Begründung:
Die klagende Partei ist Rechtsträgerin mehrerer öffentlicher Krankenanstalten, darunter (ua) der OÖ. Landesfrauenklinik Linz und der AÖ.Landeskrankenhäuser Steyr, Kirchdorf und Freistadt. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen, die sich aus der stationären Behandlung von Patienten, die bei der Beklagten versichert sind, ergeben, sind durch den Krankenanstaltenvertrag vom 26.2.1980 samt den dazu ergangenen Anlagen und Nachträgen geregelt. Durch den dritten Nachtrag zum Krankenanstaltenvertrag wurde das A.Ö.Landeskrankenhaus Kirchdorf in den Vertrag miteinbezogen. Dieser gemäß § 44 OÖ. Krankenanstaltengesetz (OÖKAG) 1976 geschlossene Vertrag hat laut seinem § 2 Abs 1 die Anstaltspflege zum Gegenstand, die von einem Versicherungsträger seinen Versicherten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen in der Anstalt gewährt wird, auch wenn der Versicherungsträger die ihm entstehenden Kosten durch Dritte ganz oder teilweise vergütet erhält. Grundsätzlich hat die Beklagte für die stationäre Pflege der bei ihr versicherten Patienten Pflegegebührensätze je Kalendertag zu leisten (§ 13 Abs 2 des Vertrages). Werden aber solche Patientinnen zur Entbindung in eines der erwähnten Krankenhäuser der klagenden Partei aufgenommen, dann sind die Kosten der Anstaltspflege einschließlich des Hebammenbeistandes durch ein Entbindungspauschale abgegolten, dessen Höhe vereinbart und in einer Anlage zum Vertrag festgehalten wird (§ 15 Abs 1 des Vertrages). Erfordern nicht normal verlaufende Entbindungen oder Krankheiten, die nicht im Zusammenhang mit der Entbindung stehen, eine länger als zehn Tage dauernde Anstaltspflege, dann ist gemäß § 9 des Vertrages die notwendige Verlängerung der Aufenthaltsdauer unverzüglich zu beantragen und für die Tage vor der Entbindung und die Tage nach dem 10. Wochenbettag für die Wöchnerin einschließlich des Kindes der Pflegegebührensatz gemäß § 13 des Vertrages zu leisten (§ 15 Abs 3 des Vertrages). Im Jahre 1990 betrug das vereinbarte Entbindungspauschale S 9.868. In einer größeren Anzahl von Entbindungsfällen aus den Jahren 1987 bis 1990, bei denen die Patientinnen weniger als zehn Tage in stationärer Krankenhausbehandlung waren, hat die Beklagte das Entbindungspauschale um insgesamt S 74.848,86 gekürzt, weil sie in dieser Höhe Beträge an Hebammen gezahlt hatte, die im Zusammenhang mit den Entbindungen Leistungen außerhalb der Krankenanstalt erbracht hatten.Die klagende Partei ist Rechtsträgerin mehrerer öffentlicher Krankenanstalten, darunter (ua) der OÖ. Landesfrauenklinik Linz und der AÖ.Landeskrankenhäuser Steyr, Kirchdorf und Freistadt. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen, die sich aus der stationären Behandlung von Patienten, die bei der Beklagten versichert sind, ergeben, sind durch den Krankenanstaltenvertrag vom 26.2.1980 samt den dazu ergangenen Anlagen und Nachträgen geregelt. Durch den dritten Nachtrag zum Krankenanstaltenvertrag wurde das A.Ö.Landeskrankenhaus Kirchdorf in den Vertrag miteinbezogen. Dieser gemäß Paragraph 44, OÖ. Krankenanstaltengesetz (OÖKAG) 1976 geschlossene Vertrag hat laut seinem Paragraph 2, Absatz eins, die Anstaltspflege zum Gegenstand, die von einem Versicherungsträger seinen Versicherten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen in der Anstalt gewährt wird, auch wenn der Versicherungsträger die ihm entstehenden Kosten durch Dritte ganz oder teilweise vergütet erhält. Grundsätzlich hat die Beklagte für die stationäre Pflege der bei ihr versicherten Patienten Pflegegebührensätze je Kalendertag zu leisten (Paragraph 13, Absatz 2, des Vertrages). Werden aber solche Patientinnen zur Entbindung in eines der erwähnten Krankenhäuser der klagenden Partei aufgenommen, dann sind die Kosten der Anstaltspflege einschließlich des Hebammenbeistandes durch ein Entbindungspauschale abgegolten, dessen Höhe vereinbart und in einer Anlage zum Vertrag festgehalten wird (Paragraph 15, Absatz eins, des Vertrages). Erfordern nicht normal verlaufende Entbindungen oder Krankheiten, die nicht im Zusammenhang mit der Entbindung stehen, eine länger als zehn Tage dauernde Anstaltspflege, dann ist gemäß Paragraph 9, des Vertrages die notwendige Verlängerung der Aufenthaltsdauer unverzüglich zu beantragen und für die Tage vor der Entbindung und die Tage nach dem 10. Wochenbettag für die Wöchnerin einschließlich des Kindes der Pflegegebührensatz gemäß Paragraph 13, des Vertrages zu leisten (Paragraph 15, Absatz 3, des Vertrages). Im Jahre 1990 betrug das vereinbarte Entbindungspauschale S 9.868. In einer größeren Anzahl von Entbindungsfällen aus den Jahren 1987 bis 1990, bei denen die Patientinnen weniger als zehn Tage in stationärer Krankenhausbehandlung waren, hat die Beklagte das Entbindungspauschale um insgesamt S 74.848,86 gekürzt, weil sie in dieser Höhe Beträge an Hebammen gezahlt hatte, die im Zusammenhang mit den Entbindungen Leistungen außerhalb der Krankenanstalt erbracht hatten.
