Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten zuletzt die Zahlung eines der Höhe nach außer Streit stehenden Betrages von S 52.715,75 samt Anhang aus einer Warenlieferung.
Der Beklagte wendete eine Gegenforderung in der Höhe von S 85.137,-- samt Anhang bis zur Höhe der (von ihm an sich nicht bestrittenen) Klagsforderung compensando ein und beantragte Klagsabweisung. Er sei für die klagende Partei als selbständiger Handelsvertreter tätig gewesen. Diese habe das Vertragsverhältnis jedoch am 6.September 1981 ungerechtfertigt vorzeitig aufgelöst. Sie sei daher verpflichtet, dem Beklagten den Provisionsausfall für die Zeit bis zum 31.Dezember 1981, dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Beendigung durch Kündigung, in der Höhe der eingewendeten Gegenforderung zu ersetzen.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung (mit Ausnahme eines Teiles des Zinsenbegehrens), zu Recht und die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, und verpflichtete den Beklagten daher, einen Betrag von S 52.715,75 samt Anhang an die klagende Partei zu zahlen. Das erwähnte Zinsenmehrbegehren wies es hingegen ab.
Das Erstgericht traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Beklagte war seit März 1976 für die klagende Partei als selbständiger Handelsvertreter tätig. Die Parteien hatten kein Konkurrenzverbot vereinbart.
In der Folge trat ein Mitarbeiter der klagenden Partei, Dipl.Ing.D, aus dem Unternehmen aus und gründete ein eigenes Unternehmen, die E Gesellschaft mbH & Co.KG (in der Folge kurz 'PRöMIX' genannt). Noch vor seinem Ausscheiden aus der klagenden Partei fragte Dipl.Ing.D unter anderem auch den Beklagten und dessen Ehegattin, ob sie nicht Gesellschafter der neuen Gesellschaft werden wollten. Der Beklagte besprach diesen Vorschlag mit seiner Gattin, die sich schließlich an der neuen Gesellschaft als Kommanditistin beteiligte. Zwischen der klagenden Partei und der F bestand zunächst eine Zusammenarbeit in der Form, daß Vertreter der klagenden Partei Produkte beider Unternehmen - es handelt sich um Futtermittel - verkauften. In der Folge zerschlug sich jedoch diese Zusammenarbeit. In einer am 11.Juni 1981 bei der klagenden Partei stattgefundenen Besprechung wurde deren Vertretern (darunter befand sich auch der Beklagte) von der Geschäftsleitung mitgeteilt, daß die Zusammenarbeit mit der F beendet und eine weitere Zusammenarbeit nicht möglich sei; die Vertreter dürften in Hinkunft nur mehr Produkte der klagenden Partei verkaufen. Die Vertreter wurden vor die Alternative gestellt, entweder ausschließlich Produkte der klagenden Partei zu verkaufen oder aus dem Vertragsverhältnis auszuscheiden. Jede weitere Zusammenarbeit zwischen Vertretern der klagenden Partei und der F, allenfalls auch 'unter dem Namen der Gattinen', müsse unterbleiben. Damals waren nämlich mehrere Ehegattinnen von Vertretern der klagenden Partei, ebenso wie die Gattin des Beklagten, Kommanditisten der F. Den Vertretern wurde damals auch mitgeteilt, derartige Beteiligungen müßten aufgelöst werden, widrigenfalls der jeweilige Vertreter nicht mehr für die klagende Partei tätig werden dürfe.
Ein Teil der Vertreter entschied sich für eine ausschließliche Tätigkeit für die klagende Partei, ein Teil erbat sich Bedenkzeit, und ein weiterer Teil beendete das Vertragsverhältnis und wechselte zur F.
Der Beklagte erbat sich Bedenkzeit bis 15.Juni 1981. Am 16.Juni 1981 fragte ihn der Prokurist der klagenden Partei, Heinz G, wie er sich entschieden habe. Der Beklagte entgegnete, er habe sich entschlossen, weiterhin für die klagende Partei tätig zu sein. Er erhielt hierauf, so wie alle Vertreter, die bei der klagenden Partei geblieben waren, ein Schreiben vom 24.Juni 1981, in dem die Vertreter nochmals darauf hingewiesen wurden, daß eine weitere Zusammenarbeit mit der klagenden Partei unmöglich sei, wenn die Vertreter gleichzeitig auch für ein Konkurrenzunternehmen, insbesondere für die F, arbeiteten. Allfällige Gesellschaftsverhältnisse zur F sollten zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgekündigt werden.
