Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Es ist einhellige Ansicht, daß das Oberlandesgericht bei der Delegierung auf Antrag nach § 31 Abs 1 JN als Erstgericht tätig wird und der gegen seine Entscheidung zulässige Rekurs an den Obersten Gerichtshof daher nicht bei dem mit der Rechtssache in erster Instanz befaßten Gericht, sondern bei dem Oberlandesgericht einzubringen ist, das über den Delegierungsantrag entschieden hat. Auf diese Besonderheit wird auch in der Literatur hingewiesen (Fasching, ZPR Rz 209; Mayr, Die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren, JBl 1983, 300). Der Rekurs gegen den die Delegierung verfügenden Beschluß des Oberlandesgerichtes wäre daher nur rechtzeitig gewesen, wenn er noch innerhalb der am 4. März 1987 endenden Frist und nicht erst mit Verzögerung am 12. März 1987 dort eingelangt wäre (JBl 1978, 268; MietSlg 25.502 ua.). Davon abzugehen geben die Ausführungen des Rekurswerbers keinen Anlaß. Soweit er die Rechtzeitigkeit seines Rechtsmittels aus demEs ist einhellige Ansicht, daß das Oberlandesgericht bei der Delegierung auf Antrag nach Paragraph 31, Absatz eins, JN als Erstgericht tätig wird und der gegen seine Entscheidung zulässige Rekurs an den Obersten Gerichtshof daher nicht bei dem mit der Rechtssache in erster Instanz befaßten Gericht, sondern bei dem Oberlandesgericht einzubringen ist, das über den Delegierungsantrag entschieden hat. Auf diese Besonderheit wird auch in der Literatur hingewiesen (Fasching, ZPR Rz 209; Mayr, Die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren, JBl 1983, 300). Der Rekurs gegen den die Delegierung verfügenden Beschluß des Oberlandesgerichtes wäre daher nur rechtzeitig gewesen, wenn er noch innerhalb der am 4. März 1987 endenden Frist und nicht erst mit Verzögerung am 12. März 1987 dort eingelangt wäre (JBl 1978, 268; MietSlg 25.502 ua.). Davon abzugehen geben die Ausführungen des Rekurswerbers keinen Anlaß. Soweit er die Rechtzeitigkeit seines Rechtsmittels aus dem
1. Halbsatz des § 520 Abs 1 ZPO ableiten will, wonach Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz beim Gerichte erster Instanz einzubringen sind, übersieht er, daß § 31 Abs 1 JN als Sondervorschrift die Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung innerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels dem Oberlandesgericht überträgt und dieses daher nicht als Rechtsmittelgericht, sondern bei Anordnung der Delegierung als erste Instanz tätig wird, so daß die Rekursschrift bei diesem Gericht, dessen Beschluß angefochten wird, zu erheben ist (§ 520 Abs 1, 1. Halbsatz, ZPO). Der dort verspätet eingelangte Rekurs ist daher mit Recht zurückgewiesen worden.1. Halbsatz des Paragraph 520, Absatz eins, ZPO ableiten will, wonach Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz beim Gerichte erster Instanz einzubringen sind, übersieht er, daß Paragraph 31, Absatz eins, JN als Sondervorschrift die Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung innerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels dem Oberlandesgericht überträgt und dieses daher nicht als Rechtsmittelgericht, sondern bei Anordnung der Delegierung als erste Instanz tätig wird, so daß die Rekursschrift bei diesem Gericht, dessen Beschluß angefochten wird, zu erheben ist (Paragraph 520, Absatz eins, eins, Halbsatz, ZPO). Der dort verspätet eingelangte Rekurs ist daher mit Recht zurückgewiesen worden.
Dem dagegen erhobenen Rekurs - der als Entscheidung eines Gerichtes "erster Instanz" nicht den Beschränkungen nach § 528 Abs 2 ZPO unterliegt, so daß auch keine Bewertung geboten war, ist daher nicht stattzugeben.Dem dagegen erhobenen Rekurs - der als Entscheidung eines Gerichtes "erster Instanz" nicht den Beschränkungen nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO unterliegt, so daß auch keine Bewertung geboten war, ist daher nicht stattzugeben.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.