Nach Abs 3 des § 33 OÖKAG LGBl 1976/10, welcher die Pflegegebühren näher regelt, ist bei Entbindungen das Entbindungspauschale das Entgelt für alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse einschließlich des Beistandes durch eine in der Anstalt angestellte Hebamme und der anschließenden Wochenbettpflege bis zu insgesamt zehn Tagen.Nach Absatz 3, des Paragraph 33, OÖKAG LGBl 1976/10, welcher die Pflegegebühren näher regelt, ist bei Entbindungen das Entbindungspauschale das Entgelt für alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse einschließlich des Beistandes durch eine in der Anstalt angestellte Hebamme und der anschließenden Wochenbettpflege bis zu insgesamt zehn Tagen.
Mit der Behauptung, daß die Beklagte das Entbindungspauschale zu Unrecht gekürzt habe, weil das Entbindungspauschale ausschließlich an die Tatsache der Entbindung im Krankenhaus geknüpft sei und es nicht darauf ankomme, welche Leistungen die Krankenanstalt tatsächlich erbringt, begehrt die klagende Partei von der Beklagten S 74.848,86 sA.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die klagende Partei gehe in bestimmten Fällen dazu über, lediglich die Entbindung selbst in der Krankenanstalt, die übrige Betreuung jedoch - insbesondere die Wochenbettpflege - ambulant in der Wohnung der Patientin durchzuführen. Das habe zur Folge, daß ein Teil der Hebammenbetreuung, zu der die Krankenanstalt verpflichtet ist, außerhalb der Krankenanstalt in der Wohnung der Patientin vorgenommen werden müsse. Da jedoch die Krankenanstalten der klagenden Partei diese Hebammendienste in der Wohnung der Patientinnen nicht leisteten, müßten die Patientinnen private Hebammen beiziehen und den Ersatz dieser Kosten von der Beklagten verlangen. Erbringe eine Krankenanstalt eine von der Vereinbarung über das Entbindungspauschale umfaßte Leistung nicht, so sei die Beklagte berechtigt, ihre Aufwendungen im Einzelfall von dem Pauschalbetrag abzuziehen. In allen umstrittenen Fällen habe die Krankenanstalt nicht deshalb Leistungen unterlassen, weil das der Krankheitsverlauf bedingt hatte, sondern weil die Patientinnen von vornherein keine stationäre Entbindung im Sinne des Gesetzes und der Verträge gewünscht hätten; sie hätten vielmehr eine Mischung aus stationärer und ambulanter Entbindung, nämlich die Entbindung im Krankenhaus und die Wochenbettpflege - insbesondere durch eine Hebamme - zu Hause, verlangt. Dieser Typ der stationär-ambulanten Entbindung habe sich erst in den letzten Jahren entwickelt und sei beim Abschluß des Krankenanstaltenvertrages zwischen den Parteien noch nicht bekannt gewesen. Damals sei daher nur eine stationäre Entbindung im traditionellen Sinn im Vertrag vorgesehen gewesen und deren Kosten pauschaliert worden. Die nunmehr gehandhabte gemischte stationär-ambulante Entbindung sei ein neuer Leistungstypus, für den eine Pauschalierung nach den gegebenen Verträgen - abgesehen vom Allgemeinen Krankenhaus Linz - noch nicht bestehe.
