Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks 3227 in EZ 119 I KG Kitzbühel-Land, deren südlicher Randstreifen in der Natur ein Weg ist. Die Beklagte ist Eigentümerin der daran angrenzenden Grundparzelle 3220/22 in EZ 1455 II KG Kitzbühel-Land; mit dem Eigentum an diesem Grundstück ist das Recht des Gehens und Fahrens über das Grundstück 3227 verbunden.Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks 3227 in EZ 119 römisch eins KG Kitzbühel-Land, deren südlicher Randstreifen in der Natur ein Weg ist. Die Beklagte ist Eigentümerin der daran angrenzenden Grundparzelle 3220/22 in EZ 1455 römisch zwei KG Kitzbühel-Land; mit dem Eigentum an diesem Grundstück ist das Recht des Gehens und Fahrens über das Grundstück 3227 verbunden.
Mit der Behauptung, daß die Beklagte Ende August, Anfang September 1982 etwa 14 Tage lang widerrechtlich Dachplatten auf dem erwähnten Weg abgelagert und dadurch in sein Eigentum eingegriffen habe, begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten, das Ablagern von Gegenständen auf seinem Grundstück zu unterlassen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe niemals Dachplatten auf dem Nachbargrundstück abgelagert und sich auch nie berühmt, dazu berechtigt zu sein. Auf ihrem Grundstück befinde sich ein Superädifikat, dessen Eigentümer Reparaturarbeiten bei einem Baumeister in Auftrag gegeben habe; letzterer habe - ohne Wissen und Willen des Superädifikatseigentümers und der Beklagten - die beanstandeten Ablagerungen vorgenommen. Da es sich um einen einmaligen, von der Beklagten nicht je vertretenden Vorfall handle, fehle es auch an der Wiederholungsgefahr.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Auf dem Grundstück 3220/22 hat der Sohn der Beklagten, Dr.Hans B, ein Superädifikat errichtet, in welchem er einen konzessionierten Pensionsbetrieb führt.
Nachdem im Winter 1981/82 Schwierigkeiten mit dem Dach der Pension aufgetreten waren, beauftragte Dr. B im Sommer 1982 den Baumeister C mit der Sanierung des Daches. Im Zuge der zur Auftragserteilung führenden Gespräche hatte C dem Sohn der Beklagten die ordnungsgemäße Durchführung der Dachreparatur bzw. Dacherneuerung zugesichert.
In der Folge erwies es sich als notwendig, Dachplatten auszutauschen, weil das Dach neu eingedeckt werden mußte. Im Zuge dieser Arbeiten wurden für die Dauer von etwa 14 Tagen vom Baumeister C Dachplatten auf dem Grundstück des Klägers abgelagert. C informierte davon weder die Beklagte noch deren Sohn. Während der Bauarbeiten hielten sich weder Dr. B noch seine Mutter in Kitzbühel auf.
Daß die Beklagte von den nunmehr beanstandeten Ablagerungen schon zur Zeit ihrer Vornahme Kenntnis gehabt hätte, konnte nicht festgestellt werden. Sie hat vielmehr von diesem Eigentumseingriff erstmals durch ein Schreiben des Klagevertreters vom 6.10.1982 erfahren, in welchem sie zum Unterlassen weiterer Ablagerungen sowie dazu aufgefordert wurde, dies dem Klagevertreter bis zum 20.10.1982 schriftlich zu bestätigen. Die Beklagte hat keine derartige Bestätigung ausgestellt.
Die in Rede stehende Ablagerung war ein einmaliger Eingriff in das Eigentum des Klägers. Daß weitere Verstöße dieser Art von der Beklagten oder von Dr. Gaber - oder mit deren Zustimmung von anderen Personen - begangen worden wären, konnte nicht festgestellt werden. Rechtlich meinte das Erstgericht, daß die Eigentumsfreiheitsklage des Klägers schon mangels Wiederholungsgefahr abzuweisen sei, weil es sich um einen einmaligen Eingriff gehandelt habe, der weder eine dauernde Störung verursacht habe noch eine Wiederholung besorgen lasse.