Vor einer für den Sommer 1981 angeordneten Vertreterschulung machte Heinz G den Beklagten darauf aufmerksam, daß er noch immer nicht die Kündigung der Gesellschaftsanteile seiner Ehegattin in Händen habe. Der klagenden Partei war bekanntgeworden, daß die Konkurrenz von ihren Vorhaben rasch Kenntnis erlangt habe. Aus diesem Grund wollte sie jede Verbindung zwischen ihren Vertretern und den Konkurrenzfirmen unterbinden. Als Heinz G dem Beklagten sagte, er sei nicht sicher, ob dieser tatsächlich nur mehr für die klagende Partei tätig sein wolle, zumal seine Gattin ihre Anteile an der F noch nicht gekündigt habe, und er daher nicht wisse, ob er den Beklagten unter diesen Voraussetzungen für die Vertreterschulung überhaupt zulassen könne, versprach der Beklagte, die erwähnte Kündigung zu veranlassen.
Er wurde daraufhin zur Vertreterschulung zugelassen. Bei dieser Schulung wurde ebenfalls auf das Verbot der Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen sowie auf die Konsequenzen der Nichteinhaltung des Verbotes hingewiesen.
In der Folge nahm der Beklagte am 8.August 1981 an einer Gesellschafterversammlung der F teil. Er gab dort die Erklärung ab, seine Ehegattin werde ihr Gesellschaftsverhältnis aufkündigen, doch möchte er selber als Gesellschafter nach dem Rieder Volksfest bei der F eintreten; sein Lager werde ab 15.September 1981 keine Produkte der klagenden Partei mehr enthalten, weil er ab diesem Zeitpunkt nur mehr 'Wimmer-F'-Produkte und 'KOFAN'-Produkte verkaufen werde. Er werde die Kosten der übertragung des Gesellschaftsanteiles seiner Ehegattin tragen. Dieser Antrag des Beklagten wurde in der Gesellschafterversammlung angenommen. Nachdem dem Beklagten von Seiten der klagenden Partei mitgeteilt worden war, er werde für ihren Messestand auf der Rieder Herbstmesse nur zugelassen, wenn seine Ehegattin vorher ihre Gesellschaftsanteile kündige, übergab er am ersten Tag der Messe das Kündigungsschreiben dem Dipl.Ing.H, der es am 31.August 1981 zur Post gab.
Auf der Rieder Herbstmesse trugen alle Vertreter die von ihnen entgegengenommenen Aufträge in ein ihnen von der klagenden Partei zur Verfügung gestelltes Auftragsbuch an einem vor dem Messestand befindlichen Tisch ein. Der Beklagte hingegen verwahrte sein Auftragsbuch in seinem im Messestand aufgehängten Sakko und nahm jeweils dort (und nicht auf dem Tisch) Eintragungen vor. Dann verwahrte er das Auftragsbuch wieder in seinem Sakko. Da dieses Vorgehen den anderen Vertretern auffiel, verständigten sie davon den Verkaufsleiter der klagenden Partei, Dipl.Ing.H. Dieser nahm in Abwesenheit des Beklagten und ohne dessen Wissen das Auftragsbuch aus dem Sakko. Dabei stellte er fest, daß der Beklagte auf der Rückseite des Auftragsbuches mehrere Eintragungen vorgenommen hatte, welche die F betrafen. Dipl.Ing.H verwahrte hierauf das Auftragsbuch wieder im Sakko des Beklagten und wartete auf dessen Eintreffen. Als der Beklagte in den Messestand kam, das Auftragsbuch seinem Sakko entnahm und Eintragungen durchführte, wurde er von Dipl.Ing.H zur Rede gestellt. Als dieser das Auftragsbuch an sich nahm, wurde es ihm vom Beklagten entrissen. Da sich der Beklagte weigerte, das Auftragsbuch dem Verkaufsleiter auszufolgen, wurde er aufgefordert, in den Messebus zu kommen. Dort hielt ihm der Verkaufsleiter vor, daß er nicht am Messestand der klagenden Partei Bestellungen für die F entgegennehmen dürfe. Der Beklagte entfernte sich daraufhin, ohne die Eintragungen betreffend die F zu begründen, vom Messestand. Er hatte die Absicht, nach der Rieder Messer seine Tätigkeit für die klagende Partei zu beenden, die Gesellschaftsanteile seiner Gattin zu übernehmen und in der Folge für die F zu arbeiten.
