Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die Werkleistung des Beklagten, sein Plan, sei schon seiner Natur nach für die mehrfache Produktion von Bauelementen bestimmt gewesen. Der Beklagte habe jederzeit damit rechnen müssen, daß sein Plan für wiederholte Produktionen verwendet werde. Er habe daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - den Schaden auch im Sinne der Adäquanztheorie verursacht. Es bleibe höchstens die Frage offen, ob dem Beklagten für die Verletzung seines Urheberrechtes eine Entschädigung gebühre; jedenfalls hafte er aber für die Tauglichkeit seines Werkes. Die gegenteilige Auffassung würde zur unerträglichen Konsequenz führen, daß bei Fehlplanungen auch keine Haftung für Personenschaden größeren Ausmaßes bestünde.
Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:
Die Klägerin begehrt den Ersatz des Schadens, den sie dadurch erlitten hat, daß der Beklagte die in Auftrag gegebene Werkleistung mangelhaft erfüllt hat (ON 6 S. 21). (Darauf, daß sie ausdrücklich auch von einem Gewährleistungsanspruch gesprochen hat (aaO), kommt es nicht an, weil sie dem Inhalt nach keinen solchen geltend gemacht hat; sie hat weder die Wandlung des Werkvertrages noch eine angemessene Minderung des dem Beklagten zustehenden Werklohns noch auch die Verbesserung seines
Werkes - Planungsleistungen - (§ 932 Abs. 1, § 1167 ABGB) verlangt, sondern den Ersatz des ihr durch die mangelhafte Werkleistung verursachten Schadens (§ 932 Abs. 1 Satz 2, § 1167 ABGB), für den die allgemeinen Grundsätze des Schadenersatzrechtes gelten). Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, daß der Beklagte die vertraglich übernommene Werkleistung nicht mit der gehörigen Sorgfalt ausgeführt hat. Er hat den - ihm obliegenden (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 19 zu § 1298 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) - Beweis, an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden zu sein, nicht erbracht. Zu entscheiden ist demnach die Frage, welchen Umfang die Haftung für fahrlässige Verletzung vertraglicher Verpflichtungen hat. Allgemein wird anerkannt, daß die Haftung nicht uferlos sein kann. Der Haftungsbegrenzung dienen sowohl die - vom Gericht zweiter Instanz herangezogene - Adäquanzlehre als auch die Lehre vom Schutzzweck der die Haftung begründenden Norm. Nach der Adäquanztheorie hat der Schädiger, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur für solche Schäden zu haften, die nicht nur zufolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eingetreten sind (SZ 50/24, SZ 54/108 uva; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 146). Unter diesen Voraussetzungen besteht die Haftung auch dann, wenn eine weitere Ursache als schadensbewirkend hinzutritt (SZ 54/108; SZ 50/24; JBl. 1986, 98 ua). Der Klägerin mag zugebilligt werden, daß der den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende Schaden keine in diesem Sinne inadäquate Folge der mangelhaften Leistung des Beklagten ist. Damit ist aber für sie nichts zu gewinnen:Werkes - Planungsleistungen - (Paragraph 932, Absatz eins,, Paragraph 1167, ABGB) verlangt, sondern den Ersatz des ihr durch die mangelhafte Werkleistung verursachten Schadens (Paragraph 932, Absatz eins, Satz 2, Paragraph 1167, ABGB), für den die allgemeinen Grundsätze des Schadenersatzrechtes gelten). Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, daß der Beklagte die vertraglich übernommene Werkleistung nicht mit der gehörigen Sorgfalt ausgeführt hat. Er hat den - ihm obliegenden (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 19 zu Paragraph 1298, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) - Beweis, an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden zu sein, nicht erbracht. Zu entscheiden ist demnach die Frage, welchen Umfang die Haftung für fahrlässige Verletzung vertraglicher Verpflichtungen hat. Allgemein wird anerkannt, daß die Haftung nicht uferlos sein kann. Der Haftungsbegrenzung dienen sowohl die - vom Gericht zweiter Instanz herangezogene - Adäquanzlehre als auch die Lehre vom Schutzzweck der die Haftung begründenden Norm. Nach der Adäquanztheorie hat der Schädiger, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur für solche Schäden zu haften, die nicht nur zufolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eingetreten sind (SZ 50/24, SZ 54/108 uva; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 146). Unter diesen Voraussetzungen besteht die Haftung auch dann, wenn eine weitere Ursache als schadensbewirkend hinzutritt (SZ 54/108; SZ 50/24; JBl. 1986, 98 ua). Der Klägerin mag zugebilligt werden, daß der den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende Schaden keine in diesem Sinne inadäquate Folge der mangelhaften Leistung des Beklagten ist. Damit ist aber für sie nichts zu gewinnen:
