Die Revision ist nicht berechtigt.
Aus den ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes geht hervor, daß der als "freier Mitarbeiter" ("freischaffender Handelskaufmann") für die Beklagte tätige Paul S*** im Jahre 1985 vor dem klagegegenständlichen Geschäftsfall insgesamt sechsmal bei der Klägerin schriftlich Bestellungen aufgegeben und hiebei das Briefpapier der Beklagten verwendet hatte. Dazu war er - nach der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten - für Anbote, Auftragserteilungen und Auftragsentgegennahmen und eventuelle Absprachen mit Reproanstalten wie der Klägerin berechtigt. Paul S*** war daher in diesem Rahmen "intern" bevollmächtigt (vgl Koziol-Welser, Grundriß8, 160), für die Beklagte aufzutreten. Von der Frage, ob eine Bevollmächtigung vorliegt, getrennt ist jedoch die Frage zu prüfen, ob der Bevollmächtigte dem Kontrahenten gegenüber als Vertreter auftritt, d.h. ob er das Vollmachtsverhältnis offengelegt hat (Strasser in Rummel, ABGB, Rz 50 zu § 1002). Eine ausdrückliche Mitteilung der Vollmacht Paul S*** an die Klägerin erfolgte nicht. Eine Vollmacht kann jedoch auch durch schlüssiges Verhalten offengelegt werden (Strasser in Rummel aaO Rz 49 und 50 zu § 1002). Für die Frage, ob im eigenen oder fremden Namen gehandelt wird, ist entscheidend, wie das Verhalten des Handelnden nach der Verkehrssitte verstanden werden mußte. Hiebei hat der Wille des Handelnden in den Hintergrund zu treten, ja er kann unter Umständen sogar völlig bedeutungslos sein (HS 10.176, 10.196, 10.212, 10.220; EvBl 1981/168 ua). Die wiederholte Verwendung des Briefpapiers der Beklagten durch Paul S*** konnte von der Klägerin nach der Verkehrssitte nur dahin verstanden werden, daß Paul S*** bei den aufgegebenen Bestellungen im Namen der Beklagten handelte, was bei den ersten sechs Geschäftsfällen auch tatsächlich der Fall war. Mangels sonstiger Hinweise durfte die Klägerin Paul S*** für ein ausschließlich für die Beklagte tätiges Organ (Angestellter, Handlungsbevollmächtigter) halten. Auf Grund der Art und Weise der schlüssigen Offenlegung der bestehenden Vollmacht blieb der Klägerin verborgen, daß Paul S*** als "freier Mitarbeiter" ("freischaffender Handelskaufmann") (regelmäßig?) auch für andere Unternehmen aufgetreten ist. Damit durfte aber die Klägerin auch bei dem hier strittigen Geschäftsfall davon ausgehen, daß Paul S*** wiederum im Namen der Beklagten auftrat. Die geänderte Form der Aufgabe der Bestellung - nämlich nicht mehr schriftlich, sondern fernmündlich - mußte bei der Klägerin nicht den Verdacht erwecken, daß Paul S*** diesmal in anderer Funktion als für die Beklagte tätig werde, weil sie mit Paul S*** vor diesem Geschäftsfall stets nur als Vertreter der Beklagten Kontakt gehabt hatte und er ihr gegenüber niemals für sich persönlich oder für dritte Unternehmen aufgetreten war. Die fernmündliche Form der Bestellung ließ somit nur den Schluß zu, daß die Bestellung dringend war oder daß sich der der Klägerin bereits bekannte Besteller eben diesmal die Abfassung eines Bestellungsschreibens ersparen wollte. Der vom Revisionswerber hervorgehobene allgemeine Grundsatz, daß derjenige, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen abschließen will, dies dem Vertragspartner eindeutig zum Ausdruck bringen muß (JBl 1980, 535; HS 10.220; SZ 53.138 uva), widrigenfalls die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintritt und der Vertreter persönlich für die Verbindlichkeiten aus dem Rechtsgeschäft haftet (EvBl 1972/12; EvBl 1981/168; HS 10.220; EvBl 1987/202), im Zweifel also ein Eigengeschäft anzunehmen ist, kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil die Vollmacht Paul S***, für die Beklagte zu handeln, vor dem gegenständlichen Geschäft wiederholt schlüssig offengelegt worden war; der äußere Anschein sprach daher auch beim gegenständlichen Geschäft mangels jeglicher gegenteiligen Hinweise Paul S*** dafür, daß er wiederum für die Beklagte tätig werden wollte, zumal es sich um ein typisches unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft von der Art der vorher geschlossenen (siehe Beilage P) handelte, so daß auch der Anschein, es liege diesmal eine Privatbestellung Paul S*** vor, nicht erweckt wurde. Daß Paul S*** aber, wie festgestellt, für ein drittes Unternehmen tätig werden wollte, hat er mit keinem Wort offengelegt, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre.Aus den ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes geht hervor, daß der als "freier Mitarbeiter" ("freischaffender Handelskaufmann") für die Beklagte tätige Paul S*** im Jahre 1985 vor dem klagegegenständlichen Geschäftsfall insgesamt sechsmal bei der Klägerin schriftlich Bestellungen aufgegeben und hiebei das Briefpapier der Beklagten verwendet hatte. Dazu war er - nach der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten - für Anbote, Auftragserteilungen und Auftragsentgegennahmen und eventuelle Absprachen mit Reproanstalten wie der Klägerin berechtigt. Paul S*** war daher in diesem Rahmen "intern" bevollmächtigt vergleiche Koziol-Welser, Grundriß8, 160), für die Beklagte aufzutreten. Von der Frage, ob eine Bevollmächtigung vorliegt, getrennt ist jedoch die Frage zu prüfen, ob der Bevollmächtigte dem Kontrahenten gegenüber als Vertreter auftritt, d.h. ob er das Vollmachtsverhältnis offengelegt hat (Strasser in Rummel, ABGB, Rz 50 zu Paragraph 1002,). Eine ausdrückliche Mitteilung der Vollmacht Paul S*** an die Klägerin erfolgte nicht. Eine Vollmacht kann jedoch auch durch schlüssiges Verhalten offengelegt werden (Strasser in Rummel aaO Rz 49 und 50 zu Paragraph 1002,). Für die Frage, ob im eigenen oder fremden Namen gehandelt wird, ist entscheidend, wie das Verhalten des Handelnden nach der Verkehrssitte verstanden werden mußte. Hiebei hat der Wille des Handelnden in den Hintergrund zu treten, ja er kann unter Umständen sogar völlig bedeutungslos sein (HS 10.176, 10.196, 10.212, 10.220; EvBl 1981/168 ua). Die wiederholte Verwendung des Briefpapiers der Beklagten durch Paul S*** konnte von der Klägerin nach der Verkehrssitte nur dahin verstanden werden, daß Paul S*** bei den aufgegebenen Bestellungen im Namen der Beklagten handelte, was bei den ersten sechs Geschäftsfällen auch tatsächlich der Fall war. Mangels sonstiger Hinweise durfte die Klägerin Paul S*** für ein ausschließlich für die Beklagte tätiges Organ (Angestellter, Handlungsbevollmächtigter) halten. Auf Grund der Art und Weise der schlüssigen Offenlegung der bestehenden Vollmacht blieb der Klägerin verborgen, daß Paul S*** als "freier Mitarbeiter" ("freischaffender Handelskaufmann") (regelmäßig?) auch für andere Unternehmen aufgetreten ist. Damit durfte aber die Klägerin auch bei dem hier strittigen Geschäftsfall davon ausgehen, daß Paul S*** wiederum im Namen der Beklagten auftrat. Die geänderte Form der Aufgabe der Bestellung - nämlich nicht mehr schriftlich, sondern fernmündlich - mußte bei der Klägerin nicht den Verdacht erwecken, daß Paul S*** diesmal in anderer Funktion als für die Beklagte tätig werde, weil sie mit Paul S*** vor diesem Geschäftsfall stets nur als Vertreter der Beklagten Kontakt gehabt hatte und er ihr gegenüber niemals für sich persönlich oder für dritte Unternehmen aufgetreten war. Die fernmündliche Form der Bestellung ließ somit nur den Schluß zu, daß die Bestellung dringend war oder daß sich der der Klägerin bereits bekannte Besteller eben diesmal die Abfassung eines Bestellungsschreibens ersparen wollte. Der vom Revisionswerber hervorgehobene allgemeine Grundsatz, daß derjenige, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen abschließen will, dies dem Vertragspartner eindeutig zum Ausdruck bringen muß (JBl 1980, 535; HS 10.220; SZ 53.138 uva), widrigenfalls die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintritt und der Vertreter persönlich für die Verbindlichkeiten aus dem Rechtsgeschäft haftet (EvBl 1972/12; EvBl 1981/168; HS 10.220; EvBl 1987/202), im Zweifel also ein Eigengeschäft anzunehmen ist, kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil die Vollmacht Paul S***, für die Beklagte zu handeln, vor dem gegenständlichen Geschäft wiederholt schlüssig offengelegt worden war; der äußere Anschein sprach daher auch beim gegenständlichen Geschäft mangels jeglicher gegenteiligen Hinweise Paul S*** dafür, daß er wiederum für die Beklagte tätig werden wollte, zumal es sich um ein typisches unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft von der Art der vorher geschlossenen (siehe Beilage P) handelte, so daß auch der Anschein, es liege diesmal eine Privatbestellung Paul S*** vor, nicht erweckt wurde. Daß Paul S*** aber, wie festgestellt, für ein drittes Unternehmen tätig werden wollte, hat er mit keinem Wort offengelegt, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre.
