren Sicherung der LKW als Pfand gegeben worden war. Überdies hätte die Verpfändung des LKW nicht die Übertragung des LKW ins Eigentum des Beklagten verhindert. Ein Faustpfand hindert zwar die körperliche Übergabe der verpfändeten Sache, eine Eigentumsübertragung durch Besitzanweisung gemäß § 428 ABGB (vergl Klang, 2. Aufl., 2. Band, S 325) wäre aber durchaus möglich gewesen. Dass der Beklagte bei Abschluss des Notariatsaktes vom 3. 5. 1957 von der Verpfändung nichts wusste, ist belanglos, weil er sich wegen einer allfälligen Irreführung nur an seinen Vertragspartner Karl F***** hätte wenden können. Der Beklagte hat nach Kenntnisnahme der Verpfändung des LKW die Übernahme des Unternehmens des Karl F***** aufrecht erhalten und haftet daher aus dem Grunde des § 1409 ABGB für alle zum Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übernahme kannte oder kennen musste. Der Beklagte kannte die gegenständliche Forderung, hat er sie doch im Notariatsakt vom 3. 5. 1957 zur Alleinzahlung übernommen. Die Darlehen wurden zur Aufrechterhaltung des Likörzeugungsbetriebes gegeben, wie im Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 3. 2. 1958, 7 Cg 761/57-13 (S 86 dieses Aktes), festgestellt wurde. Eine Wiederholung einer gleichen Feststellung im vorliegenden Verfahren erübrige sich, weil der Beklagte in diesem Verfahren den Inhalt jenes Urteils ausdrücklich als richtig zugab (S 8). Es handelt sich daher bei der gegenständlichen Forderung um Schulden, die zum übernommenen Unternehmen gehören. Da der Beklagte schließlich ein naher Angehöriger im Sinne des § 32 KO, nämlich der Bruder des Übergebers ist, haftet er gemäß § 187 der dritten Teilnovelle zum ABGB ohne Beschränkung auf den Wert des übernommenen Unternehmens oder Vermögens.Der Kläger hat sein Begehren (S 15) darauf gestützt, dass der Beklagte das Likörzeugungsgewerbe des Karl F***** übernommen habe. Der Beklagte hat dies nie bestritten, er hat im Gegenteil in seiner Parteienvernehmung (S 73) angegeben, dass er seit 3. 5. 1957 die Spirituosenerzeugung bis heute weiterführe; vom Tod des Bruders Rudolf bis zum 3. 5. 1957 habe die Erzeugung sein Bruder Karl geführt. Es handelt sich vorliegendenfalls also nicht um die Übernahme eines Vermögens oder einzelner Vermögensstücke, wie die Untergerichte rechtsirrig annehmen, sondern um die Übernahme eines Unternehmens, welche Übernahme tatsächlich durchgeführt wurde, weil ja der Beklagte dieses Unternehmen nach dem 3. 5. 1957 weiterführte und führt. Es ist daher rechtlich unerheblich, ob sämtliche zum Unternehmen gehörige Vermögensstücke mitübergeben wurden oder nicht, weil ja jedenfalls das gesamte Unternehmen von Karl F***** an den Beklagten übergeben wurde. Aus der Tatsache, dass der erwähnte LKW dem Beklagten von Karl F***** nicht übergeben wurde, kann daher nichts für die Abweisung der Klage abgeleitet werden. Selbst aber wenn es sich nicht um die Übernahme eines Unternehmens, sondern um die Übernahme eines Vermögens gehandelt hätte, wie die Untergerichte annehmen, wäre aus der Tatsache, dass der LKW dem Beklagten von seinem Bruder Karl F***** nicht körperlich übergeben wurde, nichts für den Beklagten gewonnen. Der LKW war, wie unbestritten ist (S 2 und 8), dem Kläger als Faustpfand zur Sicherung der Darlehensforderung des Klägers gegen Karl F***** übergeben worden. Der Kläger war daher berechtigt, die Herausgabe des LKW solange zu verweigern, als diese Darlehensforderung nicht bezahlt war. Es hätte Sache des Karl F***** als Darlehensschuldner und Sache des Beklagten als Übernehmer des Unternehmens des Karl F***** und als Schuldner aus dem Notariatsakt vom 3. 5. 1957 sein müssen, die Forderung des Klägers zu tilgen, zu deren Sicherung der LKW als Pfand gegeben worden war. Überdies hätte die Verpfändung des LKW nicht die Übertragung des LKW ins Eigentum des Beklagten verhindert. Ein Faustpfand hindert zwar die körperliche Übergabe der verpfändeten Sache, eine Eigentumsübertragung durch Besitzanweisung gemäß Paragraph 428, ABGB (vergl Klang, 2. Aufl., 2. Band, S 325) wäre aber durchaus möglich gewesen. Dass der Beklagte bei Abschluss des Notariatsaktes vom 3. 5. 1957 von der Verpfändung nichts wusste, ist belanglos, weil er sich wegen einer allfälligen Irreführung nur an seinen Vertragspartner Karl F***** hätte wenden können. Der Beklagte hat nach Kenntnisnahme der Verpfändung des LKW die Übernahme des Unternehmens des Karl F***** aufrecht erhalten und haftet daher aus dem Grunde des Paragraph 1409, ABGB für alle zum Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übernahme kannte oder kennen musste. Der Beklagte kannte die gegenständliche Forderung, hat er sie doch im Notariatsakt vom 3. 5. 1957 zur Alleinzahlung übernommen. Die Darlehen wurden zur Aufrechterhaltung des Likörzeugungsbetriebes gegeben, wie im Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 3. 2. 1958, 7 Cg 761/57-13 (S 86 dieses Aktes), festgestellt wurde. Eine Wiederholung einer gleichen Feststellung im vorliegenden Verfahren erübrige sich, weil der Beklagte in diesem Verfahren den Inhalt jenes Urteils ausdrücklich als richtig zugab (S 8). Es handelt sich daher bei der gegenständlichen Forderung um Schulden, die zum übernommenen Unternehmen gehören. Da der Beklagte schließlich ein naher Angehöriger im Sinne des Paragraph 32, KO, nämlich der Bruder des Übergebers ist, haftet er gemäß Paragraph 187, der dritten Teilnovelle zum ABGB ohne Beschränkung auf den Wert des übernommenen Unternehmens oder Vermögens.
