Aus den Entscheidungsgründen:
Die Ausführungen zu 1. der Revision, daß durch die Zahlung von 3000 S am 30. April 1960 an Johann R. die Wechselforderung getilgt worden sei, verkennen das Wesen des Wechsels überhaupt. Der gegenständliche Wechsel ist erst am 21. Juni 1960 fällig gewesen. Der Beklagte hat daher vor Verfall gezahlt. Er hat sich aber darüber hinaus auch noch , den Wechsel oder den Blankowechsel nicht zurückgeben lassen. Mit der Zusicherung des Johann R., daß der Wechsel verlorengegangen sei und storniert werde, hätte sich der Beklagte nicht begnügen dürfen. Wenn er vor Verfall und noch dazu ohne Rückgabe des Wechsels oder Wechselblanketts gezahlt hat, so hat er dies auf seine Gefahr getan. Er kann sich in einem solchen Fall nicht mit Grund darüber beschweren, wem ihm bei Verfall der Wechsel von einem formell legitimierten Inhaber vorgelegt wird und wenn er diesem dann nochmals zahlen muß. Gegenüber dem formell legitimierten Kläger wären dem Beklagten bloß Einwendungen gemäß Art. 10, allenfalls Art. 17 oder 16 (2) WG., zugestanden, die er aber nicht dem Gesetz gemäß in seinen Einwendungen geltend gemacht hat.Die Ausführungen zu 1. der Revision, daß durch die Zahlung von 3000 S am 30. April 1960 an Johann R. die Wechselforderung getilgt worden sei, verkennen das Wesen des Wechsels überhaupt. Der gegenständliche Wechsel ist erst am 21. Juni 1960 fällig gewesen. Der Beklagte hat daher vor Verfall gezahlt. Er hat sich aber darüber hinaus auch noch , den Wechsel oder den Blankowechsel nicht zurückgeben lassen. Mit der Zusicherung des Johann R., daß der Wechsel verlorengegangen sei und storniert werde, hätte sich der Beklagte nicht begnügen dürfen. Wenn er vor Verfall und noch dazu ohne Rückgabe des Wechsels oder Wechselblanketts gezahlt hat, so hat er dies auf seine Gefahr getan. Er kann sich in einem solchen Fall nicht mit Grund darüber beschweren, wem ihm bei Verfall der Wechsel von einem formell legitimierten Inhaber vorgelegt wird und wenn er diesem dann nochmals zahlen muß. Gegenüber dem formell legitimierten Kläger wären dem Beklagten bloß Einwendungen gemäß Artikel 10,, allenfalls Artikel 17, oder 16 (2) WG., zugestanden, die er aber nicht dem Gesetz gemäß in seinen Einwendungen geltend gemacht hat.
Wem dann der Beklagte zu 2. der Revision ausführt, er hätte nach der Zahlung an Johann R. annehmen müssen, "daß sich der Kläger nur im Besitz eines gefälschten Wechsels befinden könne", so war dieser Schluß schon damals unbegrundet. Eine Fälschung des Wechsels ist auch nicht festgestellt worden. Schon im untergerichtlichen Verfahren und auch in der Revision bezweifelt der Beklagte selbst nicht, daß seine Unterschrift echt ist. Was er mit Fälschung zum Ausdruck bringen will, ist anscheinend, daß der Wechsel nicht von Johann R., sondern vom Kläger als Aussteller unterschrieben worden ist. Selbst wenn der Beklagte diesen Umstand ausreichend deutlich eingewendet hätte, könnte es ihm aber nicht helfen. Schon unter der Geltung der ADWO. und der im wesentlichen bereits dem jetzigen Art. 10 WG. entsprechenden JMV. vom 6. Oktober 1853, RGBl. Nr. 200, hat der Oberste Gerichtshof erkannt, daß derjenige, der sein Akzept auf ein mit der Ausstellerunterschrift noch nicht versehenes Wechselexemplar setzt, dem Dritten, der das Blankett vom Blankettnehmer ununterschrieben erworben und nachträglich mit seiner Unterschrift unterzeichnet hat, grundsätzlich Einwendungen aus der Person des ersten Nehmers nicht entgegensetzen kann (E. 24. Juni 1913, JudB. 206 = GlUNF. 