Gemäß dem § 502 Abs. 2 Z. 1 ZPO ist ein weiterer Rechtszug gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts nicht zulässig. Das Rechtsmittel der Revision ist aber insbesondere dann zulässig, wenn die Anfechtung die Entscheidung über den Grund des Anspruches betrifft. Der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof steht aber auch die Frage offen, ob und inwieweit die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches von der Wirksamkeit oder der Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängt (JB 60 uva). Den Grund des Anspruches betrifft unter anderem auch die Frage der Klagelegitimation, weil von deren Bestand die Unterhaltspflicht und der Unterhaltsanspruch an sich abhängen (Fasching IV, 271).Gemäß dem Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist ein weiterer Rechtszug gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts nicht zulässig. Das Rechtsmittel der Revision ist aber insbesondere dann zulässig, wenn die Anfechtung die Entscheidung über den Grund des Anspruches betrifft. Der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof steht aber auch die Frage offen, ob und inwieweit die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches von der Wirksamkeit oder der Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängt (JB 60 uva). Den Grund des Anspruches betrifft unter anderem auch die Frage der Klagelegitimation, weil von deren Bestand die Unterhaltspflicht und der Unterhaltsanspruch an sich abhängen (Fasching römisch vier, 271).
Der von der Klägerin begehrte rückständige Unterhalt wird wohl zum Teil auf eine Vereinbarung und somit auf einen Vertragstitel gestützt – daraus ergibt sich die Zulässigkeit des Begehrens für einen teilweise vor der Klagseinbringung liegenden Zeitraum (JB1 1960, 99; JBl 1956, 448; SZ 34/90 u.a.) – doch ist weder die Wirksamkeit noch die Auslegung dieser Vereinbarung strittig. Beide Umstände bilden daher nicht einen Gegenstand des Prozesses, sodaß die Zulässigkeit der Revision aus der vertraglichen Regelung des Unterhaltsanspruches nicht abgeleitet werden kann. Hingegen hat der Beklagte, wenn auch nicht expressis verbis, die Klagslegitimation der Klägerin bestritten, als er den Übergang ihres Unterhaltsanspruches kraft öffentlich rechtlicher Vorschrift auf den Fürsorgeverband und somit eine Legalzession nach dem § 21 a FürsPflV behauptet hat. Diese Frage betrifft jedoch, wie bereits dargelegt, den Grund des Anspruches, sodaß die Revision zulässig ist.Der von der Klägerin begehrte rückständige Unterhalt wird wohl zum Teil auf eine Vereinbarung und somit auf einen Vertragstitel gestützt – daraus ergibt sich die Zulässigkeit des Begehrens für einen teilweise vor der Klagseinbringung liegenden Zeitraum (JB1 1960, 99; JBl 1956, 448; SZ 34/90 u.a.) – doch ist weder die Wirksamkeit noch die Auslegung dieser Vereinbarung strittig. Beide Umstände bilden daher nicht einen Gegenstand des Prozesses, sodaß die Zulässigkeit der Revision aus der vertraglichen Regelung des Unterhaltsanspruches nicht abgeleitet werden kann. Hingegen hat der Beklagte, wenn auch nicht expressis verbis, die Klagslegitimation der Klägerin bestritten, als er den Übergang ihres Unterhaltsanspruches kraft öffentlich rechtlicher Vorschrift auf den Fürsorgeverband und somit eine Legalzession nach dem Paragraph 21, a FürsPflV behauptet hat. Diese Frage betrifft jedoch, wie bereits dargelegt, den Grund des Anspruches, sodaß die Revision zulässig ist.
Sie ist aber auch im Sinne des Aufhebungsantrages des Beklagten berechtigt.
Gemäß dem § 21 a Abs. 1 FürsPflV kann der Fürsorgeverband, der auf Grund dieser Verordnung einen Hilfsbedürftigen unterstützt hat, wenn dieser für die Zeit der Unterstützung Rechtsansprüche gegen einen Dritten auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfes hat, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, daß diese Rechtsansprüche zum Ersatz auf ihn übergehen. Nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung bewirkt die schriftliche Anzeige an den Dritten den Übergang des Rechtsanspruches für die Zeit seit Eintritt der Hilfsbedürftigkeit bis zu deren Beendigung. Die Anzeige ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrer Zustellung an den Dritten den Übergang des dem Unterstützten gegen den Dritten zustehenden Anspruches auf den anzeigenden Fürsorgeverband bewirkt, dem dann allein die Geltendmachung des übergegangenen Anspruches zusteht. Der Unterstützte kann daher vom Zeitpunkt des Überganges an über den Anspruch nicht mehr rechtswirksam verfügen, und der Dritte kann von diesem Zeitpunkt an nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Unterstützten leisten. Der Fürsorgeverband wird mit dem Anspruchsübergang Rechtsnachfolger des Unterstützten (Fleischmann-Jaeger-Jehle, Die öffentliche Fürsorge, 473 f; 5 Ob 114, 115/63). Die übergegangenen Unterhaltsansprüche verlieren ihren Unterhaltscharakter (SZ 31/154; 5 Ob 169/65 u.a.).Gemäß dem Paragraph 21, a Absatz eins, FürsPflV kann der Fürsorgeverband, der auf Grund dieser Verordnung einen Hilfsbedürftigen unterstützt hat, wenn dieser für die Zeit der Unterstützung Rechtsansprüche gegen einen Dritten auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfes hat, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, daß diese Rechtsansprüche zum Ersatz auf ihn übergehen. Nach dem Absatz 2, dieser Bestimmung bewirkt die schriftliche Anzeige an den Dritten den Übergang des Rechtsanspruches für die Zeit seit Eintritt der Hilfsbedürftigkeit bis zu deren Beendigung. Die Anzeige ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrer Zustellung an den Dritten den Übergang des dem Unterstützten gegen den Dritten zustehenden Anspruches auf den anzeigenden Fürsorgeverband bewirkt, dem dann allein die Geltendmachung des übergegangenen Anspruches zusteht. Der Unterstützte kann daher vom Zeitpunkt des Überganges an über den Anspruch nicht mehr rechtswirksam verfügen, und der Dritte kann von diesem Zeitpunkt an nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Unterstützten leisten. Der Fürsorgeverband wird mit dem Anspruchsübergang Rechtsnachfolger des Unterstützten (Fleischmann-Jaeger-Jehle, Die öffentliche Fürsorge, 473 f; 5 Ob 114, 115/63). Die übergegangenen Unterhaltsansprüche verlieren ihren Unterhaltscharakter (SZ 31/154; 5 Ob 169/65 u.a.).