Auch die Tatsache, dass der Kläger den LKW auf Grund seiner vollstreckbaren Forderung gegen Karl F***** pfänden und versteigern ließ, schadet ihm nicht. Nach § 1409 ABGB bleibt nämlich die Haftung des Übergebers des Unternehmens neben der Haftung des Übernehmers aufrecht. Der Kläger durfte daher zur Hereinbringung seiner Forderung auch weiterhin Exekution gegen Karl F***** führen und dabei auch den in seiner Hand befindlichen LKW versteigern lassen, nur muss er sich den Reinerlös der Versteigerung des LKW auf die klagsgegenständliche Forderung anrechnen lassen. Das Erstgericht hat zwar festgestellt, dass der Erlös aus der Versteigerung des LKW zu 12 E 10424/58 des Bezirksgerichts für ZRS Graz 600 S betrug, es hat aber nicht festgestellt, dass dies der Reinerlös ist und hat auch nicht festgestellt, wie der Versteigerungserlös bei der Zuweisung an den Kläger als betreibenden Gläubiger auf das Kapital und auf die Nebengebühren der betriebenen Forderung angerechnet wurde. Beide Teile haben im Verfahren auch wiederholt von "Teilzahlungen des Beklagten" gesprochen, ohne ziffernmäßige Angaben zu machen. Der Beklagte behauptet aber, dass diese Zahlungen als Anzahlung für den beabsichtigten "Rückkauf" des LKW gegeben wurden. Das Erstgericht wird die Höhe dieser "Teilzahlungen" und den Grund ihrer Hingabe zu untersuchen haben, weil auch geleistete Zahlungen, wenn sie Teilzahlungen für die gegenständliche Forderung waren, diese Forderung vermindern. Sind die erst noch der Höhe nach festzustellenden Beträge zwar nicht zur teilweisen Tilgung der Klagsforderung gegeben worden, sondern als Anzahlung für den beabsichtigten "Rückkauf" des LKW, so könnte der Beklagte seine allfälligen Rückforderungsansprüche nach § 1431 ABGB compensando gegen die vorliegende Forderung einwenden.Auch die Tatsache, dass der Kläger den LKW auf Grund seiner vollstreckbaren Forderung gegen Karl F***** pfänden und versteigern ließ, schadet ihm nicht. Nach Paragraph 1409, ABGB bleibt nämlich die Haftung des Übergebers des Unternehmens neben der Haftung des Übernehmers aufrecht. Der Kläger durfte daher zur Hereinbringung seiner Forderung auch weiterhin Exekution gegen Karl F***** führen und dabei auch den in seiner Hand befindlichen LKW versteigern lassen, nur muss er sich den Reinerlös der Versteigerung des LKW auf die klagsgegenständliche Forderung anrechnen lassen. Das Erstgericht hat zwar festgestellt, dass der Erlös aus der Versteigerung des LKW zu 12 E 10424/58 des Bezirksgerichts für ZRS Graz 600 S betrug, es hat aber nicht festgestellt, dass dies der Reinerlös ist und hat auch nicht festgestellt, wie der Versteigerungserlös bei der Zuweisung an den Kläger als betreibenden Gläubiger auf das Kapital und auf die Nebengebühren der betriebenen Forderung angerechnet wurde. Beide Teile haben im Verfahren auch wiederholt von "Teilzahlungen des Beklagten" gesprochen, ohne ziffernmäßige Angaben zu machen. Der Beklagte behauptet aber, dass diese Zahlungen als Anzahlung für den beabsichtigten "Rückkauf" des LKW gegeben wurden. Das Erstgericht wird die Höhe dieser "Teilzahlungen" und den Grund ihrer Hingabe zu untersuchen haben, weil auch geleistete Zahlungen, wenn sie Teilzahlungen für die gegenständliche Forderung waren, diese Forderung vermindern. Sind die erst noch der Höhe nach festzustellenden Beträge zwar nicht zur teilweisen Tilgung der Klagsforderung gegeben worden, sondern als Anzahlung für den beabsichtigten "Rückkauf" des LKW, so könnte der Beklagte seine allfälligen Rückforderungsansprüche nach Paragraph 1431, ABGB compensando gegen die vorliegende Forderung einwenden.
Da sohin feststeht, dass der Beklagte grundsätzlich für die gegenständliche Darlehensforderung neben Karl F***** gemäß § 1409 ABGB mithaftet, die derzeitige Höhe dieser Forderung aber nicht feststeht, war wie im Spruch zu entscheiden.Da sohin feststeht, dass der Beklagte grundsätzlich für die gegenständliche Darlehensforderung neben Karl F***** gemäß Paragraph 1409, ABGB mithaftet, die derzeitige Höhe dieser Forderung aber nicht feststeht, war wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.