Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil die darin aufgeworfene Frage, ob eine Berufung zur Verbesserung zurückzustellen ist, wenn der anwaltlich vertretene Rechtsmittelwerber sich auf den Inhalt eines Privatgutachtens als sein Vorbringen beruft, seit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen der Zivilverfahrensnovelle 1983 über die Verbesserung befristeter Schriftsätze noch nicht entschieden wurde. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Der Beklagte bringt zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision folgendes vor:
1.) Das Berufungsgericht hätte den Beklagten, wenn es der Meinung gewesen wäre, dieser habe von seinem Gestaltungsrecht nicht hinreichend Gebrauch gemacht, entsprechend anleiten müssen. Damit wird in Wahrheit ein Mangel des Verfahrens erster Instanz behauptet. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, welche das Berufungsgericht für nicht gegeben erachtete, können auch im Rahmen einer außerordentlichen Revision nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (ÖBl.1984,109 ua).
2.) Das Berufungsgericht hätte dem Beklagten die Verbesserung der Berufung auftragen müssen, wenn es der Ansicht gewesen sei, das vorgelegte Privatgutachten könne nicht als Teil der Berufungsausführungen berücksichtigt werden.
Auch diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Daß es unzulässig war, bei der Bekämpfung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens auszuführen, der Inhalt des in erster Instanz vorgelegten Privatgutachtens werde zum Inhalt der Berufung gemacht und die Begründung sei den Ausführungen im Privatgutachten zu entnehmen, wird in der Revision nicht bestritten. Dieser Mangel der Berufungsschrift war entgegen der Ansicht des Beklagten nicht verbesserungsfähig. Wohl lassen die §§ 84, 474 Abs.2 und 495 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrensnovelle 1983 auch eine Verbesserung einer Berufungsschrift zu, in der vorgeschriebenes Vorbringen fehlt. Inhaltliche Mängel eines Schriftsatzes im Sinne sachlich unrichtiger oder unschlüssiger Ausführungen sind jedoch auch nach dem neuen Recht nicht verbesserungsfähig (Petrasch, die Zivilverfahrensnovelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985,260 und 299 f; Beispiele in RV 669 Blg NR 15.GP 49). Auch Fasching (Zivilprozeßrecht Rz 513) hält nur das Fehlen von Inhaltserfordernissen, welche das Gesetz für bestimmte Prozeßhandlungen vorschreibt, für verbesserungsfähig, nicht aber Unvollständigkeiten des Sachvorbringens, welche die Folge einer unrichtigen Beurteilung sind. Ebenso wurde nach der bisherigen Praxis des Obersten Gerichtshofs bei mangelhafter Ausführung der Revision ein Verbesserungsverfahren nach den §§ 84 ff ZPO nicht eingeleitet. Der weitergehenden Ansicht von Konecny (Zur Erweiterung der Verbesserungsvorschriften, JBl.1984,13), der auch Unschlüssigkeiten für verbesserbar hält, kann nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall wurde die Beweisrüge, soweit damit die auf Grund des Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen bekämpft wurden, in einigen Punkten ausgeführt. In der danach erfolgten allgemeinen Verweisung auf das Privatgutachten lag nur eine mangelhafte Ausführung der Beweisrüge, die nicht verbesserungsfähig war.Auch diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Daß es unzulässig war, bei der Bekämpfung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens auszuführen, der Inhalt des in erster Instanz vorgelegten Privatgutachtens werde zum Inhalt der Berufung gemacht und die Begründung sei den Ausführungen im Privatgutachten zu entnehmen, wird in der Revision nicht bestritten. Dieser Mangel der Berufungsschrift war entgegen der Ansicht des Beklagten nicht verbesserungsfähig. Wohl lassen die Paragraphen 84, 474, Absatz 2 und 495 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrensnovelle 1983 auch eine Verbesserung einer Berufungsschrift zu, in der vorgeschriebenes Vorbringen fehlt. Inhaltliche Mängel eines Schriftsatzes im Sinne sachlich unrichtiger oder unschlüssiger Ausführungen sind jedoch auch nach dem neuen Recht nicht verbesserungsfähig (Petrasch, die Zivilverfahrensnovelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985,260 und 299 f; Beispiele in Regierungsvorlage 669 Blg NR 15.Gesetzgebungsperiode 49). Auch Fasching (Zivilprozeßrecht Rz 513) hält nur das Fehlen von Inhaltserfordernissen, welche das Gesetz für bestimmte Prozeßhandlungen vorschreibt, für verbesserungsfähig, nicht aber Unvollständigkeiten des Sachvorbringens, welche die Folge einer unrichtigen Beurteilung sind. Ebenso wurde nach der bisherigen Praxis des Obersten Gerichtshofs bei mangelhafter Ausführung der Revision ein Verbesserungsverfahren nach den Paragraphen 84, ff ZPO nicht eingeleitet. Der weitergehenden Ansicht von Konecny (Zur Erweiterung der Verbesserungsvorschriften, JBl.1984,13), der auch Unschlüssigkeiten für verbesserbar hält, kann nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall wurde die Beweisrüge, soweit damit die auf Grund des Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen bekämpft wurden, in einigen Punkten ausgeführt. In der danach erfolgten allgemeinen Verweisung auf das Privatgutachten lag nur eine mangelhafte Ausführung der Beweisrüge, die nicht verbesserungsfähig war.
3.) Das Berufungsgericht vertrete zu Unrecht die Auffassung, daß die Ablehnung, einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen, nicht bekämpft werden könne.
Der Beklagte übersieht, daß er in erster Instanz keinen Antrag auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen gestellt, sondern zum Beweis für die Unrichtigkeit des vom Gericht eingeholten Gutachtens nur ein Privatgutachten vorgelegt hat. Die bezeichnete Rechtsfrage ist demnach hier ohne Bedeutung.
4.) Die Vereinbarung 'Quadratmeterpreis von S 150... für auf die
Baustelle zugestellte ... Porphyrplatten' sei richtigerweise so
auszulegen, daß nur die verlegte Fläche, nicht aber der Verschnitt zu bezahlen sei.
Der Frage, wie eine solche in einem Einzelfall getroffene Vereinbarung auszulegen ist, kommt keine erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zu (§ 502 Abs.4 Z 1 ZPO),Der Frage, wie eine solche in einem Einzelfall getroffene Vereinbarung auszulegen ist, kommt keine erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zu (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO),
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.