6494; ebenso für das WG: Martin Stranz, WechselG.[14] Art. 10 Anm. 6; Ernst Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht, S. 495; Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, S. 50, s. 22. Juni 1960, 1 Ob 201/60, Bank-Arch. 1961, 134). Wenn der Kläger gewußt hat oder wissen mußte, daß bei der Hingabe des Blankowechsels davon ausgegangen wurde, daß ihn Johann R. als Aussteller unterschreiben werde, so könnte dies nur dazu führen, daß ihm eben dies, nicht aber weitere Einwendungen des Beklagten gegen Johann R. entgegengesetzt werden könnten. Der Umstand allein, daß eine andere Person als vereinbart den Wechsel als Aussteller unterschreibt, ist aber an sich folgenlos, weil das gleiche Ergebnis erzielt worden wäre, wenn nicht der Kläger den Wechsel bereits ausgestellt, sondern ihn Johann R. ausgestellt und an den Kläger indossiert hätte. Daß aber der Kläger den Wechsel darüber hinausgehend im bösen Glauben erworben oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (Art. 10 WG.), ist keinesfalls eingewendet worden.Wem dann der Beklagte zu 2. der Revision ausführt, er hätte nach der Zahlung an Johann R. annehmen müssen, "daß sich der Kläger nur im Besitz eines gefälschten Wechsels befinden könne", so war dieser Schluß schon damals unbegrundet. Eine Fälschung des Wechsels ist auch nicht festgestellt worden. Schon im untergerichtlichen Verfahren und auch in der Revision bezweifelt der Beklagte selbst nicht, daß seine Unterschrift echt ist. Was er mit Fälschung zum Ausdruck bringen will, ist anscheinend, daß der Wechsel nicht von Johann R., sondern vom Kläger als Aussteller unterschrieben worden ist. Selbst wenn der Beklagte diesen Umstand ausreichend deutlich eingewendet hätte, könnte es ihm aber nicht helfen. Schon unter der Geltung der ADWO. und der im wesentlichen bereits dem jetzigen Artikel 10, WG. entsprechenden JMV. vom 6. Oktober 1853, RGBl. Nr. 200, hat der Oberste Gerichtshof erkannt, daß derjenige, der sein Akzept auf ein mit der Ausstellerunterschrift noch nicht versehenes Wechselexemplar setzt, dem Dritten, der das Blankett vom Blankettnehmer ununterschrieben erworben und nachträglich mit seiner Unterschrift unterzeichnet hat, grundsätzlich Einwendungen aus der Person des ersten Nehmers nicht entgegensetzen kann (E. 24. Juni 1913, JudB. 206 = GlUNF. 6494; ebenso für das WG: Martin Stranz, WechselG.[14] Artikel 10, Anmerkung 6; Ernst Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht, S. 495; Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, S. 50, s. 22. Juni 1960, 1 Ob 201/60, Bank-Arch. 1961, 134). Wenn der Kläger gewußt hat oder wissen mußte, daß bei der Hingabe des Blankowechsels davon ausgegangen wurde, daß ihn Johann R. als Aussteller unterschreiben werde, so könnte dies nur dazu führen, daß ihm eben dies, nicht aber weitere Einwendungen des Beklagten gegen Johann R. entgegengesetzt werden könnten. Der Umstand allein, daß eine andere Person als vereinbart den Wechsel als Aussteller unterschreibt, ist aber an sich folgenlos, weil das gleiche Ergebnis erzielt worden wäre, wenn nicht der Kläger den Wechsel bereits ausgestellt, sondern ihn Johann R. ausgestellt und an den Kläger indossiert hätte. Daß aber der Kläger den Wechsel darüber hinausgehend im bösen Glauben erworben oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (Artikel 10, WG.), ist keinesfalls eingewendet worden.