Mit Recht wendet sich der Revisionswerber gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, im Rechtsstreit sei weder behauptet worden noch hervorgekommen, daß der Fürsorgeverband Schritte unternommen habe, um vom Beklagten Ersatzleistungen für seine Fürsorgeunterstützung zu erhalten oder daß er einen Anspruchsübergang bewirkt habe. Auf die Geltendmachung eines Ersatzanspruches durch den Fürsorgeverband kommt es aber für die Entscheidung der Frage, ob die Klägerin noch Inhaber des Unterhaltsanspruches ist und somit die Aktivlegitimation besitzt, nicht an. Der Eintritt der Legalzession wurde, wie bereits erwähnt, vom Beklagten im Prozeß behauptet, ohne daß die Untergerichte diese Frage geklärt haben. Es fehlen daher Feststellungen darüber, ob ein solcher Anspruchsübergang eingetreten ist, insbesondere ob und wann die hiefür erforderliche Anzeige erstattet wurde. Entscheidend für die Aktivlegitimation der Klägerin ist, ob ihr die Anzeige vor oder nach der Streitanhängigkeit zugekommen ist (vgl. § 234 ZPO, Pollak, Zivilprozeßrecht2, S. 188, Fasching II S. 96 f.). Ausgehend von der unrichtigen Rechtsauffassung des Erstgerichtes, die Klägerin müsse sich auf jeden Fall die erhaltenen und noch nicht zurückgezahlten Unterstützungsbeträge auf ihren Unterhaltsanspruch dem Beklagten gegenüber anrechnen lassen, hat dieses über die Frage des Anspruchsüberganges, insbesondere über die Frage einer Anzeige an den Beklagten, weder Beweise aufgenommen noch Fest Stellungen getroffen.Mit Recht wendet sich der Revisionswerber gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, im Rechtsstreit sei weder behauptet worden noch hervorgekommen, daß der Fürsorgeverband Schritte unternommen habe, um vom Beklagten Ersatzleistungen für seine Fürsorgeunterstützung zu erhalten oder daß er einen Anspruchsübergang bewirkt habe. Auf die Geltendmachung eines Ersatzanspruches durch den Fürsorgeverband kommt es aber für die Entscheidung der Frage, ob die Klägerin noch Inhaber des Unterhaltsanspruches ist und somit die Aktivlegitimation besitzt, nicht an. Der Eintritt der Legalzession wurde, wie bereits erwähnt, vom Beklagten im Prozeß behauptet, ohne daß die Untergerichte diese Frage geklärt haben. Es fehlen daher Feststellungen darüber, ob ein solcher Anspruchsübergang eingetreten ist, insbesondere ob und wann die hiefür erforderliche Anzeige erstattet wurde. Entscheidend für die Aktivlegitimation der Klägerin ist, ob ihr die Anzeige vor oder nach der Streitanhängigkeit zugekommen ist vergleiche , Paragraph 234, ZPO, Pollak, Zivilprozeßrecht2, S. 188, Fasching römisch zwei S. 96 f.). Ausgehend von der unrichtigen Rechtsauffassung des Erstgerichtes, die Klägerin müsse sich auf jeden Fall die erhaltenen und noch nicht zurückgezahlten Unterstützungsbeträge auf ihren Unterhaltsanspruch dem Beklagten gegenüber anrechnen lassen, hat dieses über die Frage des Anspruchsüberganges, insbesondere über die Frage einer Anzeige an den Beklagten, weder Beweise aufgenommen noch Fest Stellungen getroffen.
Infolge dieser Feststellungsmängel ist die Aufhebung der Entscheidungen der Untergerichte und die Zurückverweisung der Rechtssache im angefochtenen Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und Fällung einer neuen Entscheidung an das Erstgericht notwendig. Das Erstgericht wird aber die Klägerin, falls deren Aktivlegitimation zu bejahen sein sollte, zu einer Konkretisierung der von ihr begehrten Unterhaltsrückstände anzuleiten haben.
Der Kostenvorbehalt ist im § 52 ZPO begründet.Der Kostenvorbehalt ist im Paragraph 52, ZPO begründet.