Für das Vorliegen eines Eigengeschäftes des Vertreters oder für das Tätigwerden im Namen eines anderen Auftraggebers als der Beklagten sprach aber auch nicht, daß das Auftragskennwort "Steyr Fiat" lautete und die Klägerin für die Durchführung des Auftrages auch von der Firma S*** Unterlagen erhalten und vor der Fertigstellung Vorabzüge an diese zu übermitteln hatte. Da die Beklagte nach ihrer Firmenbezeichnung (W*** GesmbH) und ihrem Geschäftsgegenstand (Beilage 7) unter anderem Kunststoffe bedruckt (= für Dritte Werbekleber herstellt), ist es nicht ungewöhnlich, wenn sie ihrem Subunternehmer den Auftrag erteilt, das herzustellende Werk vom Auftraggeber des Hauptunternehmers genehmigen zu lassen. Im übrigen war nicht die Firma S*** sondern die Firma T*** der von Paul S*** nicht offengelegte wahre Auftraggeber.
Die Klägerin durfte daher das Verhalten Paul S*** mangels jeglicher Offenlegung seines Auftraggebers auch beim klagegegenständlichen Auftrag dahin verstehen, daß er im Rahmen seiner bestehenden Vollmacht für die Beklagte handelte. Damit kommt es aber hier auf die bei Scheinvertretungen haftungsbegründende Voraussetzung, daß das Vertrauen des Dritten seine Grundlage im Verhalten des nur scheinbar Vertretenen haben muß, das diesen äußeren Tatbestand schafft und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründet (JBl 1981, 151; SZ 57/209; JBl 1986, 784; Koziol-Welser aaO 162), nicht an. Für das Handeln im Rahmen der bestehenden Vollmacht war aber nicht der Wille des mit Vollmacht der Beklagten handelnden Paul S*** entscheidend, sondern wie die Klägerin seine Erklärungen als redliche Erklärungsempfängerin verstehen durfte. Die Vorgangsweise Paul S*** ist danach als Handeln für die Beklagte anzusehen, bei dem Paul S*** seine Vollmacht mißbraucht hat, weil er zwar im Rahmen der erteilten Vollmacht, aber unter Verstoß gegen deren Begrenzungen im Innenverhältnis gehandelt hat (Strasser in Rummel aaO Rz 23 zu § 1018; auch Stanzl in Klang2 IV/1, 857). Paul S*** durfte ja Aufträge an Reproanstalten wie die Klägerin erteilen, aber selbstverständlich nur dann, wenn das Werk für die Beklagte und nicht für ein anderes Unternehmen bestimmt war. Ein solcher Vollmachtsmißbrauch berührt grundsätzlich die Wirksamkeit des Geschäftes mit dem Dritten nicht (Strasser in Rummel aaO; Koziol-Welser aaO 168). Da die Klägerin von der Auftragsüberschreitung durch Paul S*** (unverschuldet) keine Kenntnis hatte, haftet ihr die Beklagte aus der von Paul S*** vorgenommenen Bestellung. Die Beklagte hat sich wegen des allfälligen Ersatzes an ihren unkorrekten Vertreter zu halten. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.Die Klägerin durfte daher das Verhalten Paul S*** mangels jeglicher Offenlegung seines Auftraggebers auch beim klagegegenständlichen Auftrag dahin verstehen, daß er im Rahmen seiner bestehenden Vollmacht für die Beklagte handelte. Damit kommt es aber hier auf die bei Scheinvertretungen haftungsbegründende Voraussetzung, daß das Vertrauen des Dritten seine Grundlage im Verhalten des nur scheinbar Vertretenen haben muß, das diesen äußeren Tatbestand schafft und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründet (JBl 1981, 151; SZ 57/209; JBl 1986, 784; Koziol-Welser aaO 162), nicht an. Für das Handeln im Rahmen der bestehenden Vollmacht war aber nicht der Wille des mit Vollmacht der Beklagten handelnden Paul S*** entscheidend, sondern wie die Klägerin seine Erklärungen als redliche Erklärungsempfängerin verstehen durfte. Die Vorgangsweise Paul S*** ist danach als Handeln für die Beklagte anzusehen, bei dem Paul S*** seine Vollmacht mißbraucht hat, weil er zwar im Rahmen der erteilten Vollmacht, aber unter Verstoß gegen deren Begrenzungen im Innenverhältnis gehandelt hat (Strasser in Rummel aaO Rz 23 zu Paragraph 1018,; auch Stanzl in Klang2 IV/1, 857). Paul S*** durfte ja Aufträge an Reproanstalten wie die Klägerin erteilen, aber selbstverständlich nur dann, wenn das Werk für die Beklagte und nicht für ein anderes Unternehmen bestimmt war. Ein solcher Vollmachtsmißbrauch berührt grundsätzlich die Wirksamkeit des Geschäftes mit dem Dritten nicht (Strasser in Rummel aaO; Koziol-Welser aaO 168). Da die Klägerin von der Auftragsüberschreitung durch Paul S*** (unverschuldet) keine Kenntnis hatte, haftet ihr die Beklagte aus der von Paul S*** vorgenommenen Bestellung. Die Beklagte hat sich wegen des allfälligen Ersatzes an ihren unkorrekten Vertreter zu halten. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.