Der Erlag hat nicht schuldtilgend gewirkt, weil sich der Beklagte nicht an die Vorschrift des Art. 42 WG. gehalten hat. Darnach kann nur schuldtilgend hinterlegt werden, wenn der Wechsel nicht innerhalb der Zahlungsfrist zur Zahlung vorgelegt wird. Der Beklagte hat nun bereits vor Fälligkeit hinterlegt. Darüber hinaus hat er auch nicht beim Gericht des Zahlungsorts (W.), sondern beim BG. H. als Erlagsgericht hinterlegt. Schließlich bestand zur Hinterlegung überhaupt kein Anlaß, weil der Wechsel beim Kläger zahlbar war und der Kläger schon am 8. Juni den Beklagten ausdrücklich aufmerksam gemacht hatte, daß er die Einlösung des Wechsels verlange. Die Unrichtigkeit des Erlags erkennt nunmehr anscheinend der Beklagte selbst, weil er in der Revision ausführt, er hätte mit dem Erlag gar nicht die Wechselforderung bezahlen wollen. Warum dann der Beklagte erlegt hat, ist allerdings nicht klar; anscheinend deswegen, weil er sich drei Forderungsprätendenten gegenüber gesehen hat. In diese Lage hat er sich aber selbst durch die voreilige Zahlung ohne Rückgabe des Wechsels oder Wechselblanketts gebracht. Der Beklagte hätte sich richtigerweise vor Augen halten müssen, daß er vor allem den Wechsel einzulösen hatte und diesen bei Verfall im Rahmen des Art. 40 (3) WG. mit der Wirkung hätte bezahlen können und müssen, daß auch die allfälligen Forderungen aus dem Grundgeschäft des Johann R. und der W. OHG., zu deren Deckung der Blankowechsel gegeben worden war, getilgt worden wären. Wem nun der Beklagte vor Verfall des Wechsels den Gläubiger aus dem Grundgeschäft befriedigt hat, so geht es zu seinen Lasten, daß er bei Verfall den Wechsel von dessen legitimierten Inhaber einlösen und daß es ihm dann überlassen bleiben muß, sich mit seinen Vertragspartnern auseinanderzusetzen.Der Erlag hat nicht schuldtilgend gewirkt, weil sich der Beklagte nicht an die Vorschrift des Artikel 42, WG. gehalten hat. Darnach kann nur schuldtilgend hinterlegt werden, wenn der Wechsel nicht innerhalb der Zahlungsfrist zur Zahlung vorgelegt wird. Der Beklagte hat nun bereits vor Fälligkeit hinterlegt. Darüber hinaus hat er auch nicht beim Gericht des Zahlungsorts (W.), sondern beim BG. H. als Erlagsgericht hinterlegt. Schließlich bestand zur Hinterlegung überhaupt kein Anlaß, weil der Wechsel beim Kläger zahlbar war und der Kläger schon am 8. Juni den Beklagten ausdrücklich aufmerksam gemacht hatte, daß er die Einlösung des Wechsels verlange. Die Unrichtigkeit des Erlags erkennt nunmehr anscheinend der Beklagte selbst, weil er in der Revision ausführt, er hätte mit dem Erlag gar nicht die Wechselforderung bezahlen wollen. Warum dann der Beklagte erlegt hat, ist allerdings nicht klar; anscheinend deswegen, weil er sich drei Forderungsprätendenten gegenüber gesehen hat. In diese Lage hat er sich aber selbst durch die voreilige Zahlung ohne Rückgabe des Wechsels oder Wechselblanketts gebracht. Der Beklagte hätte sich richtigerweise vor Augen halten müssen, daß er vor allem den Wechsel einzulösen hatte und diesen bei Verfall im Rahmen des Artikel 40, (3) WG. mit der Wirkung hätte bezahlen können und müssen, daß auch die allfälligen Forderungen aus dem Grundgeschäft des Johann R. und der W. OHG., zu deren Deckung der Blankowechsel gegeben worden war, getilgt worden wären. Wem nun der Beklagte vor Verfall des Wechsels den Gläubiger aus dem Grundgeschäft befriedigt hat, so geht es zu seinen Lasten, daß er bei Verfall den Wechsel von dessen legitimierten Inhaber einlösen und daß es ihm dann überlassen bleiben muß, sich mit seinen Vertragspartnern auseinanderzusetzen.