Es bleibt nämlich zu prüfen, ob zwischen der Vertragsverletzung des Beklagten und dem Schaden ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck verhindern sollte (SZ 53/12; JBl. 1986, 98 und 101; Koziol aaO 149). Für das Vertragsrecht führt die Lehre vom Schutzzweck dazu, daß der Schuldner nicht für alle Folgen einer Vertragsverletzung einzustehen hat, sondern nur für die Schädigung des Gläubigers und nur jener Interessen, deren Schutz der Vertrag gerade bezweckte, wobei es nicht auf die Erklärung der Vertragspartner ankommt, sondern darauf, ob diese Interessen sachlich in der Richtung und im Rahmen der übernommenen Pflichten liegen (Koziol aaO 162 mit weiteren Nachweisen; JBl. 1984, 41; JBl. 1986, 98 und 101). Welche die geschützten Interessen sind, ist aus dem Sinn und Zweck des Vertrages im Wege der Auslegung zu ermitteln; anstelle der verallgemeinernden schematisierenden Betrachtung im Sinn der Adäquanztheorie tritt eine am konkreten Vertragszweck ausgerichtete individualisierende Betrachtung (Koziol aaO; JBl. 1986, 98). Maßgeblich ist, welche Interessen des anderen Teils in den vertraglichen Schutzbereich fallen sollen. Bei Vertragsverletzungen kommt der Schutzzwecklehre vor allem Bedeutung für die Begrenzung der Folgeschäden eines vertragswidrigen Verhaltens zu (JBl. 1986, 98 und 101).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann erweisen sich die Entscheidungen der Vorinstanzen als richtig: Die Firma BKF - die Rechtsvorgängerin der Klägerin - erteilte dem Beklagten, um ihre Kosten gering zu halten, nur den Auftrag, die statischen Berechnungen und bestimmte Planungen für eine WC-Einheit zu erstellen. Der Klägerin wurde der Betrag, den sie für die wegen der Fehlberechnung des Beklagten notwendig gewordene Neueindeckung einer WC-Einheit aufwenden mußte, bereits rechtskräftig zuerkannt. Die ordnungsgemäße Planung für andere Bauten war nicht Gegenstand des Werkvertrages und auch nicht vom Schutzzweck dieses Vertrages umfaßt. Der Beklagte hat für die Planung weiterer WC-Einheiten keinerlei Entgelt erhalten; vielmehr hat die Firma BKF eigenmächtig seine Planung für andere WC-Einheiten verwendet. Bei Ermittlung des Schutzzweckes eines Vertrages kommt es aber vor allem auch darauf an, ob die Pflicht entgeltlich oder unentgeltlich übernommen worden ist und wie weit das Engelt der Risikotragung entspricht (Wilburg, Elemente des Schadensrechtes 245 und 247; JBl. 1986, 98). Wollte man der Auffassung der Klägerin folgen, daß derjenige, der eine Planungsleistung für ein kleines Bauwerk gegen ein entsprechend geringes Entgelt mangelhaft erbringt, für alle Schäden einzutreten habe, die dadurch entstehen, daß diese Planungsarbeit ohne, ja gegen seinen Willen und für ihn unentgeltlich einer Unzahl gleichartiger Bauwerke zugrunde gelegt wird, dann hätte dies gerade jene Uferlosigkeit der Haftung zur Folge, die nach der Lehre vom Schutzzweck verhindert werden soll.
Soweit die Klägerin eine unerträgliche Konsequenz dieser Rechtsansicht darin erblickt, daß der Beklagte in diesem Fall auch für einen Personenschaden größeren Ausmaßes nicht einzustehen hätte, übersieht sie, daß in einem solchen Fall eine deliktische Haftung bestünde, ist doch die allgemeine Rechtspflicht anerkannt, niemandes absolute Rechte zu gefährden (Bydlinski in Klang2 IV/2, 175; JBl. 1985, 673 ua). Liegt aber - wie im vorliegenden Fall - ein bloßer Vermögensschaden vor, dann gelten die dargelegten Grundsätze der Vertragshaftung.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteiles.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.