Entscheidungsgründe:
Der Beklagte stellte im Gastgewerbebetrieb der Klägerin vom 31.5.1980 bis 12.3.1982 einen Geldspielautomaten auf. Die Streitteile hatten vereinbart, daß die Klägerin 40 % und der Beklagte 60 % des Nettoeinspielerlöses erhalten sollte. Dazu vereinbarten die Parteien in der Erklärung vom 3.12.1981 (sog. "Nachtragsvereinbarung") folgendes:
"Nach unserer Abmachung hat die Automatenverleiherfirma K*** an mich den/die Automaten verliehen bzw. vermietet. Da ich laut Abrechnungsbeleg der Rechnungsleger bin, trage ich den Kasseninhalt zur Gänze ein und zahle der Fa. K*** einen prozentuellen Verleiheranteil/Miete je nach Kasseninhalt aus."
Die "Nachtragsvereinbarung" vom 3.12.1981 enthält ferner folgende weitere Erklärung:
"Sollten auf Grund unserer Abmachung betreff Rechnung der bei Ihnen aufgestellten Automaten Sie bei einer Betriebsprüfung einen sogenannten Vervielfacher/Faktor (zB 1.3, 1.4, 1.5 usw) bezahlen müssen, so verpflichtet sich die Fa. K*** für diese Mehrkosten in Höhe ihres Verleiheranteils laut Abrechnungsbeleg (zB 60 %) aufzukommen."
Auf Grund einer Betriebsprüfung für die Jahre 1980 bis 1985 wurde der Klägerin für den Betrieb des Geldspielautomaten unter Anwendung eines Vervielfacherfaktors von 2,3 für die Jahre 1980 bis 1982 eine Umsatzsteuernachzahlung von S 210.857 vorgeschrieben. Die Klägerin verzichtete auf ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid. Die Klägerin begehrt vom Beklagten den Ersatz von 60 % dieser Steuer in Höhe von S 126.514 sA.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, den Beklagten von der Steuervorschreibung unverzüglich zu verständigen, damit er entsprechende Abwehrmaßnahmen hätte ergreifen können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte eine solche Steuervorschreibung nur an den Automatenverleiher ergehen dürfen. Bei Verständigung durch die Klägerin hätte sich der Beklagte auch gegen den willkürlich hoch festgesetzten Vervielfacherfaktor zur Wehr setzen können.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf folgende weitere wesentliche Feststellungen:
Die von den Streitteilen abgeschlossene Zusatzvereinbarung hatte den Zweck, daß der Vervielfacherfaktor, dessen Höhe von den Abgabebehörden nach ihrem Ermessen festgesetzt wird, zwischen den Beteiligten geteilt werden sollte. Am 30.1.1986 wurde beim Beklagten eine abgabenrechtliche Betriebsprüfung durch das Finanzamt Graz-Stadt für die Jahre 1981 bis 1983 durchgeführt und dabei ein Vervielfacherfaktor von 1,5 in Ansatz gebracht. Bei der im Betrieb der Klägerin (auf Grund des Prüfungsauftrages vom 9.12.1986 ÄBeilage AÜ also nach der Betriebsprüfung beim Beklagten) durchgeführten Betriebsprüfung wurde ein Vervielfacherfaktor von 2,3 vorgeschrieben. Dadurch wurden die Streitteile von der Abgabenbehörde (für dieselben Umsätze) letztlich doppelt besteuert. Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Klägerin nach dem Wortlaut und dem Zweck der Vereinbarung nicht verpflichtet gewesen sei, dem Beklagten die Steuervorschreibung zur Kenntnis zu bringen; sie habe auf die Richtigkeit der Steuervorschreibung vertrauen dürfen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Die Absicht der Parteien sei ausschließlich durch Auslegung des Wortlautes der Urkunde vom 3.12.1981 zu erforschen. Eine vertragliche Nebenpflicht der Klägerin, den Beklagten von der Steuervorschreibung zu verständigen, sei aus dem Wortlaut der Zusatzvereinbarung nicht abzuleiten. Das Wort "müssen" sei nicht dahin zu verstehen, daß die Klägerin ohne erkennbaren Anfechtungsgrund verpflichtet gewesen wäre, zur Entlastung ihres Vertragspartners gegen den Bescheid ein Rechtsmittel zu ergreifen, zumal sie davon ausgehen durfte, daß der Beklagte als Automatenverleiher über eine entsprechende Berufserfahrung verfüge. Würde man eine Verpflichtung der Klägerin annehmen, die auferlegte Steuer völlig von sich abzuwenden, dann wäre der Zweck der Vereinbarung ad absurdum geführt, da es dann von vorneherein niemals zum Aufteilungsfall hätte kommen können. Die Klägerin habe daher die Worte "bezahlen müssen" im Sinne der bescheidmäßigen Auferlegung der Steuerschuld verstehen dürfen. Daß sie über die Rechtsirrigkeit des Steuerbescheides informiert gewesen wäre oder sonst nach ihrem Informationsstand ein Grund zu dessen Anfechtung bestanden hätte, sei nicht hervorgekommen. Ein treuewidriger Verstoß der Klägerin gegen vertragliche Nebenpflichten (Schutzpflichten) liege daher nicht vor.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Die Absicht der Parteien sei ausschließlich durch Auslegung des Wortlautes der Urkunde vom 3.12.1981 zu erforschen. Eine vertragliche Nebenpflicht der Klägerin, den Beklagten von der Steuervorschreibung zu verständigen, sei aus dem Wortlaut der Zusatzvereinbarung nicht abzuleiten. Das Wort "müssen" sei nicht dahin zu verstehen, daß die Klägerin ohne erkennbaren Anfechtungsgrund verpflichtet gewesen wäre, zur Entlastung ihres Vertragspartners gegen den Bescheid ein Rechtsmittel zu ergreifen, zumal sie davon ausgehen durfte, daß der Beklagte als Automatenverleiher über eine entsprechende Berufserfahrung verfüge. Würde man eine Verpflichtung der Klägerin annehmen, die auferlegte Steuer völlig von sich abzuwenden, dann wäre der Zweck der Vereinbarung ad absurdum geführt, da es dann von vorneherein niemals zum Aufteilungsfall hätte kommen können. Die Klägerin habe daher die Worte "bezahlen müssen" im Sinne der bescheidmäßigen Auferlegung der Steuerschuld verstehen dürfen. Daß sie über die Rechtsirrigkeit des Steuerbescheides informiert gewesen wäre oder sonst nach ihrem Informationsstand ein Grund zu dessen Anfechtung bestanden hätte, sei nicht hervorgekommen. Ein treuewidriger Verstoß der Klägerin gegen vertragliche Nebenpflichten (Schutzpflichten) liege daher nicht vor.
Der Beklagte bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.