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Bei Verträgen mit einer Pauschalpreisvereinbarung dürfe grundsätzlich keine Preiserhöhung verlangt werden, auch wenn das "Werk" mehr Arbeit oder größere Auslagen erfordere, als man vorhergesehen hatte. Dementsprechend sei grundsätzlich auch keine Preisminderung möglich, wenn im Einzelfall weniger Arbeit geleistet wurde oder geringere Auslagen notwendig waren, als man beim Abschluß der Vereinbarung zugrunde gelegt hatte. Der Pauschalpreisvertrag enthalte für beide Teile ein besonderes Wagnis, weil er auch dann verbindlich sei, wenn sich herausstellt, daß die übernommenen Arbeiten die veranschlagten Mengen erheblich über- oder unterschritten haben. Komme es nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhaltes, dann wirke sich das auch auf die Höhe des Pauschalpreises aus. Im vorliegenden Fall sei aber der vereinbarte Leistungsinhalt von den Parteien nicht nachträglich geändert worden; vielmehr sei die klagende Partei nach wie vor bereit, ihre gesetzlich und vertraglich festgelegten Leistungen jeder Patientin, die zur Entbindung in die Krankenanstalt kommt, zu erbringen. Daß einzelne Patientinnen gewisse Leistungen nicht wünschen, könne nicht zu Lasten der klagenden Partei gehen. Auch von einer schlüssigen Vertragsänderung dahin, daß die Vereinbarung des Entbindungspauschales nur für die stationäre Entbindung im traditionellen Sinne, nicht aber für die stationär-ambulante Entbindung gelte, liege mangels eines gegenteilig erklärten Willens der klagenden Partei nicht vor.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Pauschalpreis binde beide Teile und sei daher auch dann zu zahlen, wenn die tatsächlichen Kosten ihn beträchtlich über- oder unterschreiten. Inhalt der Pauschalierungsvereinbarung nach § 15 des Krankenanstaltenvertrages seien die Kosten des Hebammenbeistandes während der Anstaltspflege bis zu einer Dauer von zehn Tagen. Dieser Vertragsinhalt habe sich nicht dadurch geändert, daß nunmehr Patientinnen von der Möglichkeit Gebrauch machten, kurz nach der Entbindung die Krankenanstalt zu verlassen und sich zu Hause weiterpflegen zu lassen. Daß nur bei der "stationär-ambulanten Entbindung" neben dem Entbindungspauschale zusätzliche Hebammenkosten anfallen könnten, sei nicht richtig; auch bei der "klassischen" stationären Entbindung verließen die Patientinnen die Krankenanstalten bekanntermaßen (§ 269 ZPO) üblicherweise nicht nach zehn, sondern schon nach sieben Tagen. Es habe daher immer schon die Möglichkeit bestanden, daß sie zu Hause auf Kosten der Beklagten Hebammenleistungen in Anspruch nahmen, die, wären sie in der Krankenanstalt erbracht worden, vom Entbindungspauschale umfaßt gewesen wären. Aus all dem folge, daß die Pauschalvereinbarung in § 15 des Krankenanstaltenvertrages auch für die "stationär-ambulante Entbindung" gelte und daß durch deren vermehrte Verbreitung der Vertragsinhalt nicht geändert wurde; die Beklagte könne daher keine Minderung der vereinbarten Pauschalpreise verlangen.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Pauschalpreis binde beide Teile und sei daher auch dann zu zahlen, wenn die tatsächlichen Kosten ihn beträchtlich über- oder unterschreiten. Inhalt der Pauschalierungsvereinbarung nach Paragraph 15, des Krankenanstaltenvertrages seien die Kosten des Hebammenbeistandes während der Anstaltspflege bis zu einer Dauer von zehn Tagen. Dieser Vertragsinhalt habe sich nicht dadurch geändert, daß nunmehr Patientinnen von der Möglichkeit Gebrauch machten, kurz nach der Entbindung die Krankenanstalt zu verlassen und sich zu Hause weiterpflegen zu lassen. Daß nur bei der "stationär-ambulanten Entbindung" neben dem Entbindungspauschale zusätzliche Hebammenkosten anfallen könnten, sei nicht richtig; auch bei der "klassischen" stationären Entbindung verließen die Patientinnen die Krankenanstalten bekanntermaßen (Paragraph 269, ZPO) üblicherweise nicht nach zehn, sondern schon nach sieben Tagen. Es habe daher immer schon die Möglichkeit bestanden, daß sie zu Hause auf Kosten der Beklagten Hebammenleistungen in Anspruch nahmen, die, wären sie in der Krankenanstalt erbracht worden, vom Entbindungspauschale umfaßt gewesen wären. Aus all dem folge, daß die Pauschalvereinbarung in Paragraph 15, des Krankenanstaltenvertrages auch für die "stationär-ambulante Entbindung" gelte und daß durch deren vermehrte Verbreitung der Vertragsinhalt nicht geändert wurde; die Beklagte könne daher keine Minderung der vereinbarten Pauschalpreise verlangen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die außerordentliche Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.