Eine der die F betreffenden vier Eintragungen des Beklagten im Auftragsbuch bezog sich auf die überprüfung einer von der F einem Kunden ausgestellten Rechnung. Die zweite Eintragung betraf den Wunsch eines Kunden der klagenden Partei, von der F über die Gattin des Beklagten vier Milchaustauscher zu kaufen. Die beiden restlichen Eintragungen betrafen alte Kunden des Beklagten, welche Produkte von der F kaufen wollten. Der Beklagte sagte diesen Kunden zu, er werde ihre Wünsche an seine Gattin weiterleiten.
Der Beklagte erzielte während der Rieder Herbstmesse 1981 keinen einzigen Jahres- oder Dauerauftrag für die klagende Partei. Dies ist ungewöhnlich, weil gerade diese Messe infolge des günstigen Messepreises für solche Aufträge verwendet wird. Im Jahr 1980 hatte der Beklagte noch 32 solcher Aufträge während der Zeit der Welser Herbstmesse erzielt. Der letzte schriftliche Auftrag, den der Beklagte für die klagende Partei entgegengenommen hat, stammt vom 20. Juli 1981.
Die klagende Partei beendete das Vertragsverhältnis zum Beklagten vorzeitig mit Schreiben vom 9.September 1981 wegen Vertrauensunwürdigkeit gemäß dem § 22 Z 2 HVG.Die klagende Partei beendete das Vertragsverhältnis zum Beklagten vorzeitig mit Schreiben vom 9.September 1981 wegen Vertrauensunwürdigkeit gemäß dem Paragraph 22, Ziffer 2, HVG.
Die Produkte der klagenden Partei und jene der F haben oft die gleichen oder zumindest annähernd die gleichen Inhaltsstoffe. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, das festgestellte Verhalten des Beklagten rechtfertige den Vorwurf der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 22 Z 2 HVG und lasse die vorzeitige Vertragsauflösung gerechtfertigt erscheinen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht, allerdings mit Ausnahme der Feststellung, der Beklagte habe im Zeitpunkt der Vertragsauflösung weiterhin beabsichtigt, nach der Messe seine Tätigkeit für die klagende Partei zu beenden, die Gesellschaftsanteile seiner Gattin zu übernehmen und sodann für die F zu arbeiten. Das Berufungsgericht stellte schließlich in Abänderung der über die gleichen Inhaltsstoffe der von der klagenden Partei und der F vertriebenen Produkte getroffenen Feststellungen fest, die beiden Unternehmen seien Futtermittelproduzenten bzw.- händler; zwischen ihnen bestehe ein scharfes Konkurrenzverhältnis. Das Berufungsgericht billigte schließlich aus den von ihm ausführlich dargelegten Gründen die Rechtsauffassung des Erstgerichtes über die Berechtigung der vorzeitigen Vertragsauflösung.Die Produkte der klagenden Partei und jene der F haben oft die gleichen oder zumindest annähernd die gleichen Inhaltsstoffe. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, das festgestellte Verhalten des Beklagten rechtfertige den Vorwurf der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, HVG und lasse die vorzeitige Vertragsauflösung gerechtfertigt erscheinen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht, allerdings mit Ausnahme der Feststellung, der Beklagte habe im Zeitpunkt der Vertragsauflösung weiterhin beabsichtigt, nach der Messe seine Tätigkeit für die klagende Partei zu beenden, die Gesellschaftsanteile seiner Gattin zu übernehmen und sodann für die F zu arbeiten. Das Berufungsgericht stellte schließlich in Abänderung der über die gleichen Inhaltsstoffe der von der klagenden Partei und der F vertriebenen Produkte getroffenen Feststellungen fest, die beiden Unternehmen seien Futtermittelproduzenten bzw.- händler; zwischen ihnen bestehe ein scharfes Konkurrenzverhältnis. Das Berufungsgericht billigte schließlich aus den von ihm ausführlich dargelegten Gründen die Rechtsauffassung des Erstgerichtes über die Berechtigung der vorzeitigen Vertragsauflösung.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.