Das Berufungsgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und die Revision nicht zulässig sei. Auf der Grundlage der als unbedenklich übernommenen Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz erweise sich die Rechtsrüge des Klägers als begründet: Daß eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens durch das Ablagern von Baumaterial auf dem Servitutsweg unzulässig erweitert werde, bedürfe keiner Begründung.
Mit der Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB könne jeder in Anspruch genommen werden, von dem ein Eingriff in das Eigentum des Klägers ausgeht; die Klage stehe gegen jeden Störer zu, gleichgültig, ob dieser im eigenen Interesse oder in Vertretung eines Dritten und in dessen Interesse gehandelt habe. Für die von seinem Grund ausgehenden Störungen sei der Eigentümer auch dann verantwortlich, wenn er die von einem anderen errichteten störenden Anlagen aufrecht erhalte oder nicht nachweise, daß er die Störung im konkreten Fall nicht verhindern konnte. Als Eigentümerin der herrschenden Liegenschaft und dinglich Berechtigte habe also die Beklagte - auch wenn sie in Wien wohne und nur selten nach Kitzbühel komme - jedenfalls dafür Sorge zu tragen, daß die ihr zustehende Dienstbarkeit nicht in unzulässiger Weise erweitert wird; den ihr obliegenden Beweis dafür, daß sie die hier beanstandete Störung nicht verhindern konnte, habe sie aber nicht erbracht, so daß ihre Passivlegitimation bejaht werden müsse. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr sei schon durch das Beharren der Beklagten auf ihrem Rechtsstandpunkt gerechtfertigt. Den Beweis, daß ein gleichartiger Eingriff in das Eigentum des Klägers praktisch ausgeschlossen und daher nicht zu befürchten sei, habe die Beklagte nicht erbracht; sie sei vielmehr ihrer Verpflichtung, jede rechtsverletzende Handlung zu verhindern und von vornherein alle gebotenen Vorkehrungen zur Hintanhaltung einer Störung fremden Eigentums zu treffen, nicht entsprechend nachgekommen. Bei dieser Sachlage erweise sich das Unterlassungsbegehren des Klägers als berechtigt.Mit der Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB könne jeder in Anspruch genommen werden, von dem ein Eingriff in das Eigentum des Klägers ausgeht; die Klage stehe gegen jeden Störer zu, gleichgültig, ob dieser im eigenen Interesse oder in Vertretung eines Dritten und in dessen Interesse gehandelt habe. Für die von seinem Grund ausgehenden Störungen sei der Eigentümer auch dann verantwortlich, wenn er die von einem anderen errichteten störenden Anlagen aufrecht erhalte oder nicht nachweise, daß er die Störung im konkreten Fall nicht verhindern konnte. Als Eigentümerin der herrschenden Liegenschaft und dinglich Berechtigte habe also die Beklagte - auch wenn sie in Wien wohne und nur selten nach Kitzbühel komme - jedenfalls dafür Sorge zu tragen, daß die ihr zustehende Dienstbarkeit nicht in unzulässiger Weise erweitert wird; den ihr obliegenden Beweis dafür, daß sie die hier beanstandete Störung nicht verhindern konnte, habe sie aber nicht erbracht, so daß ihre Passivlegitimation bejaht werden müsse. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr sei schon durch das Beharren der Beklagten auf ihrem Rechtsstandpunkt gerechtfertigt. Den Beweis, daß ein gleichartiger Eingriff in das Eigentum des Klägers praktisch ausgeschlossen und daher nicht zu befürchten sei, habe die Beklagte nicht erbracht; sie sei vielmehr ihrer Verpflichtung, jede rechtsverletzende Handlung zu verhindern und von vornherein alle gebotenen Vorkehrungen zur Hintanhaltung einer Störung fremden Eigentums zu treffen, nicht entsprechend nachgekommen. Bei dieser Sachlage erweise sich das Unterlassungsbegehren des Klägers als berechtigt.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder sie im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils abzuändern.
In seiner Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Entscheidung der zweiten Instanz zu bestätigen.