Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob den Rechtsmittelwerbern zu Recht gemäß §§ 125 ff AußStrG die Klägerrolle zugewiesen wurde. Die Kläger berufen sich auf ein Testament, das durch ein nachfolgendes Testament ausdrücklich aufgehoben wurde. Im nachfolgenden Testament berief der Erblasser zum Alleinerben seines gesamten Vermögens "diejenige Person oder diejenigen Personen zu gleichen Teilen, die für mich die letzte Treue und Betreuungen leisten oder geleistet haben werden im Zeitpunkt meines Ablebens". Einer der Zeugen dieses Testaments war der Bruder des Erblassers; aufgrund des Testaments hat die Schwester beider eine Erbserklärung abgegeben. Die Schwester gab im Verlassenschaftsverfahren an, das Testament sei errichtet worden, um sie als Erbin einzusetzen und zu verpflichten, den Erblasser zu betreuen; es sei von Anfang an gewiss gewesen, dass sie die Betreuung übernehmen werde.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob den Rechtsmittelwerbern zu Recht gemäß Paragraphen 125, ff AußStrG die Klägerrolle zugewiesen wurde. Die Kläger berufen sich auf ein Testament, das durch ein nachfolgendes Testament ausdrücklich aufgehoben wurde. Im nachfolgenden Testament berief der Erblasser zum Alleinerben seines gesamten Vermögens "diejenige Person oder diejenigen Personen zu gleichen Teilen, die für mich die letzte Treue und Betreuungen leisten oder geleistet haben werden im Zeitpunkt meines Ablebens". Einer der Zeugen dieses Testaments war der Bruder des Erblassers; aufgrund des Testaments hat die Schwester beider eine Erbserklärung abgegeben. Die Schwester gab im Verlassenschaftsverfahren an, das Testament sei errichtet worden, um sie als Erbin einzusetzen und zu verpflichten, den Erblasser zu betreuen; es sei von Anfang an gewiss gewesen, dass sie die Betreuung übernehmen werde.
Daraus leiten die Rechtsmittelwerber ab, dass der Bruder des Erblassers kein fähiger Testamentszeuge gewesen sei, weil er auch Bruder der Testamentserbin ist. Sie bestreiten damit die Gültigkeit des Testaments, die jedoch im Verfahren nach den §§ 125 ff AußStrG nicht zu prüfen ist:Daraus leiten die Rechtsmittelwerber ab, dass der Bruder des Erblassers kein fähiger Testamentszeuge gewesen sei, weil er auch Bruder der Testamentserbin ist. Sie bestreiten damit die Gültigkeit des Testaments, die jedoch im Verfahren nach den Paragraphen 125, ff AußStrG nicht zu prüfen ist:
Das Abhandlungsgericht hat nach ständiger Rechtsprechung nur zu prüfen, ob die letztwillige Anordnung überhaupt geeignet erscheint, als Grundlage für die Abgabe einer Erbserklärung und für den Erbrechtsausweis zu dienen und ob das Schriftstück äußerlich unbedenklich und inhaltlich schlüssig ist. Es ist ihm jedoch verwehrt, zur Gültigkeit des Testaments Stellung zu beziehen (EFSlg
79.757 = NZ 1996, 298 ua). Wer sich auf eine jüngere letztwillige Verfügung beruft, ist demnach nur dann auf den Rechtsweg zu verweisen, wenn gegen die letztwillige Verfügung gewichtige Bedenken bestehen, so zB wenn eine Fälschung vermutet wird (NZ 1984, 131 ua) oder wenn ein Testamentszeuge offenkundig unfähig ist (SZ 36/136; s Welser in Rummel, ABGB3 §§ 799, 800 Rz 26 mwN).79.757 = NZ 1996, 298 ua). Wer sich auf eine jüngere letztwillige Verfügung beruft, ist demnach nur dann auf den Rechtsweg zu verweisen, wenn gegen die letztwillige Verfügung gewichtige Bedenken bestehen, so zB wenn eine Fälschung vermutet wird (NZ 1984, 131 ua) oder wenn ein Testamentszeuge offenkundig unfähig ist (SZ 36/136; s Welser in Rummel, ABGB3 Paragraphen 799, 800, Rz 26 mwN).
Von einer offenkundigen Unfähigkeit eines Testamentszeugen kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Ob aber das Testament gültig ist, wenn ein Testamentszeuge Bruder jener Person ist, die der Erblasser mit der im Testament als Erbe bezeichneten Person gemeint haben soll, ist nicht im Verlassenschaftsverfahren zu prüfen.
Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen.